Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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3. Zoll- und Steuer-Wesen. 
  
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen. 
Im Königreich Preußen. 
Es ist ertheilt worden: 
dem Steueramt l. zu Muskau im Bezirk des Hauptsteueramts zu Görlitz die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen II über Taback; 
dem Steueramt lI. zu Mayen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Neuwied die Befugniß zur 
Erledigung von Begleitscheinen I über rohen Kaffee, geschälten Reis, gesalzene Heringe, Schmalz und 
Petroleum (ausschließlich der mineralischen Schmieröle), soweit diese Waaren von dem Grenz-Eingangs- 
amt oder einem vorgelegenen Hauptamt bereits speziell revidirt sind; 
dem Steueramt l. zu Rees im Bezirk des Hauptzollamts zu Emmerich die Befugniß zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 über unbearbeitete Tabackblätter; 
der Zollabfertigungsstelle am Hafen zu Frankfurt a. M. im Bezirk des Hauptsteueramts da- 
selbst die Befugniß zur Ausfertigung von Begleitscheinen II und 
dem Nebenzollamt lI. zu Papenburg im Bezirk des Hauptzollamts zu Leer die Befugniß zur 
Ertheilung der Ausgangsbescheinigung über den mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden 
inländischen Branntwein. 
Im Königreich Sachsen. 
Das Hauptsteueramt in Plauen ist zur Erhebung der Stempelsteuer und Abstempelung von im 
Bundesgebiet angefertigten Spielkarten ermächtigt worden. 
Im Königreich Württemberg. *½ 
Das Nebenzollamt l. zu Langenargen im Bezirk des Hauptzollamts zu Friedrichshafen ist zur 
Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen 1 und II über inländischen Branntwein ermächtigt 
worden. 
  
Im Großherzogthum Baden. # 
Sämmtlichen Steuer-Einnehmereien ist die Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen 
über Bier beigelegt worden. 
Im Großherzogthum Hessen. 
Es ist ertheilt worden · 
a)dieBefugnißzurAusfertigungundErledigungvonBranntwein-VersendungsfcheinenIundII: 
sämmtlichen Hauptsteuerämtern, dem Steueramt zu Bensheim und dem Salzsteueramt zu 
Wimpfen; ferner den Orts-Einnehmereien zu Heppenheim, Hirschhorn, Michelstadt und Pfung- 
stadt im Bezirk des Hauptsteueramts zu Darmstadt; den Orts-Einnehmereien zu Dieburg, Groß-Gerau, 
Groß--Umstadt, Langen, Reinheim, Schaafheim und Wolfskehlen im Bezirk des Haupt- 
steueramts zu Offenbach; den Orts-Einnehmereien zu Alsfeld, Altenstadt, Assenheim, Büdingen, 
Butzbach, Friedberg, Groß-Karben, Grünberg, Lauterbach, Lich, Ridda und Ortenberg 
im Bezirk des Hauptsteueramts zu Gießen; den Orts-Einnehmereien zu Ober-Ingelheim und Oppen- 
heim im Bezirk des Hauptsteueramts zu Mainz und den Orts-Einnehmereien zu Alzey, Osthofen, 
Wöllstein und Wörrstadt im Bezirk des Huuptsteueramts zu Worms; 
b) die Befugniß zur Abfertigung von Branntwein zur Ausfuhr: 
sämmtlichen Hauptsteuerämtern, dem Steueramt zu Beusheim und dem Salzsteueramt zu Wimpfen. 
Die bisher dem Hauptsteueramt zu Worms, dem Salzsteueramt zu Wimpfen, den Orts-Ein- 
nehmereien zu Beerfelden, Heppenheim, Hirschhorn, Kailbach, Lampertheim, Michelstadt, Neckar- 
Stein ach und Viernheim im Bezirk des Hauptsteueramts zu Darmstadt, der Orts-Einnehmerei zu Baben- 
hausen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Offenbach und den Orts-Einnehmereien zu Alzey und Mons- 
heim im Bezirk des Hauptsteueramts zu Worms verliehene Befugniß zur Ertheilung von Ausgangsbe- 
scheinigungen über ausgeführten Branntwein bezw. zur Ausgangsabfertigung von Branntwein ist auf- 
gehoben worden. 
In Elsaß-Lothringen. 
Das Salzsteueramt zu Chambrey ist mit dem Nebenzollamt I. ebendaselbst vereinigt und der 
kombinirten Amtsstelle die Bezeichnung „Nebenzollamt I. und Salzsteueramt“ beigelegt worden. 
 
	        
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