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Bekanntmachung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. d. Mts. beschlossen, die Bestimmungen über die Tara
(vgl. Bekanntmachung vom 17. Mai 1882, Central-Blatt S. 228) in der aus Nachstehendem ersichtlichen
Fassung zu genehmigen:
Bestimmungen über die Tara.
F. 1.
Bruttogewicht, Tara und Nettogewicht.
Die Gewichtszölle werden entweder nach dem Brutto= oder nach dem Nettogewicht erhoben.
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer
gewöhnlichen, in der Regel in die Hand des Käufers der Waare mit übergehenden Umgebung für die
Aufbewahrung und mit ihrer besonderen zur Sicherung der Waare während des Transports dienenden
Umschließung verstanden.
Das Gewicht der für den Transport nöthigen äußeren Umgebung wird Tara genannt.
Ist die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig dieselbe, wie es
z. B. bei Syrup 2c. die gewöhnlichen Fässer sind, so ist das Gewicht dieser Umgebung die Tara.
Das Nettogewicht ist das Bruttogewicht nach Abzug der Tara.
Die kleinen, zur unmittelbaren Sicherung der Waare nöthigen Umschließungen (Flaschen, Papier,
Pappe, Bindfaden u. dergl.) werden bei Ermittelung des Nettogewichts nicht in Abzug gebracht.
Zmm Besonderen wird noch bemerkt: ,
A. Umschließungen und Zuthaten, welche als zum Nettogewicht der Waaren gehörig betrachtet
und demgemäß mit zur Verzollung gezogen werden, sind z. B.: .
1. Brettchen und Rollen von Holz oder Pappe, welche als Einlagen für Zeugwaaren, Bänder, Garn,
Zwirn rc. dienen; Karten von Pappe oder Papier, auf welche die Waaren (dutzend= oder groß-
anse Fr geheftet sind, sowie Pappen, auf welchen seidene oder baumwollene Haarnetze aufge-
pannt sind;
2. Kartons, Schachteln oder Kästchen, in welchen Parfümerien, Figuren aus Chokolade oder Zucker
(Bonbonnieren) und Succade eingehen:;
3. Umschließungen aller Art, welche nach den Gegenständen, die sie enthalten, besonders geformt sind;
z. B. Kasten und Etuis zu silbernen oder plattirten Tafelgeräthschaften, zu musikalischen Instrumenten,
Opernguckern, Brillen, Uhren, Schmucksachen, Fächern, Waffen 2c., Futterale und Ueberzüge zu
Gewehren, musikalischen Instrumenten, Schirmen 2c.;
4. Kisten, Dosen 2c. aus Blech, in denen Nähnadeln, Gewürze, feines Backwerk, Kakaopulver oder
geschnittener Rauchtaback eingehen;
5. Dosen und Kistchen (mit Ausnahme derjenigen von rohem, ungefärbtem Holze) mit Thee, deren
Bruttogewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt;
6. Töpfe oder Terrinen mit Pasteten, eingemachtem Ingber u. dergl., sowie Büchsen, Dosen, Flaschen
u. dergl., in deuen Fleisch, eingemachte Früchte und ähnliche Verzehrungsgegenstände eingehen:
7. Kartons, Schachteln und Kästchen aus Pappe oder aus Holzspan mit Papier beklebt, desgleichen
lose Pappdeckel, worin mit 30 Mark oder weniger für 100 Kilogramm belegte Gegenstände eingehen;
8. von Papierumschließungen:
Ga) l“ kurzen Waaren (Tarifnummer 20), die innersten Umhüllungen von feinem (Seiden= 2c.)
apier;
b) bei Zeugwaaren die Chemisen, und zwar sowohl die inneren aus Seidenpapier, als auch die
äußeren, aus einem starken pappähnlichen Bogen von weißem geglätteten oder ähnlichem
Papier bestehenden, nebst den zusammenhaltenden Bändern;
c) bei den Waaren der Tarifnummern 3d; 4a2 und b; 6e25 und x und 6e3a, 5 under;
10e, f und Anmerkung zu f; 13 f, g und h: 17e und d; 19 d1, 2 und 3; 21c und d: 23;
27e, (12 und 3; 316 und e; 33g, hli # und #2; 350; 38e 1, 2 und f1 und 2; 42 d
und 43 d die zur Fabrikverpackung gehörigen Umschließungen;