Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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2. Es bleibt der Wahl des Zollpflichtigen überlassen, ob er bei Gegenständen, deren Verzollung 
nach dem Nettogewicht geschieht, die festgestellten Tarasätze gelten oder das Nettogewicht, entweder durch 
Verwiegung der Waarec ohne die Tara oder der letzteren allein, ermitteln lassen will. Bei Syrup und 
anderen Gegenständen, deren Nettogewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil ihre 
Umgebung für den Trausport und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wird die Tara nach den festge- 
stellten Sätzen berechnet und der Zollpflichtige hat kein Widerspruchsrecht gegen Anwendung derselben. 
Die Zollbehörde ist befugt, die Nettoverwiegung eintreten zu lassen, wenn eine von der gewöhn- 
lichen abweichende Verpackungsart der Waanen oder eine erhebliche Eutfernung von den angenommenen 
Tarasätzen bemerkbar wird. 
3. Wo eine Anzahl Kolli gleichartigen Juhalts von annähernd gleichem Volumen und gleich- 
artiger Verpackung (auch bezüglich der Beschaffenheit und Stärke des Materials) eingeht, kann die Fest- 
stellung des Nettogewichts durch probeweise Verwiegung der Umschließung erfolgen. Desgleichen kann bei 
Waaren, welche in inneren, nicht zum Ncttogewicht zu rechnenden Umschließungen eingehen, das Netto- 
gewicht der Waare nach Abnahme der äußeren Umschließungen durch probeweise Verwiegung der inneren 
Umschließung ermittelt werden, sofern die inneren Kolli annähernd gleiches Volumen und gleichartige Ver- 
packung haben. 
4. Die Festsetzung bestimmter Tarasätze für Waaren, welche ohne die Umschließung zur Ver- 
zollung zu ziehen sind, hat nur den Zweck, im Interesse einer erleichterten Abfertigung die jedesmalige 
Nettoverwiegung entbehrlich zu machen. Ist aber eine Nettoverwiegung, gleichviel aus welchem Grunde, 
vorgenommen worden, so ist das Ergebniß derselben der Berechnung des Zolls zu Grunde zu legen. 
S. 4. 
Berechnung der Tara. 
1. Die festgestellten Tarasätze gelten, soweit nicht Ausnahmen besonders vorgesehen sind, nur für 
Umschließungen, welche die Waaren von allen Seiten umgeben und durchweg aus demselben Material 
bestehen. Es darf daher für unvollständige Umschließungen, z. B. für Fässer ohne Böden von Holz, für 
Kisten, welche nicht von allen Seiten geschlossen sind, für Körbe, Kübel, Eimer, Pappkästen, Schachteln 
ohne Deckel, für Kolli in theilweiser Umhüllung von Geweben oder Geehten, Tara nicht gewährt werden, 
wenn für dergleichen unvollständige Umschließungen Tarasätze nicht ausdrücklich festgestellt sind. Als voll- 
ständige Umschließungen können jedoch auch solche Körbe angesehen werden, deren Deckel durch ein dem 
Korbgeflecht an Gewicht nicht nachstehendes Material ersetzt wird. 
2. Es sind zu verstehen, 
unter Fässern, Kisten, Kistchen und Schachteln: Fässer, Kisten, Kistchen und Schachteln von Holz, 
unter Körben und Körbchen: dergleichen aus Weidenruthen, Rohr oder ähnlichem groben, schwer ins 
Gewicht fallenden Material, 
unter Kanasserkörben, Kanassers, Kranjans: Geflechte von gespaltenem, außereuropäischem Rohr, in der 
Regel durch Rohrstäbe verbunden, theilweise auch mit Schilfblättern gefüttert. 
3. Bei einigen Waarenartikeln, die gewöhnlich nur in Kisten, aber nicht in Fässern verpackt 
vorkommen, ist die Tara für Fässer — und ungekehrt bei Waaren, die gewöhnlich nur in Fässern und 
nicht in Kisten verpackt zu werden pflegen, die Tara für Kisten — nicht ausdrücklich erwähnt. In Fällen, 
wo dergleichen Gegenstände der ersteren Art ausnahmsweise in Fässern und der letzteren Art ausnahms- 
weise in Kisten verpackt zur Verzollung gelangen, ist ebenso zu verfahren, als wenn bestimmungsmäßig 
JFässer und Kisten mit gleicher Tara benannt wären. 
4. Bleibt bei unbearbeiteten Tabackblättern und Tabackstengeln in Fässern von 700 Kilogramm 
und darunter das Gewicht der Umschließung augenscheinlich unter dem hierfür festgestellten Tarasatze, so 
kann von der Nettoverwiegung abgesehen werden, wenn der Zollpflichtige sich mit der für Fässer von 
mehr als 700 Kilogramm festgestellten Taravergütung begnügt. 
5. Für Fässer und Kübel, deren Dauben theilweise aus hartem, theilweise aus weichem Holz 
hergestellt sind, ist nur die Tara für Fässer bezw. Kübel aus weichem Holz zuzugestehen. 
6. Auf Südfrüchte, welche in durchgeschnittenen (halben) Jässern eingehen, findet die Faßtara 
in der Art Anwendung, daß für halbe Fässer im Bruttogewicht von je 150 Kilogramm und darüber 
eine Tara von 7 Prozent, für halbe Fässer im Gewichte von unter 150 Kilogramm eine solche von 
10 Prozent zu gewähren ist.
	        
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