Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 193 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
—— ——— 
Zu beziehen burch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
XVI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 8. Juni 1888. 6 & 23. 
  
D. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer-Wesen: Bestimmungen des 
  
stands-Akten im deutschen Schutzgebiete der Neu. Guinea- 
  
Bundesraths über die Höhe der für Abläufe der Zucker- Kompagnie.. 7 . 194 
fabrikation festgesetzten Verbrauchsabgabe; — Abänderung 4. Konsulat-Wesen: Ernennungen: — Ermächtigung zur Vor- 
der Bestimmungen über die Ermittelung des zollpflichtigen nahme von Civilstands-Akten; — Todesfaal. 195 
Gewichts von Massengütern; — Bestellung eines Reichs- 5. Polizei-Wesen: Answeisung von Ausländern aus dem 
bevollmächtigten; — desgl. eines Stations-Rontrolörs; — Reichsgebiette. s..-.-x 195 
Abberufung eines Stations-Kontrolörs Seite 192 An#s#- Militar gaelen Berzeitnit 2 
— .. · ellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Be— 
* Statinit enne Ser nenen hetseulchen-an fähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst be- 
Z„ ʒ - 25 rechtigten höheren Lehranstalten; — desgl. der provisorisch 
3. Kolonial-Wesen: Ermächtigungen zur Vornahme von Civil= berechtigten Anstalten ·.»«. 197 
  
1. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Auf Grund der Ermächtigung im 8. 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli v. J., die Bestenerung des 
Zuckers betreffend, hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom heutigen Tage das Folgende beschlossen: 
1. Abläufe der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse), deren Ouotient, d. h. deren prozentnaler Zucker- 
gehalt in der Trockensubstanz, 70 oder mehr beträgt, unterliegen vom 1. August 1888 ab der 
Verbrauchsabgabe von 12 X für 100 Kilogramm. Derartige Abläufe gehören zum inländischen 
Rübenzucker im Sinne des §. 2 des Gesetzes. » 
2, Als Ouotient gilt derjenige Prozentsatz des Zuckergehalts von Syrup oder Melasse, welcher sich 
auf Grund der Polarisation und des spezifischen Gewichts nach Brix berechnet. Auf Antrag 
kann die Berechnung des Ouotienten nach dem chemisch ermittelten reinen Zuckergehalt des 
Ablaufs stattfinden. 
Berlin, den 7. Juni 1888. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Jacobi. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. Mai d. J. beschlossen, daß der Zollsatz, bis zu welchem 
die im Bundesrathsbeschlusse vom 11. April 1883 (vergl. Central-Blatt von 1883 Seite 91) gewährte 
Erleichterung für die Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts von Massengütern eintreten kann, auf 5% 
pro 100 Kilogramm erhöht wird. 
  
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