Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Aus- 
schusses des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich sächsische Finanzrath Wahl der 
Königlich preußischen Provinzial-Steuer-Direktion zu Stettin und der Großherzoglich mecklenburgischen 
Steuer= und Zoll-Direktion zu Schwerin als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern, mit dem 
Wohnsitz in Stettin, vom 1. Juni d. J. ab beigeordnet worden. 
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen der Königlich preußische Steuer-Inspektor Kollmann in 
München unter Belassung in seinen Funktionen als Stations-Kontrolör bei den Königlich bayerischen 
Hauptzollämtern zu München, Reichenhall und Rosenheim vom 1. Juni d. J. ab in gleicher Eigenschaft 
dem neu errichteten Königlich bayerischen Hauptzollamt zu Landshut beigeordnet worden. 
Der Stations-Kontrolör, Königlich preußischer Steuer-Inspektor Freiherr von Hammerstein zu 
Regensburg, ist in Folge seiner Zurückberufung in den preußischen Landesdienst von den ihm übertragenen 
Funktionen als Stations-Kontrolör mit Ablauf des Monats Mai d. J. entbunden worden. 
  
2. Statisti k. 
  
Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 12. April d. J. beschlossen, ein neues statistisches Waaren- 
verzeichniß und Verzeichniß der Massengüter, auf welche die Bestimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 
des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, Anwendung findet, mit dem 
1. Juli 1888 in Kraft zu setzen. ½*½ 
Der Vertrieb der neuen Ausgabe des statistischen Waarenverzeichnisses und des Verzeichnisses der 
Massengüter ist der Buchhandlung R. v. Decker's Verlag (G. Schench in Berlin übertragen worden. 
Der Ladenpreis beträgt 1,50 N für ein brochirtes Exemplar. 
Berlin, den 4. Juni 1888. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
  
3. Kolonial-Wesen. 
Gemäß §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 
S. 75) und §F. 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes 
von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) ist folgenden Beamten 
der Neu-Guinea-Kompagnie: · « 
1. innerhalb des Bezirks der Station Finschhafen dem Stationsvorsteher Dr. Richard Hindorf 
und in dessen Vertretung dem Ingenieur Richard Thiel, 
2. innerhalb des Bezirks der Station Hatzfeldthafen dem Stationsvorsteher Erust Schollen- 
bruch und in dessen Vertretung dem Stationsassistenten Wilhelm von Puttkamer, . 
3. innerhalb des Bezirks der Station Keravara dem Stationsvorsteher Grafen Joachim 
von Pfeil . 6 n 
für ihre Person und für die Dauer ihrer Thätigkeit in den betreffenden Stationen die allgemeine Ermäch- 
tigung ertheilt worden, bezüglich aller Personen, welche nicht Eingeborene sind, bürgerlich gültige Ehe- 
schließungen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle zu beurkunden. 
 
	        
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