Das
XI. Fürstenthum Waldeck.
Real-Progymnasium zu Arolsen.
XlII. Fürstenthum Reuß älterer Linie.
Die Real-Abtheilung des Gymnasiums zu Greiz.
XIII. Fürstenthum Schaumburg-Lippe.
Das
ti.
44.
15.
6.
18.
49.
W
11.
ri2.
13.
Real-Progymnasium zu Bückeburg (verbunden
mit dem Gymnasium daselbst).
210
XIV. Fürstenthum Lippe.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Detmold.
XV. Freie Hansestadt Bremen.
Die Realschule (Real-Progymnasium) zu Bremerhaven
(verbunden mit dem Gymnasium daselbst).
XVI. Elsaß-Lothringen.
Das Real-Progymnasium zu Markirch.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung
der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
a. Oeffentliche.
an. Böhere Bürgerschulen.
I. Königreich Preußen.
Provinz OÖstpreußen.
Die höhere Bürgerschule im Löbenicht zu Kö-
nigsberg i. Ostpr.
Provinz Brandenburg.
. Die erste höhere Bürgerschule zu Berlin, 1)
das Real-Progymnasium zu Strausberg.
Provinz Schlesien.
Die erste evangelische höhere Bürgerschule zu
Breslau,
weite evangelische höhere Bürgerschule da-
selbst,
katholische höhere Bürgerschule daselbst,
höhere Bürgerschule zu Görlitz,!)
Wilhelmsschule zu Liegnitz.
*
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Provinz Sachsen.
Die höhere Bürgerschule zu Erfurt.
Provinz Hannover.
Die erste höhere Bürgerschule zu Hannover,
zweite - daselbst
Provinz Westfalen.
Die Gewerbeschule (höhere Bürgerschule) zu
Dortmund,
zu Hagen.
114.
115.
116.
+17.
+18.
119.
120.
421.—
Provinz Hessen-Nassau.
Die Gewerbeschule (höhere Bürgerschule) zu
Cassel,
Selektenschule zu Frankfurt a. Main.
Rheinprovinz.
Die Gewerbeschule (höhere Bürgerschule mit
Fachklassen) zu Barmen,
höhere Bürgerschule zu Bonn,
- - -Cöln,
-Düsseldorf,
- -Essen (verbunden
mit dem Real-Gymnasium daselbst).
* *
Hohenzollern'sche Lande.
Die höhere Bürgerschule zu Hechingen.
II. Königreich Bayern.
mDie Realschule zu Ansbach,
Aschaffenburg,
Kreisrealschule zu Augsburg,
Realschule zu Bamberg,
Kreisrealschule zu Bayreuth,
Realschule zu Erlangen,
Freising,
Fürth,
Hof,
- Ingolstadt,
Kreisrealschule zu Kaiserslautern,
Realschule zu Kaufbeuren,
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1) Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1888.