— 234 —
Anwendung, daß die Gestattung eines solchen Lagers nicht an die Bedingung eines
bestinimten Lagerbestandes (8. 2 a. a. O.) geknüpft ist. .
Bei anderen zu derartigen Theilungslagern zugelassenen Flüssigkeiten, mit Aus-
nahme von Mineralöl, können nach Anordnung der Direktiobehörde die vorstehenden
Bestimmungen ebenfalls in Anwendung gebracht werden."“
3. das Marginale des §. 41 die Ziffer VII erhält.
Berlin, den 24. Juni 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Jacobi.
Privatlager-Regulativ.
.1.
2eellgi In Privaträumen können Waaren, auf denen ein Zollanspruch haftet, unter oder ohne Mit-
A. Arten der verschluß der Zollbehörde niedergelegt werden.
Privatlager. Die Privatlager (Vereinszollgesetz §. 108) sind: ·
a) Transitlager, wenn die Identität der einzelnen Kolli der Regel nach festgehalten wird
und die zu lagernden Waaren zum Absatz im Zollgebiet und zugleich oder ausschließlich
zum Absatz nach dem Auslande bestimmt sind; "
b) Theilungslager, wenn die Festhaltung der dentität der einzelnen Kolli nicht stattfindet,
gleichviel ob die zu lagernden Waaren ausschließlich zum Absatz im Zollgebiet oder zu-
gleich oder ausschließlich zum Absatz nach dem Auslande bestimmt sind; "
e) Kreditlager, wenn die Waaren zum Absatz im Zollgebiet bestimmt und nur zur Sicherung
des darauf ruhenden, aber kreditirten Eingangsgolles niedergelegt sind.
-.- 8. 2.
b. Bewilligung Privatlager sind in der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Zoll= oder
Steuerstelle gestattet.
Dieselben werden lediglich an Gewerbetreibende bewilligt, welche kaufmännische Bücher
ordnungsmäßig führen, das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Lagerorte
wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen.
Ein Privatlager kann bewilligt werden, je nachdem ein Bedürfniß im Interesse des Verkehrs
anzuerkennen ist,
für alle Waarengattungen, welche nach den bestehenden Vorschriften auf Privatlager der
in Rede stehenden Art genommen werden dürfen,
oder für einzelne bestimmte Gattungen derartiger Waaren.
Ueber die Bewilligung, welche jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Direktivbehörde.
Daß ein Absatz der in Transitlagern gelagerten Waaren nach dem Auslande wirklich statt-
gefunden hat, ist für das Fortbestehen dieser Lager nicht erforderlich.
C. Lagerräume. Die für ein Privatlager bestimmten Räume müssen so beschaffen sein, daß die Güter darin
abgesondert von anderen Waaren gelagert werden können. Bei Lagern unter Mitverschluß der Zoll-
behörde bedarf es überdies einer so vollständigen Abschließung, daß ohne Lösung des amtlichen
Verschlusses oder leicht wahrnehmbare Beschädigung der Umschließung des Lagerraums Waaren
weder in letzteren gebracht, noch aus demselben entfernt werden können.
Der Lager-Inhaber hat den amtlichen Anforderungen in Bezug auf die sichernde Einrichtung
der Lagerräume Folge zu leisten.
Der zollamtliche Verschluß geschieht mittelst besonderer Kunstschlösser, welche die Zollver-