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8. 11.
Das Recht zur Haltung des Lagers erlischt: I. Aushebung des
1. durch die Erklärung des Lager-Inhabers, daß er das Lager aufgebe, durch die Ueber- gers.
tragung des Geschäftes, zu dessen Gunsten das Lager bewilligt worden, auf einen
Anderen, durch den Tod des Lager-Inhabers oder die Eröffnung des Konkurses über sein
Vermögen, sofern nicht die Direktivbehörde den Uebergang auf die Geschäftsnachfolger,
die Erben oder die Konkursmasse genehmigt; dahingehenden Anträgen ist, wenn nicht
besondere Anstände bestehen, zu entsprechen;
2. durch Ablauf der Zeitdauer der Bewilligung, sowie durch Zurücknahme der letzteren
seitens der Direktivbehörde. Die Zurücknahme kann insbesondere erfolgen, wenn der
Lager-Inhaber in Berichtigung der Zollgefälle für die Lagergüter sich säumig zeigt oder
Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit desselben entstehen, desgleichen wenn von dem—
selben oder den Personen, welche er nach 8. 153 Nr. 1 des Vereinszollgesetzes zu ver—
treten hat, Defrauden und Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf das Lager verübt werden.
In allen Fällen des Aufhörens eines Privatlagers ist sofort das ganze Lager zu verzollen,
soweit nicht die Direktivbehörde Aufschub gewährt, oder bei Transit= und Theilungslagern die Waaren
innerhalb einer von genannter Behörde zu bestimmenden Frist unter Begleitscheinkontrole oder in
einer im §. 4 Absatz 2 vorgesehenen Weise abgefertigt, beziehungsweise auf ein anderes Lager desselben
Orts übertragen werden.
12.
Auf Transitlager unter amtlichem Mdet vluß finden die Bestimmungen des Niederlage= u1.. vesondere.
Regulativs Anwendung, soweit nicht in diesem Regulativ etwas anderes angeordnet ist. bestimmungen.
Auff Antrag der Betheiligten kann, ohne daß das ganze Lager dadurch die Eigenschaft eines uter amtlichem
Transitlagers verliert, für einzelne bestimmte Waarenmengen oder -Gattungen ausnahmsweise von der Ailtvasschluß.
Festhaltung der Identität der einzelnen Kolli abgesehen und in Folge dessen die Behandlung, Umpackung
und Theilung der gelagerten Waaren in gleicher Weise wie in einem Theilungslager unter amtlicher
Aufsicht zugelassen werden. Die Direktiobehörde entscheidet über die Zulässigkeit solcher Ausnahmen
und regelt das weitere Verfahren für dieselben.
S. 13.
Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß sind zulässig für Waaren, welche mit keinem höheren B. Transitlager
Eingangszoll als 3 Mark für 100 Kilogramm belegt, oder welche in dem beifolgenden Verzeichnisse,
(Anlage O aufgeführt sind. 1. Gegenstände der
Die oberste Landes-Finanzbehörde kann ausnahmsweise auch andere mit keinem höheren
Eingangszoll als 6 Mark für 100 Kilogramm belegte Gegenstände zulassen, wenn ein Verkehrs- %
bedürfniß anzuerkennen ist und im Interesse der Zollsicherheit keine Bedenken entgegenstehen.
8. 14.
Die Umpackung, Theilung, auch Bearbeitung der Waaren zum Zweck der Sortirung,
Reinigung, Erhaltung rc. ist während der Lagerung gestattet. Eine weitergehende Behandlung der 7
Waaren ist zulässig, wenn diese dadurch nicht eine Veränderung erleiden, welche eine andere
Benennung oder die Unterordnung unter einen anderen Tarifsatz zur Folge haben würde. Aus-
nahmen von dieser Beschränkung bedürfen der Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde.
Eine Umpackung oder sonstige Bearbeitung 2c. der Waaren, in Folge deren Kolli von
anderer Zahl, Art und Bezeichnung, oder von anderem Gewicht gebildet werden, ist thunlich einen
Tag zuvor, unter Angabe der Gattung und Menge der Waaren, sowie des Beginns der Arbeit
und der voraussichtlichen Dauer derselben nach Muster D dem Amt zum Zweck etwa anzuordnender —
Beaufsichtigung anzumelden.
Sogleich nach beendigter Arbeit ist weitere Anzeige nach Muster D zu machen. Es findet
sodann Ab= und Wiederanschreibung im Lagerkonto, jedoch mit gleichzeitiger Festhaltung des
) Bemerkung. Der Raum. Ersparniß halber ist Anlage C hinter A, Anlage b hinter B abgedruckt.