Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An= oder Abschreibung der vorgefun- 
denen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen. · 
»« 2 S. 10. 
Die Einhaltung der fünfjährigen Lagerfrist ist in der Art zu kontroliren, daß jede ab= 7. erftis. 
gemeldete Post und die zollfrei belassenen Lagerabgänge auf die am längsten lagernde Menge ab- 
geschrieben werden. 
S. 11. 
Der eiserne Kredit G. 1 Nr. 2) wird ausschließlich solchen Weinhändlern gewährt, welche c. Elerner Zou- 
kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und regelmäßig mindestens 35000 Kilogramm fremden n8 3 
Weines im freien Verkehr auf Lager halten. *. iee 
Die Bewilligung ist bei dem Hauptamt nachzusuchen und wird von der Direktivbehörde 
für diejenige nach Kilogramm festzustellende und nicht unter 35.000 Kilogramm betragende Wein- 
menge ertheilt, welche der Antragsteller zur Zeit der regelmäßigen Bestandsaufnahme mindestens 
vorräthig haben zu wollen erklärt. In diesen Bestand wird blos der im freien Verkehr befindliche 
fremde Wein des Kreditnehmers eingerechnet. 
Wird für verschieden tarifirte Weine eiserner Kredit begehrt, so ist für jede betreffende 
Sorte die zu kreditirende Menge besonders anzugeben, widrigenfalls der gen seinerzeit nach dem 
höheren Zollsatze berechnet wird. Dasselbe gilt, wenn nach geschehener Bewilligung des eisernen 
Kredits eine verschiedene Tarifirung der auf denselben angeschriebenen oder anzuschreibenden 
Weine eintritt. 
Wein, welcher in Flaschen aus dem Auslande eingeht, ist von der Kreditirung nicht 
ausgeschlossen. 
Für den eisernen Kredit ist Sicherheit nach Maßgabe der von der obersten Landes-Finanz- 
behörde getroffenen Vorschriften zu leisten. 
12. 
Die Räume, in welchen der Wein aufbewahrt werden soll, sind dem Amt nach dessen 2. nmeldung der 
näherer Anleitung schriftlich anzumelden. Gleiche Anmeldung hat stattzufinden, wenn später andere 
Räume in Benutzung genommen werden sollen. 
Der Kreditnehmer muß die fremden von den inländischen Weinen, außerdem auch die ver- 
schieden tarifirten fremden Weine, sofern er für jede Gattung derselben besonderen eisernen Kredit 
genießt, auf Erfordern in gesonderten Räumen getrennt halten. 
S. 13. 
Ueber die auf den eisernen Kredit anzuschreibenden Weinmengen ist bei dem Amt ein s. RNegisterführung. 
Register nach dem Muster C zu führen, wovon jährlich eine Abschrift bei der Direktivbehörde zur Lnh% 
Revision einzureichen ist. — — 
. 14. 
Die Zollverwaltung ist jederzeit befugt, die auf dem Lager des Kreditnehmers befindlichen 4. Bestandsauf- 
fremden Weine einer Revision zu unterwerfen, wobei hinsichtlich der auf die Ausführung der Revi- ahme. 
sion bezüglichen Verpflichtungen des Geschäftsinhabers die Bestimmungen im §. 9 Absatz 1 des Pri- 
vatlager-Regulativs mit der Maßgabe zur Anwendung kommen, daß die Bestandsdeklaration nach 
dem Muster B des gegenwärtigen Regulativs aufzustellen ist. 
« Einmal im Jahre, und zwar, sofern die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat 
Juni, findet eine Lageraufnahme unter Leitung eines Oberbeamten statt, zu welchem Zweck der Ge- 
schäftsinhaber auf Grund seiner Geschäftsbücher eine Bestandsdeklaration nach dem Muster B ein- 
zureichen und den Bestand, in welchen auch die vom Auslande unmittelbar eingegangenen Flaschen- 
weine mit einzurechnen sind, nachzuweisen hat. 
Wird bei keiner der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Revisionen ein Bestand an 
fremden Weinen vorgefunden, welche der nach §. 11 Absatz 2 von der Direktiobehörde festgestellten 
Weinmenge oder, falls diese noch nicht voll zur Anschreibung gelangt ist, der angeschriebenen Wein- 
menge mindestens gleichkommt, so ist der Kredit herabzusetzen. Ausnahmsweise kann hiervon nach 
  
  
)Bemerkung.= Ist hinter Anlage A abgedruckt. 
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