Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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dem Ermessen der Direktivbehörde abgesehen werden. Im Falle der Herabsetzung ist von dem Mehr- 
betrage der auf Kredit angeschriebenen Weinmenge der Eingangszoll sofort, mit Ausschluß eines 
weiteren Geldkredits, zu erheben. E 
15. 
K Seltweift-Ee- Die Direktivbehörde ist ermächtigt, eine zeitweise Erhöhung des eisernen Kredits in dem 
Falle zuzugestehen, wenn von dem Kreditnehmer Wein in solcher Menge bezogen und das Lager 
über den fortlaufend kreditirten Bestand dergestalt vergrößert wird, daß der Eingangszoll von dem 
überschießenden Betrage sich auf mehr als 7 500 Mark beläuft. Der Eingangszoll für die Wein- 
menge, um welche der Kreditbetrag zeitweise erhöht worden, ist nach Maßgabe des Absatzes durch 
monatliche Zahlungen abzutragen und hat der Kreditnehmer zu diesem Zweck nach Ablauf eines 
jeden Monats die von ihm veräußerten Weinmengen dem Amt so lange anzugeben, bis der zusätz- 
liche Kredit gelöscht ist. 
Von jeglichem Weine, welchen eine Handlung über den ihr bewilligten Kreditbetrag ein- 
führt, ist, sofern nicht eine zeitweise Erhöhung dieses Kreditbetrags zugestanden wird, der Eingangs- 
zoll sofort zu entrichten; eine Stundung nach der Vorschrift des Geldkredits ist jedoch nicht aus- 
geschlossen. 
S. 16. 
S. Erlöschen des Der eiserne Kredit erlischt: 
Kredits 1. durch die Erklärung des Weinhändlers, daß er der Begünstigung entsage (Ablösung des 
Kredits), durch Aufgabe des Geschäfts, durch Uebertragung desselben auf einen Anderen, 
durch den Tod des Kreditnehmers oder die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen, 
soweit nicht in diesen Fällen die Direktivbehörde den Uebergang der Begünstigung auf die 
Geschäftsnachfolger, die Erben oder die Konkursmasse zugesteht; 
2. durch Rücknahme der Bewilligung; dieselbe kann insbesondere erfolgen, wenn Bedenken 
gegen die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers entstehen, desgleichen wenn von demselben 
oder den Personen, welche er nach §. 153 Nr. 1 des Vereinszollgesetzes zu vertreten hat, 
Defrauden oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden; 
3. durch Verringerung des Lagerbestandes (§. 11) auf weniger als 35 000 Kilogramm. 
Die Direktiobehörde ist ermächtigt, in allen diesen Fällen für die zu leistenden Zahlungen 
Aufschub zu gewähren, auch in dem Falle zu 3 von einer Ablösung des Kredits ausnahmsweise 
Abstand zu nehmen. 
§. 17. 
v. Behandlung Neu entstehenden Weinhandlungen kann sowohl ein Theilungslager, als auch ein eiserner 
engentkehender Kredit bewilligt werden, wenn dieselben die Verpflichtung übernehmen, innerhalb Jahresfrist den be- 
lungen. dingungsmäßigen Lagerbestand (§§. 2 und 11) herzustellen. Erfüllen sie diese Verbindlichkeit nicht, 
so werden die gelagerten, beziehungsweise kreditirten Weine oder Spirituosen, unter Zurücknahme 
der Bewilligung, zur Verzollung gezogen. r 
.18. 
E. Strafbestim- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Regulativs werden, soweit nicht die Stra- 
mungen. fen der 88. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 da- 
selbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
 
	        
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