Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

Tagebuch  der  Praxis.  287

setzstelle  der  Entscheidungseid  giltig  zugeschoben  werden,
  wenn  nur  er,  nicht  aber  die  Konkursgläubiger
oder  der  Masse-Kurator,  von  dem  zu  beschwörenden
  Faktum  eigene  Wissenschaft  haben  können.
Der  Einwand,  daß  auf  den  Fall  der  Zulassung
  des  dem  Kridar  deferirten  Eides  der  Ausgang
des  Prozesses  gewissermassen  von  der  Willkühr  des
Kridars  abhängig  gemacht  werden  würde,  steht  auch
der  Statthaftigkeit  dieses  Eides  in  keiner  Weise
entgegen,  da  es  einerseits  den  Konkursgläubigern,
als  Repräsentanten  der  Masse,  überlassen  bleibt,
den  deferirten  Eid  in  dem  Fall,  wenn  sie  die  Verweigerung
  desselben  von  Seite  des  Kridars  befürchten
  sollten,  dem  Deferenten  zurückzuschieben;  andererseits
  aber  es  eine  mit  den  oben  angeführten  gesetzlichen
  Bestimmungen  im  Widerspruch  stehende
Härte  wäre,  dem  Beweisführer  um  deßwillen,  weil
über  das  Vermögen  desfjenigen,  mit  dem  er  sich  in
ein  Vertragsverhältniß  eingelassen  hat,  der  Konkurs
ausgebrochen  ist,  seine  Beweismittel  zu  entziehen?).

Tageburh  der  Hraris.

1.

(Zulässigkeit  der  Berufung!)
Die  Vorschrift  des  §.  53,  Nr.  2  des  Prozeßgesetzes

  vom  17.  Nov.  1837:

„Selbstständige  Berufung  gegen  ein  zweitrichterliches
  Erkenntniß  ist  selbst  dann  nicht  zulässig,
  wenn  das  Obergericht  das  erstrichterliche
  Urtheil  aufgehoben,  und  ein  Dekret  oder

2)  AGE.  v.  13.  Aug.  1833,  bestét.  duch  OAGE.  vom
20.  Juni  1835  (I.  535  ½.  A#k.  N.  350½/%—
AGE.  v.  12.  Mai  1835.  C.  6943¼12.