Tagebuch der Praxis. 287
setzstelle der Entscheidungseid giltig zugeschoben werden,
wenn nur er, nicht aber die Konkursgläubiger
oder der Masse-Kurator, von dem zu beschwörenden
Faktum eigene Wissenschaft haben können.
Der Einwand, daß auf den Fall der Zulassung
des dem Kridar deferirten Eides der Ausgang
des Prozesses gewissermassen von der Willkühr des
Kridars abhängig gemacht werden würde, steht auch
der Statthaftigkeit dieses Eides in keiner Weise
entgegen, da es einerseits den Konkursgläubigern,
als Repräsentanten der Masse, überlassen bleibt,
den deferirten Eid in dem Fall, wenn sie die Verweigerung
desselben von Seite des Kridars befürchten
sollten, dem Deferenten zurückzuschieben; andererseits
aber es eine mit den oben angeführten gesetzlichen
Bestimmungen im Widerspruch stehende
Härte wäre, dem Beweisführer um deßwillen, weil
über das Vermögen desfjenigen, mit dem er sich in
ein Vertragsverhältniß eingelassen hat, der Konkurs
ausgebrochen ist, seine Beweismittel zu entziehen?).
Tageburh der Hraris.
1.
(Zulässigkeit der Berufung!)
Die Vorschrift des §. 53, Nr. 2 des Prozeßgesetzes
vom 17. Nov. 1837:
„Selbstständige Berufung gegen ein zweitrichterliches
Erkenntniß ist selbst dann nicht zulässig,
wenn das Obergericht das erstrichterliche
Urtheil aufgehoben, und ein Dekret oder
2) AGE. v. 13. Aug. 1833, bestét. duch OAGE. vom
20. Juni 1835 (I. 535 ½. A#k. N. 350½/%—
AGE. v. 12. Mai 1835. C. 6943¼12.