Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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und Bindfaden hahen 
bei Brotzucker ohne solche Umschließung ......... 
beiRoh-,Krystall-undgemahlenemZucker..........8 
b)fürRoh-,Krystall-undgemahlenenZuckerineinfachenSäcken....1,5 . 
§. 33. Statt des nach den vorgedachten Sätzen berechneten Nettogewichts wird der Fest- 
stellung der Steuervergütung das in der Anmeldung angegebene zu Grunde gelegt, wenn das 
letztere geringer ist als das durch die Berechnung ermittelte. 
§. 34. Dem Versender und der Steuerstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt 
der Berechnung des Nettogewichts nach dem Tarasatze die Ermittelung des Nettogewichts durch 
wirkliche Verwiegung eintreten zu lassen. 
Von Seiten der Abfertigungsstellen ist von dieser Befugniß Gebrauch zu machen, wenn 
anzunehmen ist, daß das wirkliche Nettogewicht erheblich geringer ist, als das aus der Berechnung 
hervorgehende. Zum Anhalt für die Beurtheilung können einzelne Kolli der Nettoverwiegung unter- 
worfen werden. Dies empfiehlt sich namentlich bei Fässern, deren Bruttogewicht weniger als 4% 
Doppelzentner beträgt. 
§. 35. Zur Ermittelung des Nettogewichts einer Waarenpost kann die probeweise Ver- 
wiegung eines Theils der Kolli stattfinden, wenn letztere von gleicher Verpackungsart, gleichem 
Inhalte und annähernd gleichem Bruttogewichte sind. 
§. 36. Solche probeweisen Verwiegungen haben sich bei Zucker aller Art in Säcken und 
bei Kandiszucker in Kisten auf mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen auf mindestens 
5 Prozent der zu der gleichartigen Post gehörenden Kollizahl zu erstrecken. « 
§. 37. Wenn das nach dem Ergebniß der probeweisen Verwiegung sich berechnende durch- 
schnittliche Gewicht der einzelnen Kolli um mehr als 2 Prozent hinter dem aus dem deklarirten 
Gesammtnettogewicht der gleichartigen Waarenpost sich ergebenden Durchschnittsgewichte der einzelnen 
Kolli zurückbleibt, so muß stets die Nettoverwiegung der ganzen Post stattfinden. 
Das deklarirte Nettogewicht des nicht verwogenen Theils der probeweise verwogenen Kolli 
ist nur dann der Berechnung der Steuervergütung zu Grunde zu legen, wenn das durch die Probe- 
verwiegung ermittelte Nettogewicht des betreffenden Theils der Waarenpost das auf diesen Theil 
entfallende deklarirte Nettogewicht erreicht oder übersteigt. . 
Ist dagegen das durch probeweise Verwiegung ermittelte Nettogewicht bis zu höchstens 
2 Prozent geringer als das deklarirte, so kann unter Abstandnahme von der Nettoverwiegung der 
ganzen Waarenpost das Nettogewicht des nicht verwogenen Theils derselben nach dem für das 
einzelne Kollo des verwogenen Theils zu berechnenden Durchschnittsgewicht durch Reduktion be- 
stimmt werden. Sofern der Waarenführer sich hiermit nicht einverstanden erklärt, muß die Netto- 
verwiegung der ganzen Post erfolgen. 
§. 38. Bei der Abfertigung von rangirtem Würfelzucker in Kisten ist auch eine probe- 
weise Feststellung des Nettogewichts in der Art zulässig, daß bei Posten 
von 6 bis einschließlich 18 Kisten 6 Kisten, 
= 19 - 36 -5 12 = 
17 Prozent, 
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bei größeren Posten eine entsprechend größere Anzahl von Kisten ausgesondert und aus diesen 
durch Herausnahme je eines der verschiedenen Seitenbretter und des entsprechenden Theiles der 
Einlagen und Ausfüllungen von Papier aus jeder Kiste 1 beziehungsweise 2, 3 oder mehr die 
Durchschnittstara darstellende leere Kisten gebildet und verwogen werden. 
Bei dieser Feststellung wird das deklarirte Nettogewicht der Steuerberechnung dann zu 
Grunde gelegt, wenn dasselbe das bei der Probeverwiegung ermittelte Gewicht bei keiner der neu 
gebildeten Kisten um mehr als zwei Prozent übersteigt. Ist der Unterschied erheblicher, oder ergiebt 
sich, daß das deklarirte Nettogewicht das für jede neu gebildete Kiste ermittelte Nettogewicht über- 
schreitet, ohne jedoch die Grenze von zwei Prozent zu erreichen, so ist die ganze Waarenpost netto 
zu verwiegen. · 
§. 39. Wird Zucker in Broten in Umschließungen von Papier und Bindfaden zur Ab- 
fertigung gestellt, so ist zur Ermittelung des Nettogewichts das Gewicht dieser Umschließung mit 
einem Tarasatz von 2½ Prozent von dem Gewicht des Zuckers in dieser Umschließung in Abzug 
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