Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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tigungsregistern übersandt. Gleichzeitig sind die in der Nachweisung A verzeichneten Steuervergü- 
tungsscheine in dem eigenen Ausfertigungsregister der Direktivbehörde zu löschen. 
Sollten zwei Jahre nach dem Abschlusse des Ausfertigungsregisters einzelne Steuervergü- 
tungsscheine noch nicht gelöscht sein, so ist ein Verzeichniß der unerledigten Nummern nach den 
Spalten 1, 2 und 6 bis 11 des Registers aufzustellen und bis Ende Juni an die oberste Landes- 
Finanzbehörde zur weiteren Veranlassung einzusenden. 
Nr. 6. Zu §S. 7 des Gesetzes. 
Henewerzätung #ü 61. Bei der Ausfuhr oder der Niederlegung von kondensirter Milch in einer öffent- 
fürzzuepaltighe lichen Niederlage oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß wird eine Vergütung 
o der Materialsteuer und der entrichteten Verbrauchsabgabe nach Maßgabe der in der Anlage D ent- 
Anre—— haltenen näheren Bestimmungen gewährt. 
Die Bestimmungen über die Gewährung einer solchen Vergütung für andere zuckerhaltige 
Fabrikate werden besonders erlassen werden. 
Nr. 7. Zu S§. 8 des Gesetzes. 
Suerftebeit, von. §. 62. Es bleibt vorbehalten, wegen Gewährung der Steuerfreiheit für Zucker zur Vieh- 
fütterung cc. fütterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen nach Maßgabe 
des sich ergebenden Bedürfnisses Bestimmung zu treffen. 
" Nr. 8. Zu 8§§. 6, 7, 9 und 10 des Gesetzes. 
Zuckerniederlagen. §. 63. Außer den in 8§. 6, 7, 9 und 10 des Gesetzes vorgesehenen Niederlagen für 
Zucker und zuckerhaltige Fabrikate zur Niederlegung mit dem Anspruch auf Steuervergütung können 
auch Niederlagen ausschließlich zu dem Zwecke bewilligt werden, daß die Erhebung der Verbrauchs- 
abgabe ausgesetzt bleibt. " 
Die näheren Bestimmungen über die Niederlagen beider Arten sind in der Anlage l 
lage E. . 
Reinhalten 
  
Nr.9.Zu§§.l2und13dcsGesetzes. 
x.B««uch-Ek«. §. 64. Bezüglich der baulichen Einrichtungen der Zuckerfabriken gelten folgende Bestim- 
richtung der Jucker. Uungen (Central-Blatt für das Deutsche Reich. 1888 S. 74): 
I. Bezüglich bereits bestehender Zuckerfabriken: 
A. Für die Anforderungen, welche an die Fabrikinhaber in Bezug auf die bauliche Ein- 
richtung der Fabriken zur Sicherung gegen heimliches Wegbringen von Zucker zu stellen sind, 
dienen die folgenden Bestimmungen als Grundlage: 
1. Die sichernde Einrichtung besteht entweder 
a) in der geeigneten Abschließung derjenigen Fabrikräume, in welchen die Herstellung 
und weitere Bearbeitung von krystallisirtem Zucker, sowie dessen Aufbewahrung außer- 
halb des Fabriklagers stattfindet, desgleichen, soweit nicht Ausnahmen gestattet werden, 
derjenigen Räume, in welchen zuckerhaltige Abläufe (Syrup, Melasse) sich befinden, 
gegen die übrigen Fabrikräume und nach außen, 
oder 
b) in der geeigneten Umfriedigung der Fabrikanlage. 
2. In der Regel soll die erstere Einrichtung (unter 1a) Platz greifen. Dieselbe kann ins- 
besondere auch für solche Fabriken in Anwendung gesetzt werden, welche schon mit einer 
genügenden oder leicht in gehörigen Stand zu setzenden Umfriedigung versehen sind. 
B. # grlua auf die sichernde Abschließung der unter A 1 bezeichneten Fabrikräume ist zu 
eachten: 
1. Der Abschluß der Räume, in welchen krystallisirter Zucker hergestellt, weiter bearbeitet und 
außerhalb des Fabriklagers aufbewahrt wird, gegen die in demselben Gebäude befind- 
lichen Vorräume der Fabrikation, soll in der Regel bei dem Koch= (Vakuum-) Raum, 
oder doch bei dem Raum, in welchen die Füllmasse zunächst vom Kochraum zwecks der
	        
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