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Anlage D.
Bestimmungen,
betreffend
die bei der Ausfuhr von kondensirter Milch zu gewährende Steuervergütung
für den in dem Fabrikate enthaltenen Zucker.
Die obersten Landes-Finanzbehörden werden ermächtigt, nach Maßgabe der nachstehenden
Vorschriften vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs und unter Anordnung spezieller Kontrolemaßregeln
für den zur Herstellung kondensirter Milch verwendeten Zucker von der im §. 6 Absatz 1 litt. b des
Gesetzes, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 9. Juli 1887 bezeichneten Beschaffenheit bei der
Ausfuhr des Fabrikats oder bei Niederlegung desselben in öffentlichen Niederlagen oder Privat-
niederlagen unter amtlichem Mitverschluß die Zuckerstener (Materialsteuer und Verbrauchsabgabe) auf
Grund des §. 7 des gedachten Gesetzes zu vergüten:
1. Der Fabrikant hat schriftlich anzuzeigen, in welchem Prozentverhältniß er bei der Herstellung
kondensirter Milch Zucker der obenbezeichneten Beschaffenheit zu verwenden beabsichtigt und
für jede Art der zur Füllung zu benutzenden Gefäße nähere Angaben bezüglich des Brutto-
gewichts derselben in gefülltem, verkaufsfertigem Zustand, sowie des Nettogewichts an kon-
densirter Milch zu machen.
Werden nach dieser Richtung hin Aenderungen beabsichtigt, so hat der Fabrikant diese
vorher schriftlich anzumelden.
2. Der Fabrikationsbetrieb ist während der Zeit, in welcher zum Export gearbeitet wird, auf
Kosten des Fabrikanten einer ständigen steuerlichen Ueberwachung zu unterwerfen, welche
sich namentlich auch darauf zu erstrecken hat, daß nur Zucker der vorbezeichneten Art und
in der angemeldeten Menge (Ziffer 1) verwendet wird.
3. Die unter steuerlicher Aufsicht hergestellten Fabrikate werden behufs Festhaltung der Identität,
eventuell getrennt nach ihrem verschiedenen Zuckergehalt, in ein unter amtlichem Mitverschluß
stehendes Lager aufgenommen.
4. Diejenigen Fabrikate, welche mit Anspruch auf Steuervergütung für den darin enthaltenen
Zucker ausgeführt oder in öffentliche 2c. Niederlagen niedergelegt werden sollen, sind zum
Zweck der Entnahme aus dem Lager der mit der Kontrole der Fabrik beauftragten Steuer-
stelle mittelst einer Deklaration anzumelden, in welcher außer der Zahl und der Art, sowie
dem Bruttogewicht der Kolli deren Nettogewicht an kondensirter Milch und das Gewicht
des darin enthaltenen Zuckers, für welchen die Steuervergütung in Anspruch genommen
wird, anzugeben ist. Die Steuerstelle hat ihrem Revisionsbefunde auf Grund der von ihr
über den Fabrikationsbetrieb geführten Kontrole eine Bescheinigung über das Gewicht und
die Art des in der kondensirten Milch enthaltenen Zuckers beizufügen.
Nachdem der Nachweis der Ausfuhr u. s. w. geführt ist, erfolgt die Feststellung und
Anweisung der Steuervergütung nach den allgemeinen Bestimmungen.
Dem Fabrikanten ist gestattet, auf zuvorige Anzeige bei der Steuerstelle auch Fabrikate zum
Absatz nach dem Inlande aus dem Lager zu entnehmen.
□□gs