188 III. Kreisordnung.
diesen, wie in den Fällen des § 110 Abs. 2 nur das
Rechtsmittel der Reoision statt.
§ 113. Gegen das zum Zwecke der Wahl der Kreistagsabgeordneten
stattgehabte Wahl erfahren kann
jedes Mitglied einer Wahlversammlung 122) innerhalb zwei
Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes
erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch,
über welchen die Betheiligten vorab zu hören
sind, steht dem Kreistage zu. Im Uebrigen prüft der
Kreistag die Legitimation 1233) seiner Mitglieder 124) von
Amtswegen und beschließt darüber. Jede Wahl verliert
dauernd und vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich ergiebt,
daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen
nicht vorhanden gewesen sind, oder wenn
diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise aufhören.
Der Kreistag hat darüber zu beschließen, ob einer dieser
Fälle eingetreten ist. Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden
Bestimmungen gefaßten Beschlüsse findet innerhalb
zwei Wochen die Klage 125) bei dem Bezirksaus-122)
Mitglied einer W ay lve rsammlung ist Peder,
welcher sich #an der Wahl bethei igt hat oder sich zu bethetligen
Wielu tese Prüfung ist an keine Frist gebunden. Dem
Wahlvorstande steht die Befugniß nicht zu, einen Wahlmann
wegeneeder Ungiltigkeit seiner Wahl von der Theilnahme ausauschun
Hierunter sind nur Diejenigen zu verstehen, welche
der Wahlvorstand für gewählt erklärt hat.
125) Die Klage steht Demjentgen, der Einspruch erhoben
hatte oder dessen Wahl für ungiltig erklärt worden ist, nicht
aber einem anderen Kreistagsmitgltede zu, dessen Legitimation
nicht in Frage gekommen ist, und wird dadurch nicht
ausgeschlossen, daß der Kläger als Mitglied des Kreistages
dem Beschkusse zugestimmt hat.