Metadaten : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

188  III.  Kreisordnung.

diesen,  wie  in  den  Fällen  des  §  110  Abs.  2  nur  das
Rechtsmittel  der  Reoision  statt.

§  113.  Gegen  das  zum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten
  stattgehabte  Wahl  erfahren  kann
jedes  Mitglied  einer  Wahlversammlung  122)  innerhalb  zwei
Wochen  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
  erheben.  Die  Beschlußfassung  über  den  Einspruch,
  über  welchen  die  Betheiligten  vorab  zu  hören
sind,  steht  dem  Kreistage  zu.  Im  Uebrigen  prüft  der
Kreistag  die  Legitimation  1233)  seiner  Mitglieder  124)  von
Amtswegen  und  beschließt  darüber.  Jede  Wahl  verliert
dauernd  und  vorübergehend  ihre  Wirkung,  wenn  sich  ergiebt,
  daß  die  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen
  nicht  vorhanden  gewesen  sind,  oder  wenn
diese  Bedingungen  gänzlich  oder  zeitweise  aufhören.
Der  Kreistag  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser
Fälle  eingetreten  ist.  Gegen  die  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse  findet  innerhalb
  zwei  Wochen  die  Klage  125)  bei  dem  Bezirksaus-122)

  Mitglied  einer  W  ay  lve  rsammlung  ist  Peder,
welcher  sich  #an  der  Wahl  bethei  igt  hat  oder  sich  zu  bethetligen
  Wielu  tese  Prüfung  ist  an  keine  Frist  gebunden.  Dem
Wahlvorstande  steht  die  Befugniß  nicht  zu,  einen  Wahlmann
wegeneeder  Ungiltigkeit  seiner  Wahl  von  der  Theilnahme  ausauschun
  Hierunter  sind  nur  Diejenigen  zu  verstehen,  welche
der  Wahlvorstand  für  gewählt  erklärt  hat.

125)  Die  Klage  steht  Demjentgen,  der  Einspruch  erhoben
hatte  oder  dessen  Wahl  für  ungiltig  erklärt  worden  ist,  nicht
aber  einem  anderen  Kreistagsmitgltede  zu,  dessen  Legitimation
  nicht  in  Frage  gekommen  ist,  und  wird  dadurch  nicht
ausgeschlossen,  daß  der  Kläger  als  Mitglied  des  Kreistages
dem  Beschkusse  zugestimmt  hat.