Volltext : Europäischer Geschichtskalender. Erster Jahrgang. 1860. (1)

562  Buch  VII.  Abschnitt  2.  Das  Eherecht.

Ehe  zum  Gegenstande  hat,  so  kann  das  Prozeßgericht  die  Unterhaltspflicht  der  Gatten  nach
Maßgabe  der  vorstehenden  Regeln  durch  einstweilige  Verfügung  genauer  ordnen.

3.  Sehr  oft  besteht  eine  Unterhaltspflicht  zwischen  den  Gatten  auch  nach
rechtskräftiger  Scheidung  ihrer  Ehe:  es  ist  nämlich,  wenn  bei  der  Scheidung
einer  der  Gatten  allein  für  schuldig  erklärt  ist,  dieser  oder,  wenn  eine  Schuldigerklärung
  gegen  keinen  der  Gatten  ausgesprochen  ist,  der  Kläger  unterhaltspflichtig;
  dagegen  fällt  die  Unterhaltspflicht  der  Gatten  fort,  wenn  sie  alle
beide  für  schuldig  erklärt  sind  (1578,  1583).  Indes  ist  die  Unterhaltspflicht  in
den  folgenden  Punkten  nach  der  Scheidung  anders  geregelt  als  vorher.

a)  Nicht  bloß  der  Unterhaltsanspruch  des  Mannes  gegenüber  der  Frau,
sondern  auch  der  Unterhaltsanspruch  der  Frau  gegenüber  dem  Mann  setzt
Bedürftigkeit  16  auf  seiten  des  Berechtigten  voraus  (1578).

Doch  ist  dabei  die  Frau  zweifach  günstiger  gestellt  als  der  Mann.

a)  Der  Mann  kann  von  der  Frau,  wie  während  der  Ehe,  nur  dann  Unterhalt  fordern,
wenn  er  gänzlich  außerstande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten  (1578  II).  Er  muß  also,  ehe  er
sich  an  die  Frau  wenden  darf,  sein  ganzes  Vermögen  verbraucht  haben  und  muß  auch  unfähig
  sein,  sich  durch  Arbeit  ein  ausreichendes  Einkommen  zu  verschaffen.

)  Die  Frau  kann  dagegen  ihren  Unterhaltsanspruch  gegen  den  Mann  schon  dann
geltend  machen,  wenn  sie  sich  zwar  ihren  Unterhalt  selbst  beschaffen  kann,  aber  zu  diesem
Zweck  ihr  Kapitalvermögen  angreifen  oder  auf  Arbeit  ausgehn  müßte,  während  nach  den
bisherigen  Verhältnissen  der  Gatten  ein  Erwerb  der  Frau  durch  Arbeit  nicht  üblich  war  11;
nur,  wenn  der  Mann  durch  den  der  geschiedenen  Frau  zu  gewährenden  Unterhalt  seinen
eignen  standesmäßigen  Unterhalt  gefährden  würde  oder  wenn  er  außer  der  geschiedenen  Frau
noch  ein  minderjähriges  unverheiratetes  Kind  oder  im  Fall  der  Wiederverheiratung  auch  die
zweite  Ehefrau  zu  unterhalten  hat,  kann  er  der  geschiedenen  Frau  den  Unterhalt  so  lange
verweigern,  als  sie  noch  von  ihrem  Kapitalvermögen  leben  kann  (1578  I,  1579  II).11

b)  Bei  der  Feststellung  seiner  Leistungsfähigkeit  15  kann  der  pflichtige
Gatte  von  den  Einkünften,  die  ihm  nach  Berücksichtigung  seiner  sonstigen  Verpflichtungen
  für  den  beiderseitigen  Unterhalt  zur  Verfügung  stehn,  soviel  abziehn,
  als  er  für  den  eignen  notdürftigen  Unterhalt  braucht;  ja  wenn  der
Abzug  nicht  mehr  als  zwei  Drittel  der  verfügbaren  Einkünfte  ausmacht,  kann
er  sogar  soviel  abziehn,  als  sein  eigner  standesmäßiger  Unterhalt  erfordert:
er  darf  also  den  eignen  Unterhalt  vor  dem  Unterhalt  des  geschiedenen  Gatten
bevorzugen  (1579  I).  Muß  der  pflichtige  Gatte  einem  minderjährigen  unverheirateten
  Kinde  oder  im  Fall  der  Wiederverheiratung  dem  neuen  Ehegatten
Unterhalt  gewähren,  so  sind  ihm  im  Rahmen  der  Billigkeit  unter  Berücksichtigung
der  Bedürfnisse  sowie  der  Vermögens=  und  Erwerbsverhältnisse  sämtlicher  Beteiligten
  noch  weitere  Abzüge  gestattet  (1579  1;  s.  auch  1581  II,  1604).

c)  Soweit  es  die  Leistungsfähigkeit  des  pflichtigen  Gatten  erlaubt,  kann
der  andre  Gatte  den  seinem  Stande  entsprechenden  Unterhalt  fordern;  nur
wenn  er  durch  eignes  sittliches  Verschulden  bedürftig  geworden  ist,  muß  er
sich  mit  notdürftigem  Unterhalt  begnügen  (1578,  1580  III,  1611  I).

10)  R.  72  S.  201.  11)  RG.  62  S.  295.

12)  RG.  75  S.  125.
13)  RG.  72  S.  202,  75  S.  433.