Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

368  Zur  Anwendung  des  8  254  Bn.

Verkehrssitte,  der  darin  liegt,  daß  diejenige  Sorgfalt  nicht  angewendet  wird,
welche  nach  der  Auffassung  des  Lebens  ein  ordentlicher  Mann  anzuwenden  hat,
um  Schaden  von  sich  abzuwenden.  Es  fragt  sich  weiter,  ob  man  eine  Verkehrssitte
  dahin  annehmen  kann,  daß  der  Eigentümer  einer  Sache,  wenn
dieselbe  bei  einem  Dritten  gepfändet  wird,  sofort  einen  Einstellungsantrag  nach
5  769  CPO.  stellt.  Diese  Frage  wird  zu  verneinen  sein.  Denn  wenn  das  Institut
  der  einstweiligen  Einstellung  nach  §  769  CPO.  auch  vielfach  dem  Laien
bekannt  ist,  so  wird  man  doch  annehmen  können,  daß  dieses  Institut  ganzen  Volkskreisen
  größtenteils  ganz  unbekannt  ist,  während  es  wiederum  anderen  Volkskreisen
  zum  Teile  wenigstens  nicht  bekannt  ist.  Es  mag  hierbei  z.  B.  nur  auf
die  bäuerliche  Bevölkerung  hingewiesen  werden.  Aber  auch  unter  ganz  gewandten
Geschäftsleuten,  die  mit  Gerichten  nichts  oder  fast  nichts  zu  tun  haben,  wird  man
genug  finden,  die  das  Institut  an  sich  nicht  kennen.  Fällt  sonach  die  Verkehrssitte
  hier  weg,  so  entscheidet  für  die  Auslegung  von  „Treu  und  Glauben“"  die  Anschauung
  der  Allgemeinheit.  Man  wird  aber  auch  als  Anschauung  der  Allgemeinheit
  nicht  aufstellen  können,  daß  der  Eigentümer  bei  einer  derartigen  Pfändung
  sofort  das  Einstellungsverfahren  betreiben  muß,  wenn  er  von  demselben
gar  keine  Ahnung  hat,  wie  ein  großer  Prozentsatz  der  Allgemeinheit  eben  auch.
Deshalb  wird  für  die  vorliegende  Frage,  ob  die  Unterlassung  des  Einstellungsantrages
  einen  Verstoß  gegen  Treu  und  Glauben  bildet,  der  ganz  allgemeine
Grundsatz  aufzustellen  sein,  daß  jede  Partei  mit  Zuversicht  darauf  vertrauen
darf,  daß  die  andere  Partei  in  Ausübung  ihrer  Rechte  und  Pflichten  den  Anforderungen
  entsprechen  werde,  welche  ein  billig  denkender  Mensch  unter  Würdigung
  aller  Umstände  des  einzelnen  Falles  für  gerecht  halten  wird  (vgl.  Staudinger,
  Komm.  z.  BG.  (2)  5  157  Anm.  2).  Es  wird  hierbei  in  erster  Linie  auf
die  Verhältnisse  und  Umstände  unter  Berücksichtigung  der  jeweiligen  Persönlichkeit
  des  Eigentümers  der  gepfändeten  Sache  Rücksicht  zu  nehmen  sein.

Unter  Zugrundelegung  dieses  Charakters  des  konkurrierenden  Verschuldens
und  den  Voraussetzungen  für  die  Erreichung  der  einstweiligen  Einstellung  der
Zwangsvollstreckung  (Glaubhaftmachung  der  tatsächlichen  Behauptungen,  welche
den  Antrag  begründen),  ergibt  sich  von  selbst,  daß  die  ausgeworfene  Frage  nicht
schlechthin  mit  Ja  oder  Nein  beantwortet  werden  kann,  daß  vielmehr  jeweils
von  Fall  zu  Fall  geprüft  werden  muß,  ob  das  Unterlassen  des  Einstellungsantrages
als  konkurrierendes  Verschulden  des  Beschädigten  nach  §  254  Abs.  2  BGB.  erachtet
  werden  kann.

Ein  solches  Verschulden  wird  nun  zweifellos  dann  anzunehmen  sein,  wenn
A.  die  Belege  für  sein  Eigentum  bezw.  die  Vermietung  der  Sache  an  den  B.
zur  Verfügung  hat  und  wenn  er  von  der  Pfändung  so  zeitig  Kenntnis  erhalten
hat,  daß  er  vor  der  Versteigerung  der  Sache  einen  Einstellungsbeschluß  hätte
erwirken  können.  Hinsichtlich  der  Bemessung  dieser  Frist  wird  aber  auf  den  Stand
und  die  Persönlichkeit  des  A.  Rücksicht  zu  nehmen  sein.

I.  Ist  A.  ein  gewandter,  den  gebildeten  Kreisen  angehöriger  Mann,  der
das  Institut  der  einstweiligen  Einstellung  wohl  kennt,  weil  er  vielleicht  das  Vermieten
  derartiger  Gegenstände  gewerbsmäßig  betreibt  und  es  ihm  schon  öfter
passiert  ist,  daß  bei  dem  einen  oder  anderen  seiner  Mieter  eine  derartige  Pfändung
erfolgt  ist  und  er  das  Einstellungsverfahren  dann  betrieben  hat,  so  wird  ein  ganz
geringer  Zeitraum  zwischen  Kenntnis  der  Pfändung  und  dem  Versteigerungstermine
  genügen,  um  von  A.  die  Durchführung  des  Einstellungsverfahrens  verlangen
  zu  können.  Anders  liegt  dagegen  der  Fall,  wenn  A.  zwar  das  Institut
der  einstweiligen  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung  kennt,  er  aber  das
Beweismittel  für  die  Glaubhaftmachung  seiner  tatsächlichen  Behauptungen,