368 Zur Anwendung des 8 254 Bn.
Verkehrssitte, der darin liegt, daß diejenige Sorgfalt nicht angewendet wird,
welche nach der Auffassung des Lebens ein ordentlicher Mann anzuwenden hat,
um Schaden von sich abzuwenden. Es fragt sich weiter, ob man eine Verkehrssitte
dahin annehmen kann, daß der Eigentümer einer Sache, wenn
dieselbe bei einem Dritten gepfändet wird, sofort einen Einstellungsantrag nach
5 769 CPO. stellt. Diese Frage wird zu verneinen sein. Denn wenn das Institut
der einstweiligen Einstellung nach § 769 CPO. auch vielfach dem Laien
bekannt ist, so wird man doch annehmen können, daß dieses Institut ganzen Volkskreisen
größtenteils ganz unbekannt ist, während es wiederum anderen Volkskreisen
zum Teile wenigstens nicht bekannt ist. Es mag hierbei z. B. nur auf
die bäuerliche Bevölkerung hingewiesen werden. Aber auch unter ganz gewandten
Geschäftsleuten, die mit Gerichten nichts oder fast nichts zu tun haben, wird man
genug finden, die das Institut an sich nicht kennen. Fällt sonach die Verkehrssitte
hier weg, so entscheidet für die Auslegung von „Treu und Glauben“" die Anschauung
der Allgemeinheit. Man wird aber auch als Anschauung der Allgemeinheit
nicht aufstellen können, daß der Eigentümer bei einer derartigen Pfändung
sofort das Einstellungsverfahren betreiben muß, wenn er von demselben
gar keine Ahnung hat, wie ein großer Prozentsatz der Allgemeinheit eben auch.
Deshalb wird für die vorliegende Frage, ob die Unterlassung des Einstellungsantrages
einen Verstoß gegen Treu und Glauben bildet, der ganz allgemeine
Grundsatz aufzustellen sein, daß jede Partei mit Zuversicht darauf vertrauen
darf, daß die andere Partei in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten den Anforderungen
entsprechen werde, welche ein billig denkender Mensch unter Würdigung
aller Umstände des einzelnen Falles für gerecht halten wird (vgl. Staudinger,
Komm. z. BG. (2) 5 157 Anm. 2). Es wird hierbei in erster Linie auf
die Verhältnisse und Umstände unter Berücksichtigung der jeweiligen Persönlichkeit
des Eigentümers der gepfändeten Sache Rücksicht zu nehmen sein.
Unter Zugrundelegung dieses Charakters des konkurrierenden Verschuldens
und den Voraussetzungen für die Erreichung der einstweiligen Einstellung der
Zwangsvollstreckung (Glaubhaftmachung der tatsächlichen Behauptungen, welche
den Antrag begründen), ergibt sich von selbst, daß die ausgeworfene Frage nicht
schlechthin mit Ja oder Nein beantwortet werden kann, daß vielmehr jeweils
von Fall zu Fall geprüft werden muß, ob das Unterlassen des Einstellungsantrages
als konkurrierendes Verschulden des Beschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB. erachtet
werden kann.
Ein solches Verschulden wird nun zweifellos dann anzunehmen sein, wenn
A. die Belege für sein Eigentum bezw. die Vermietung der Sache an den B.
zur Verfügung hat und wenn er von der Pfändung so zeitig Kenntnis erhalten
hat, daß er vor der Versteigerung der Sache einen Einstellungsbeschluß hätte
erwirken können. Hinsichtlich der Bemessung dieser Frist wird aber auf den Stand
und die Persönlichkeit des A. Rücksicht zu nehmen sein.
I. Ist A. ein gewandter, den gebildeten Kreisen angehöriger Mann, der
das Institut der einstweiligen Einstellung wohl kennt, weil er vielleicht das Vermieten
derartiger Gegenstände gewerbsmäßig betreibt und es ihm schon öfter
passiert ist, daß bei dem einen oder anderen seiner Mieter eine derartige Pfändung
erfolgt ist und er das Einstellungsverfahren dann betrieben hat, so wird ein ganz
geringer Zeitraum zwischen Kenntnis der Pfändung und dem Versteigerungstermine
genügen, um von A. die Durchführung des Einstellungsverfahrens verlangen
zu können. Anders liegt dagegen der Fall, wenn A. zwar das Institut
der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung kennt, er aber das
Beweismittel für die Glaubhaftmachung seiner tatsächlichen Behauptungen,