Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gesetz-und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
19.  Stück  vom  Jahre  1868.

124.  Geso,

die  allgemeine  Einführung  einer  Hundesteuer  betreffend;
vom  18.  August  1868.

W899  Johann,  von  G-OTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

20.  2c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  wie  folgt:

#  1.  Vom  Jahre  1869  an  ist  im  ganzen  Lande  für  jeden  Hund,  ohne  Unterschied  des
Geschlechts,  eine  jährliche  Steuer  zu  entrichten,  die,  nach  Abzug  der  nothwendigen  Regie=  und
Verwaltungskosten,  in  der  Regel  in  die  Armencasse  der  betreffenden  Heimath=  und  Armenversorgungsbezirke
  zu  fließen  hat,  an  denjenigen  Orten  aber,  die  für  sich  allein  einen  besonderen
  Heimath=  und  Armenversorgungsbezirk  bilden,  durch  Beschluß  der  Gemeindevertretung  der
Gemeindecasse  zugewiesen  werden  kann.

Gänzlich  befreit  von  der  Steuer  sind  junge  Hunde  bis  zur  nächsten  Consignation,  jedenfalls
  aber  so  lange,  als  sie  gesäugt  werden.

&62.  Die  Erhebung  der  Steuer  hat  auf  Grund  einer  genauen  Consignation  aller  steuerpflichtigen
  Hunde

à)  in  Städten,  in  welchen  die  allgemeine  Städteordnung  eingeführt  ist,  durch  die  Stadträthe,

b)  auf  dem  platten  Lande  aber  und  in  Städten,  welche  die  Landgemeindeordnung  angenommen
  haben,  im  Auftrage  der  Gerichtsämter:
1.  in  einfachen  Heimathbezirken  durch  die  Gemeindevertretung,  6
2.  in  zusammengesetzten  Heimathbezirken  auf  Veranstaltung  und  unter  Verantwortlichkeit
  der  Vertretung  der  Letzteren

 

 

 

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zu  erfolgen.
Es  ist  nachgelassen,  die  Steuer  in  halbjährigen  Terminen  zu  erheben.
3.  Behufs  der  vorstehend  gedachten  Consignation  sind  alle  Diejenigen,  welche  Hunde
besitzen,  bei  der  auf  die  Hinterziehung  der  Hundesteuer  angedrohten  Strafe  verpflichtet,  den
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