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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
19. Stück vom Jahre 1868.
124. Geso,
die allgemeine Einführung einer Hundesteuer betreffend;
vom 18. August 1868.
W899 Johann, von G-OTTES Gnaden König von Sachsen
20. 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
# 1. Vom Jahre 1869 an ist im ganzen Lande für jeden Hund, ohne Unterschied des
Geschlechts, eine jährliche Steuer zu entrichten, die, nach Abzug der nothwendigen Regie= und
Verwaltungskosten, in der Regel in die Armencasse der betreffenden Heimath= und Armenversorgungsbezirke
zu fließen hat, an denjenigen Orten aber, die für sich allein einen besonderen
Heimath= und Armenversorgungsbezirk bilden, durch Beschluß der Gemeindevertretung der
Gemeindecasse zugewiesen werden kann.
Gänzlich befreit von der Steuer sind junge Hunde bis zur nächsten Consignation, jedenfalls
aber so lange, als sie gesäugt werden.
&62. Die Erhebung der Steuer hat auf Grund einer genauen Consignation aller steuerpflichtigen
Hunde
à) in Städten, in welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt ist, durch die Stadträthe,
b) auf dem platten Lande aber und in Städten, welche die Landgemeindeordnung angenommen
haben, im Auftrage der Gerichtsämter:
1. in einfachen Heimathbezirken durch die Gemeindevertretung, 6
2. in zusammengesetzten Heimathbezirken auf Veranstaltung und unter Verantwortlichkeit
der Vertretung der Letzteren
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zu erfolgen.
Es ist nachgelassen, die Steuer in halbjährigen Terminen zu erheben.
3. Behufs der vorstehend gedachten Consignation sind alle Diejenigen, welche Hunde
besitzen, bei der auf die Hinterziehung der Hundesteuer angedrohten Strafe verpflichtet, den
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