Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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wenn  sie  nicht  höher  als  mit  50  kr.  per  Centner,  #fl.  24  kr.  per  Scheffel,  34  kr.
per  Stuͤck,  6  kr.  per  Guldenwerth,  Ausgangs-Zoll  belegt  sind.
Von  den  hoͤher  belegten  Gegenstaͤnden  duͤrfen  bei  ihnen  nur

getrocknetes  Blut,
trockene  Daͤrme,
etrocknete  Flechsen,
Ke  Schweinshaare,  bis  zu  35  Pfund-Häute
  und  Leder-Abfälle,
Häute,  rohe,  unbearbeitete,
Fohlen  bis  zu  5  Stück  in  einem  Triebe,  zur  Ausfuhr-Behandlung  angemeldet
  und  deklarirt  werden.

5)  Rücksichtlich  der  Erleichterungen  im  Grenz-Verkehre  sind  die  Zoll-Stationen:
-a)  zum  zoll=  und  beischlagsfreien  Ein=  und  Austritt  dessen,  was  ein  Grenz-Beb.



wohner  bei  sich  führt,  und  wovon  der  Zoll  mit  Einschluß  des  Stempel-Geldeo
im  Gesamt-Betrage  nicht  mehr  als  4  kr.  beträgt,  nur  für  die  in  vorstehenden
Punkten  5  und  4  zum  Ein=  und  Austritte  bei  ihnen  gestatteten  Gegenstände
competent;

zur  Behandlung  der  Natur-Erzeugnisse  aus  eigenthümlichen  Grund-Besitzungen
an  Gärten,  Feldern,  Wiesen,  Weinbergen  und  Waldungen,  der  Aussaat  für
diese  Grund-Besitungen,  der  Ratural-Gülten  und  Zehenten  und  Holzrechte,
des  Viehes  zur  Weide  und  Fütterung  und  der  von  demselben  gewonnenen
Produbte,  des  auf  Probezeit  verkauften  Viches,  der  Fahrniß  und  Natural-Unterstütungen
  für  durch  Brand  oder  andere  Elementar-Ereignisse  Verunglückte,
  des  Marktviehes,  unter  den  in  der  besonderen  Verordnung  sestgesecten
  Bedingungen  und  eben  so  zur  weggeldfreien  Behandlung  der  Grenz-Bewohner
  und  des  innerhalb  des  Grenz-Bezirkes  verführten  Holzes  und  Viehes
besugt;

für  zollfreien  Ein=  und  Austritt  der  zur  Ausrüstung,  Veredlung  oder  Reparatur
  einkommenden  und  gegen  Reciprozität  des  angrenzenden  Staates  ausgehenden
  Gegenstände  nur  für  Flachs,  Hanf,  Werg,  Wolle  und  Baumwolle
zum  Spinnen,  für  Garne  zum  Sieden,  Vleichen,  Weben  und  Färben,  und  zwar