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wenn sie nicht höher als mit 50 kr. per Centner, #fl. 24 kr. per Scheffel, 34 kr.
per Stuͤck, 6 kr. per Guldenwerth, Ausgangs-Zoll belegt sind.
Von den hoͤher belegten Gegenstaͤnden duͤrfen bei ihnen nur
getrocknetes Blut,
trockene Daͤrme,
etrocknete Flechsen,
Ke Schweinshaare, bis zu 35 Pfund-Häute
und Leder-Abfälle,
Häute, rohe, unbearbeitete,
Fohlen bis zu 5 Stück in einem Triebe, zur Ausfuhr-Behandlung angemeldet
und deklarirt werden.
5) Rücksichtlich der Erleichterungen im Grenz-Verkehre sind die Zoll-Stationen:
-a) zum zoll= und beischlagsfreien Ein= und Austritt dessen, was ein Grenz-Beb.
wohner bei sich führt, und wovon der Zoll mit Einschluß des Stempel-Geldeo
im Gesamt-Betrage nicht mehr als 4 kr. beträgt, nur für die in vorstehenden
Punkten 5 und 4 zum Ein= und Austritte bei ihnen gestatteten Gegenstände
competent;
zur Behandlung der Natur-Erzeugnisse aus eigenthümlichen Grund-Besitzungen
an Gärten, Feldern, Wiesen, Weinbergen und Waldungen, der Aussaat für
diese Grund-Besitungen, der Ratural-Gülten und Zehenten und Holzrechte,
des Viehes zur Weide und Fütterung und der von demselben gewonnenen
Produbte, des auf Probezeit verkauften Viches, der Fahrniß und Natural-Unterstütungen
für durch Brand oder andere Elementar-Ereignisse Verunglückte,
des Marktviehes, unter den in der besonderen Verordnung sestgesecten
Bedingungen und eben so zur weggeldfreien Behandlung der Grenz-Bewohner
und des innerhalb des Grenz-Bezirkes verführten Holzes und Viehes
besugt;
für zollfreien Ein= und Austritt der zur Ausrüstung, Veredlung oder Reparatur
einkommenden und gegen Reciprozität des angrenzenden Staates ausgehenden
Gegenstände nur für Flachs, Hanf, Werg, Wolle und Baumwolle
zum Spinnen, für Garne zum Sieden, Vleichen, Weben und Färben, und zwar