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Muster 23.
Einsendungstermine: Direktivbezirk:
für die Hebestellen an das Hauptamt der 12te,
für die Hauptämter an das Kaiserliche Statistische
Amt. Hauptamtsbezirk:
der 15te des auf den Monat der Nachweisung
zunächst folgenden Kalendermonats. Hebebezirk:
Betriebs-Nachweisung
der
Rübenzuckerfabrik in
Anleitung.
1. Das Formular ist bestimmt für die Rübenzuckerfabriken, d. h. die Fabriken, in welchen Rüben auf Rohzucker oder Konsum-
zucker verarbeitet werden, sei es ohne oder mit Melasse-Entzuckerung, ohne oder mit Einwurf von Zucker.
Es dient zur Nachricht, daß die Angaben der einzelnen Fabriken nur zur Kenntniß der Be-
hörden, zur Veröffentlichung aber nur Zusammenstellungen gelangen.
2. Die Nachweisung ist für jeden Kalendermonat in zwei, von dem Fabrikinhaber oder dessen ermächtigtem Vertreter zu voll-
ziehenden Exemplaren aufzustellen, von welchen das eine bis zum 10. des nächstfolgenden Monats der Steuerhebestelle
des Bezirks einzureichen, das andere in der Fabrik zur Einsichtnahme der Steuerbeamten aufzubewahren ist.
Fehlt es für einen Monat an Einträgen, so ist ein entsprechender Vermerk in zwei Exemplaren des Formulars zu
machen und mit diesen nach der Vorschrift im Absatz 1 zu verfahren. # «
3. Die Einträge der Rübenmengen in Spalte 1 sind mit den Monatsabschlüssen im steueramtlichen Verwiegungsregister in
Uebereinstimmung zu halten. Die Uebereinstimmung wird in Spalte 16 von einem Aufsichtsbeamten bescheinigt. 4%
4. Hat ein Bezug von Füllmasse aus anderen Fabriken stattgefunden, so ist die als Einwurf verwendete Menge solcher Füll-
masse in Spalte 3 unter der Linie anzugeben, und zwar nach dem vollen Gewicht. , « »
5. Bezüglich der mit Melasse-Entzuckerung betriebenen Fabriken ist das angewendete Verfahren durch Eintragung einer Eins
(1) in die zutreffende Spalte (6— 11) zu bezeichnen. Sollten in einem Monat mehrere Verfahren angewendet sein, so ist
der Betrieb für jedes derselben auf einer besonderen Linie nachzuweisen. Zu Spalte 11 ist das betreffende Verfahren
unter „Bemerkungen“ näher zu bezeichnen. #„
dur Linter Melasse (Spalte 6—12) sind die Abläufe aller Art, einschließlich derjenigen vom ersten und zweiten Pro-
uUkt, verstanden.
6. In Spalte 15 sind die aus dem Rübensaft (bezw. mit Einwurf oder Deckung) unmittelbar hergestellten raffinirten und
Konsumzucker aller Art nachzuweisen, nicht aber auch die durch weitere mechanische Bearbeitung, insbesondere Zerkleinerung,
HR ursFrünglichen Produkte schließlich gewonnenen Fabrikate (z. B. Würfel- oder gemahlener Zucker aus Broten,
atten u. s. w.).
7. Die Gewichtsmengen (Spalte 1—5, 12—15) sind auf Grund der Fabrikbücher oder, soweit in denselben das betreffende
Gewicht nicht angeschrieben ist, nach Maßgabe der Ueblichkeit der Fabrik nachzuweisen.
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