Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Muster 24. 
Einsendungstermin Direktivbezirk: 
für die Hauptämter an das Kaiserliche Statistische 
Amt: Hauptamtsbezirk: 
der 10te des auf den Monat der Nachweisung 
zunächst folgenden Kalendermonats. Hebebezir: 
Betriebs-Nachweisung 
der 
Zucker-Raffinerie in 
den Monat 
  
Anleitung. 
1. Das Formular ist bestimmt für die Zucker-Raffinerien, ausschließlich der die Herstellung raffinirter Zucker betreibenden 
Rübenzuckerfabriken und selbständigen Melasse-Entzuckerungsanstalten. 
Nachrichtlich wird bemerkt, daß die Angaben der einzelnen Fabriken nur zur Kenntniß der 
Behörden, zur Veröffentlichung aber nur Zusammenstellungen gelangen. 
2. Die Nachweisung ist für jeden Kalendermonat in zwei, von dem Fabrikinhaber oder dessen ermächtigtem Vertreter zu 
vollziehenden Exemplaren aufzustellen, von welchen das eine bis zum 6ten des nächstfolgenden Monats dem Haupt- 
beuer, * amt des Bezirks einzureichen, das andere in der Fabrik zur Einsichtnahme der Steuerbeamten aufzu- 
ewahren ist. 
Fehlt es für einen Monat an Einträgen, so ist ein entsprechender Vermerk in zwei Exemplaren des Formulars zu 
machen und mit diesen nach der Vorschrift im Absatz 1 zu verfahren. 
3. In Spalte 1 und 2 sind, dem Vordruck entsprechend, die aus der eigenen Fabrikation stammenden, wieder zur Um- 
schmelzung u. s. w. gelangenden Produkte nicht mit nachzuweisen. 
Hat ein Bezug von Füllmasse aus anderen Fabriken stattgefunden, so ist die als Einwurf verwendete Menge 
solcher Füllmasse in Spalte 1 unter der Linie anzugeben, und zwar nach dem vollen Gewicht. 
4. Das Verfahren der Melasse-Entzuckerung (Spalte 3) ist nach Maßgabe der folgenden Eintheilung anzugeben: Osmose; 
Elution; Fällung; Substitution; Ausscheidung; Strontianverfahren. Ist ein vorstehend nicht benanntes Verfahren 
angewendet worden, so ist dasselbe nach seiner Eigenart zu bezeichnen und erstmals in Spalte 7 kurz zu beschreiben. 
Sollten in einem Monat mehrere Verfahren der Melasse-Entzuckerung angewendet sein, so ist der Betrieb für jedes 
derselben auf einer besonderen Linie nachzuweisen. 
t Unter Melasse (Spalte 3, 4) sind die Abläufe aller Art, einschließlich derjeunigen vom ersten und zweiten Produkt, 
verstanden. 
5. In Spalte 5 sind die aus den Füllmassen unmittelbar hergestellten raffinirten und Konsumzucker aller Art nachzuweisen, 
nicht aber auch die durch weitere mechanische Bearbeitung, insbesondere Zerkleinerung, dieser ursprünglichen Produkte 
schließlich gewonnenen Fabrikate (z. B. Würfel= oder gemahlener Zucker aus Broten, Plalten u. s. w.). 
6. Die Gewichtsmengen (Spalte 1, 2, 4 bis 6) sind auf Grund der Fabrikbücher oder, soweit in denselben das betreffende 
Gewicht nicht angeschrieben ist, nach Maßgabe der Ueblichkeit der Fabrik nachzuweisen.
	        
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