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Muster 25.
,. Einsendungstermim Direktivbezirk:
für die Hauptämter an das Kaiserliche Sta-
tistische Amt: · Hauptamtsbezirk:
der 10te des auf den Monat der Nachwei—
sung zunächst folgenden Kalendermonats. Hebebezirk:
Betriebs-Nachweisung
der
Melasse-Entzuckerungsanstalltt:t. *Sr in
für
den Monat E E
Anleitnng.
1. Das Formular ist bestimmt für die Melasse-Entzuckerungsanstalten ohne Rübenverarbeitung.
Nachrichtlich wird bemerkt, daß die Angaben der einzelnen Fabriken nur zur Kenntniß der Be-
hörden, zur Veröffentlichung aber nur Zusammenstellungen gelangen.
2. Die Nachweisung ist für jeden Kalendeimonat in zwei, von dem Fabrikinhaber oder dessen ermächtigtem Vertreter zu
vollziehenden Exemplaren aufzustellen, von welchen das eine bis zum 6. des nächstfolgenden Monats dem Haupt.
steuer- * des Bezirks einzureichen, das andere in der Fabrik zur Einsichtnahme der Steuerbeamten aufzube-
wahren ist.
Fehlt es für einen Monat an Einträgen, so ist ein entsprechender Vermerk in zwei Exemplaren des Formulars
zu machen und mit diesen nach der Vorschrift im Absatz 1 zu verfahren.
3. Das Verfahren der Melasse-Entzuckerung (Spalte 1) ist nach folgender Eintheilung anzugeben: Osmose; Elution; Fällung;
Substitution; Ausscheidung; Strontianverfahren. Ist ein vorstehend nicht benanntes Verfahren angewendet worden, so ist
dasselbe nach seiner Eigenart zu bezeichnen und erstmals in Spalte 9 kurz zu beschreiben.
Sollten in einem Monat mehrere Verfahren der Melasse. Entzuckerung angewendet sein, so ist der Betrieb für jedes
derselben auf einer besonderen Linie nachzuweisen.
t Unter Melasse (Spalte 2) sind die Abläufe aller Art, einschließlich derjenigen vom ersten und zweiten Produkt,
verstanden.
4. Hat ein Bezug von Füllmasse aus anderen Fabriken stattgefunden, so ist die als Einwurf verwendete Menge solcher
Füllmasse in Spalte 4 unter der Linie anzugeben, und zwar nach dem vollen Gewicht.
5. In Spalte 7 sind die aus der Melasse (bezw. unter Mitverwendung von Zucker als Einwurf u. s. w.) unmittelbar her-
gestellten rassinirten und Konsumzucker aller Art nachzuweisen, nicht aber auch die durch weitere mechanische Bearbeitung,
insbesondere Zerkleinerung, dieser ursprünglichen Produkte schließlich gewonnenen Fabrikate (z. B. Würfel-= oder gemahlener
Zucker aus Broten, Platten u. s. w.).
6. Die Gewichtsmengen (Spalte 2 bis 8) sind auf Grund der Fabrikbücher oder, soweit in denselben das betreffende Gewicht
nicht angeschrieben ist, nach Maßgabe der Ueblichkeit der Fabrik nachzuweisen.