Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

438  Protokolls-Beilagen.

Hievon  abgesehen  ist  die  Ausdrucksweise  des  Gesetzgebers  hier  wie  im
§  2242  des  BGB.  die  nämliche,  wie  eine  Vergleichung  des  Wortlauts
des  §  2242  des  BGB.  und  des  §  177  des  FGG.  ergiebt;  nun  kann  aber
doch  bei  gleichlautender  Ausdrucksweise  der  Gesetzgeber  nicht  in  einem  Falle
seine  Worte  anders  gemeint  haben,  als  im  anderen  Falle.

Ich  folgere  daher:  Wenn  der  Gesetzgeber  nach  der  angewendeten
Sprachweise  die  Unterzeichnung  der  übergebenen  Schrift  bei  Beurkundung
von  Testamenten  nicht  hat  vorschreiben  wollen  (und  darüber,  daß  er  dies
nicht  wollte,  lassen  die  Motive  keinen  Zweifel),  so  hat  der  durch  den  Gebrauch
  der  fast  wörtlich  gleichen  Ausdrucksweise  in  §  177  zu  erkennen
geben  wollen,  daß  er  auch  hier  die  Unterzeichnung  der  Anlage  nicht  vorgeschrieben
  wissen  wolle.

Noch  weiter  geht  Oberamtsrichter  Dr.  Frese  in  Meißen,  welcher  in
einer  Besprechung  des  Kommentars  von  Julius  Rausnitz,  Rechtsanwalt
in  Berlin,  zum  FGG.  sagt  (Centralblatt  für  freiwillige  Gerichtsbarkeit
und  Notariat,  herausgegeben  von  Dr.  Adolf  Lobe,  Landgerichtsrath,  Heft?7
S.  305/300):

„Auch  Rausnitz  vertritt  weiter  die  nicht  zu  billigende  Meinung,
daß  in  dem  Falle,  wo  in  der  Erklärung  der  Betheiligten  auf  eine  Schrift
Bezug  genommen  und  diese  dem  Protokoll  als  Anlage  beigefügt  wird,  die
Schrift  als  ein  Theil  des  Protokolls  mit  diesem  vorgelesen  und  genehmigt
werden  müßte.  Er  kommt  zu  irrigen  Auslegungsergebnissen  dadurch,  daß
er  überall,  wo  in  dem  Gesetze  von  dem  Protokolle  die  Rede  ist,  darunter
die  Gesammturkunde  verstanden  wissen  will,  und  daß  er  die  Art,  wie  die
Gesammturkunde  unter  der  Hand  der  Urkundsperson  in  ihren  einzelnen
Theilen  allmählich  entsteht  und  erst  durch  die  Unterschrift  der  Mitwirkenden
vollendet  wird,  gar  nicht  berücksichtigt.  Dennoch  muß  er  selbst  anerkennen,
daß  das  Gesetz  unter  Protokoll  nicht  immer  dasselbe  begreift,  sondern  in
8  175  die  Unterschrift  der  Betheiligten  offenbar  nicht  mit  umfaßt.“

Diese  Anschauung  Frese's,  wonach  das  Gesetz  auch  nicht  einmal  das
Vorlesen  der  übergebenen  Schriftanlage  erfordere,  halte  ich  für  bedenklich.

Die  Analogie  der  Bestimmungen  über  die  Errichtung  eines  Testaments
durch  Uebergabe  einer  Schrift  kann  hieher  nicht  verwerthet  werden.

In  §  176  des  FGG.  ist  ausdrücklich  bestimmt,  daß  die  in  der  Erklärung
  in  Bezug  genommene  Schrift  einen  Theil  des  Protokolls  bildet.

Nicht  die  gleiche  Bestimmung  enthalten  die  8§  2238  ff.  des  BGB.
bezüglich  der  als  Testament  erklärten  Schrift.  Letztere  bildet  etwas  vom
Protokoll  Unabhängiges  und  Selbständiges,  nicht  einen  Theil  des
Protokolls.

Diese  verschiedenartige  Behandlung  läßt  ganz  dentlich  die  Unrichtigkeit
der  Ansicht  Frese's  erkennen.