438 Protokolls-Beilagen.
Hievon abgesehen ist die Ausdrucksweise des Gesetzgebers hier wie im
§ 2242 des BGB. die nämliche, wie eine Vergleichung des Wortlauts
des § 2242 des BGB. und des § 177 des FGG. ergiebt; nun kann aber
doch bei gleichlautender Ausdrucksweise der Gesetzgeber nicht in einem Falle
seine Worte anders gemeint haben, als im anderen Falle.
Ich folgere daher: Wenn der Gesetzgeber nach der angewendeten
Sprachweise die Unterzeichnung der übergebenen Schrift bei Beurkundung
von Testamenten nicht hat vorschreiben wollen (und darüber, daß er dies
nicht wollte, lassen die Motive keinen Zweifel), so hat der durch den Gebrauch
der fast wörtlich gleichen Ausdrucksweise in § 177 zu erkennen
geben wollen, daß er auch hier die Unterzeichnung der Anlage nicht vorgeschrieben
wissen wolle.
Noch weiter geht Oberamtsrichter Dr. Frese in Meißen, welcher in
einer Besprechung des Kommentars von Julius Rausnitz, Rechtsanwalt
in Berlin, zum FGG. sagt (Centralblatt für freiwillige Gerichtsbarkeit
und Notariat, herausgegeben von Dr. Adolf Lobe, Landgerichtsrath, Heft?7
S. 305/300):
„Auch Rausnitz vertritt weiter die nicht zu billigende Meinung,
daß in dem Falle, wo in der Erklärung der Betheiligten auf eine Schrift
Bezug genommen und diese dem Protokoll als Anlage beigefügt wird, die
Schrift als ein Theil des Protokolls mit diesem vorgelesen und genehmigt
werden müßte. Er kommt zu irrigen Auslegungsergebnissen dadurch, daß
er überall, wo in dem Gesetze von dem Protokolle die Rede ist, darunter
die Gesammturkunde verstanden wissen will, und daß er die Art, wie die
Gesammturkunde unter der Hand der Urkundsperson in ihren einzelnen
Theilen allmählich entsteht und erst durch die Unterschrift der Mitwirkenden
vollendet wird, gar nicht berücksichtigt. Dennoch muß er selbst anerkennen,
daß das Gesetz unter Protokoll nicht immer dasselbe begreift, sondern in
8 175 die Unterschrift der Betheiligten offenbar nicht mit umfaßt.“
Diese Anschauung Frese's, wonach das Gesetz auch nicht einmal das
Vorlesen der übergebenen Schriftanlage erfordere, halte ich für bedenklich.
Die Analogie der Bestimmungen über die Errichtung eines Testaments
durch Uebergabe einer Schrift kann hieher nicht verwerthet werden.
In § 176 des FGG. ist ausdrücklich bestimmt, daß die in der Erklärung
in Bezug genommene Schrift einen Theil des Protokolls bildet.
Nicht die gleiche Bestimmung enthalten die 8§ 2238 ff. des BGB.
bezüglich der als Testament erklärten Schrift. Letztere bildet etwas vom
Protokoll Unabhängiges und Selbständiges, nicht einen Theil des
Protokolls.
Diese verschiedenartige Behandlung läßt ganz dentlich die Unrichtigkeit
der Ansicht Frese's erkennen.