Samstag den 19. Juni 1858. 23. Jahrgang. 138.
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Rechtsanwen
zunächst in Bayern.
1796,
bletsthellen noch llung. — rksamkeit des s. g. pactum de non
lieltando. — Zurücknahme eines Dlechlomktlels ach den A
Ausnahme von dem Ersordernisse elner Spezlalvoflmacht. — Besugniß,
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Substanzirung der Einrede der Trunkenheit.
Vgl. Bd. I. S. 212.
In einem Injurienprozesse hat der Beklagte die
Einrede der Trunkenheit mittelst der Behauptung
entgegengesetzt, daß er zur kritischen Zeit, als das
Schmähwort ausgestoßen worden sein soll, in so
hohem Grade betrunken gewesen sei, daß er nicht
mit freier Selbstbestimmung handelte, sondern im
Zustande der UnzurechnungSfähigkeit sich befand.
Die erste Instanz erblickte in diesem Vorbringen
die s. g. exceptio rei non sic sed aliter
gestae, und verwies solches zur Geltendmachung
in den direkten Gegenbeweis. Die zweite Instanz
würdigte dasselbe zwar als Einrede, eelt diese aber
als mangelhaft substanzirt, weil nur die Trunkenheit
Neue Folge III, Bo.