Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Samstag  den  19.  Juni  1858.  23.  Jahrgang.  138.

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Rechtsanwen

zunächst  in  Bayern.

1796,

bletsthellen  noch  llung.  —  rksamkeit  des  s.  g.  pactum  de  non
lieltando.  —  Zurücknahme  eines  Dlechlomktlels  ach  den  A
Ausnahme  von  dem  Ersordernisse  elner  Spezlalvoflmacht.  —  Besugniß,

Mittheilungen  aus  der  Praris.

1.
Substanzirung  der  Einrede  der  Trunkenheit.
Vgl.  Bd.  I.  S.  212.

In  einem  Injurienprozesse  hat  der  Beklagte  die
Einrede  der  Trunkenheit  mittelst  der  Behauptung
entgegengesetzt,  daß  er  zur  kritischen  Zeit,  als  das
Schmähwort  ausgestoßen  worden  sein  soll,  in  so
hohem  Grade  betrunken  gewesen  sei,  daß  er  nicht
mit  freier  Selbstbestimmung  handelte,  sondern  im
Zustande  der  UnzurechnungSfähigkeit  sich  befand.

Die  erste  Instanz  erblickte  in  diesem  Vorbringen
  die  s.  g.  exceptio  rei  non  sic  sed  aliter
gestae,  und  verwies  solches  zur  Geltendmachung
in  den  direkten  Gegenbeweis.  Die  zweite  Instanz
würdigte  dasselbe  zwar  als  Einrede,  eelt  diese  aber
als  mangelhaft  substanzirt,  weil  nur  die  Trunkenheit
Neue  Folge  III,  Bo.