Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Hypothek abgetreten und auf die beglaubigte Abschrift der Vermerk, für wen und über welchen Theil der— 
selben die Abschrift gefertigt ist, zu setzen. 
Soll die Theilabtretung eingetragen werden, so sind die Haupturkunde und die beglaubigte Ab— 
schrift der Grundbuchbehörde vorzulegen und ist die Eintragung der Abtretung gemäß 8. 22 auf beiden 
Urkunden und außerdem neben dem Eintragungsvermerk auf der Haupturkunde zu vermerken: 
Noch gültig auf (mit Angabe der Summe). 
S. 24. 
Die Vorschriften des §. 22 finden entsprechende Anwendung, wenn eine Hypothek auf andere 
Weise erworben oder wenn sie verpfändet wird. 
S§. 25. 
Vormerkungen werden in der ersten Hauptspalte der zweiten Abtheilung eingetragen, wenn durch 
dieselben das Recht eines Erwerbers auf Auflassung oder auf Eintragung eines Eigenthumsüberganges 
oder auf ein in diese Abtheilung einzutragendes Recht, — in der ersten Hauptspalte der dritten Abtheilung, 
wenn durch sie das Recht auf eine Hypothek gesichert werden soll. 
fah In gleicher Weise ist bei Vormerkungen zur Sicherung der Löschung eingetragener Rechte zu 
verfahren. 
Die endgültige Eintragung an der Stelle einer Vormerkung erfolgt mit Bewilligung dessen, gegen 
welchen die Vormerkung gerichtet war, oder auf Vorlegung einer rechtskräftigen, richterlichen Ent— 
scheidung, durch welche derselbe zur Bewilligung der Eintragung oder zur Bestellung des Rechts ver— 
urtheilt ist. 
8. 26. 
Die Löschung der Eintragungen in der zweiten und dritten Abtheilung darf, sofern nicht die 
Löschung von Amtswegen vorgeschrieben ist, nur auf Antrag des im Grundbuch eingetragenen Eigen— 
thümers des Grundstücks oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde erfolgen. 
8. 27. 
Zur Begründung des Löschungsantrages einer in der zweiten Abtheilung eingetragenen Last ge— 
nügt die von dem Eigenthümer vorzulegende Löschungsbewilligung des eingetragenen Berechtigten oder 
dessen Rechtsnachfolgers. 
S. 28. 
Zur Begründung des Antrages des Eigenthümers, eine Hypothek zu löschen, gehört entweder 
1. die von dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löschungsbewilligung, oder 
2. der Tachweis der rechtskräftigen Verurtheilung des Gläubigers, die Löschung zu bewilli- 
gen, oder 
3. der Nachweis der eingetretenen Vereinigung (Konfusion oder Konsolidation). 
Mit dem Antrage muß die über die Eintragung ausgefertigte Urkunde oder das rechtskräftige 
Erkenntniß, durch welches die Urkunde nach erfolgtem Aufgebot für kraftlos erklärt worden ist, vorge- 
legt werden. 
8. 29. 
Die Löschung einer Post wird von der Grundbuchbehörde auf der Urkunde vermerkt. 
Bei Löschung der ganzen Post wird außerdem die Urkunde durch Zerschneiden vernichtet. 
Bei der Löschung eines Theils der Post wird der zu löschende Theil von dem ausgeworfenen 
Geldbetrag abgeschrieben und diese Theillöschung auf der Urkunde vermerkt. 
30. 
Eine aus Versehen des Grundbuchamts Felesige. oder bei Ab= und Umschreibungen nicht über- 
tragene Post ist auf Verlangen des Gläubigers oder von Amtswegen mit ihrem früheren Vorrecht wieder 
einzutragen. Diese Wiedereintragung wirkt jedoch nicht zum Nachtheil derjenigen, die nach der Löschung 
Rechte an dem Grundstücke oder auf eine der gelöschten gleich= oder nachstehende Post in redlichem Glauben 
erworben haben. 
III. Von der Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbuch. 
S§. 31. 
Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift des vollständigen Grundbuchblattes 
seines Grundstücks oder des Titels und der ersten Abtheilung verlangen. 
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