Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Bemerkungen für den Gebrauch. 
. Der Schiffsführer hat lediglich die Verladungsanmeldung und das Verladungsanerkenntniß auf 
Seite 1 auszustellen. Alle übrigen Eintragungen erfolgen von den Zollstellen. 
mDer Schiffsführer hat die erste Verladungsanmeldung vermittelst einer in zwei Exemplaren ein- 
zureichenden Schiffs-Ausgangsdeklaration zu bewirken; soll das Schiff unter Zollzeichen ausgehen 
und nur für ausländische Häfen bestimmte Waaren aufnehmen, so ist die Ausgangsdeklaration 
nur in einem Exemplar einzureichen. Bei weiteren in beliebiger Form abzugebenden Ver- 
ladungsanmeldungen ist auf die bereits eingereichte Schiffs= Ausgangsdeklaration Bezug zu 
nehmen. Jeder Verladungsanmeldung sind die zugehörigen Bezettelungen beizufügen. 
Die Bezettelungen, gleichviel ob sie mit der ersten oder einer späteren Verladungsanmeldung vor- 
gelegt sind, werden unter fortlaufenden Nummern in Spalte 1 bis 6 beider Exemplare der 
Schiffs-Ausgangsdeklaration amtlich eingetragen. Auf jeder Bezettelung ist die Nummer, unter 
welcher die Schiffs-Ausgangsdeklaration in das Schiffs-Ausgangsdeklarationsregister eingetragen 
ist, und die Nummer der Eintragung der betreffenden Bezettelung in die Schiffs-Ausgangs- 
deklaration zu vermerken. 
In Spalte 6 genügt die Angabe des Bestimmungslandes, wenn die Waaren nicht zum 
Wiedereingang abgefertigt sind. 
Bescheinigungen über Anlegung beziehungsweise Abnahme des Schiffsverschlusses sind in der 
Ausgangsdeklaration, Bescheinigungen über Anlegung und Abnahme des Kolloverschlusses in der 
betreffenden Bezettelung einzutragen. 
Die Schiffs-Ausgangsdeklaration ist in beiden Exemplaren auszufertigen. 
Das Unikat wird mit den betreffenden Bezettelungen versiegelt, mit der Adresse desjenigen 
Amts, bei welchem es vorzulegen ist, versehen und dem Schiffsführer übergeben; dasselbe bleibt 
solange beim Schiffe, bis sämmtliche zu der Ausgangsdeklaration gehörigen Bezettelungen von ihr 
getrennt sind. Jede betheiligte Abfertigungsstelle bescheinigt in Spalte 7 bis 9 die Abnahme der 
von ihr zurückbehaltenen Bezettelungen und giebt, wenn das Schiff mit noch verbleibenden Be- 
zettelungen nach einem inländischen Hafen weitergehen soll, die Schiffs-Ausgangsdeklaration mit 
diesen Bezettelungen versiegelt und an das Wiedereingangsamt adressirt dem Schiffsführer zurück, 
nachdem in der Schiffs-Ausgangsdeklaration die erforderlichen Vermerke wegen des Schiffs- 
verschlusses eingetragen sind. Die Schiffs-Ausgangsdeklaration verbleibt bei derjenigen Ab- 
fertigungsstelle, bei welcher zuletzt Bezettelungen abgenommen werden. 
Das Duplikat verbleibt bei der Ausfertigungsstelle. 
Ist die Schiffs-Ausgangsdeklaration nur in einem Exemplar eingereicht (Ziffer 2), so 
verbleibt dieselbe mit den zugehörigen Bezettelungen bei der Ausfertigungsstelle. 
 
	        
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