Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Anhängige  Streitsachen,  welche  nicht  unter  den  Art.  10  des  gegenwärtigen  Gesetzes
fallen,  aber  gleichwohl  Parteistreitsachen  im  Sinne  des  Art.  1  Abs.  1  des  Gesetzes  über
die  Rechtsmittel  in  Verwaltungsinstizsachen  vom  13.  November  1855  sind,  werden  von
den  bisher  zuständigen  Behörden  im  bisherigen  Verfahren  und  in  der  seitherigen  Instanzenfolge
  mit  der  Maßgabe  erledigt,  daß  als  oberste  Rekursinstanz  der  Verwaltungsgerichtshof
  an  die  Stelle  des  Geheimenraths  tritt.

Bei  dem  Geheimenrath  anhängige  Rekurse  gehen  auch  dann  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  über,  wenn  sie  nach  gegenwärtigem  Gesetze  nicht  mehr  an  denselben  gebracht
werden  könnten.

Für  diejenigen  bei  den  Verwaltungsstellen  anhängigen  Streitsachen,  welche  nach
Art.  2  vor  die  bürgerlichen  Gerichte  gehören,  tritt  die  Zuständigkeit  der  letzteren  mit  dem
in  Abs.  1  bezeichneten  Zeitpunkt  ein,  wofern  nicht  bereits  eine  Entscheidung  erster  Instanz
ergangen  und  zur  Eröffnung  gelangt  ist.

Art.  75.

Die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  über  das  Verfahren  in  erster  Instanz
finden  in  denjenigen  unter  das  Gesetz  fallenden  Streitsachen  Anwendung,  in  welchen  am
Tag  des  Inkrafttretens  des  Gesetzes  die  Zustellung  der  Klage  noch  nicht  erfolgt  ist.

Desgleichen  sind  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Rechtsmittel  und  das
Verfahren  in  der  Rechtsmittelinstanz  in  den  unter  das  gegenwärtige  Gesetz  fallenden
Streitsachen  auf  alle  Urtheile  der  ersten  oder  höheren  Instanz  anzuwenden,  welche  an
dem  gedachten  Tag  oder  nach  demselben  zur  Eröffnung  gelangen.  In  allen  Fällen  bildet
übrigens  der  Verwaltungsgerichtshof  die  Rechtsmittelinstanz.

Art.  76.

Hinsichtlich  der  nach  Maßgabe  des  Art.  13  zur  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofs
  gehörenden  Beschwerdesachen  findet  die  Vorschrift  über  die  Frist  zu  Erhebung
der  Beschwerde  (Art.  60)  auch  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zur  Eröffnung
gelangten  Verfügungen  oder  Entscheidungen  von  Verwaltungsbehörden  in  der  Weise  Anwendung,
  daß  die  Frist  von  dem  Tage  an,  an  welchem  das  Gesetz  in  Wirksamkeit  tritt,
zu  laufen  beginnt.