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Beilage zu Nr. 31.
Anweisung
zur
Ausführung des Vereinszollgesetzes.
Zur. Ausführung des Vereinszollgesetzes werden, außer den hierfür erlassenen Regulativen, in Gemäßheit
des §. 167 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vorschriften ertheilt.
1. Zu §. 10.
Die Erhebung besonderer Gebühren neben den Zöllen ist, außer den im Gesetze speziell bezeich-
neten Fällen, beispielsweise dann zulässig, wenn die Zollabfertigung an anderen Orten, als an der ordent-
lichen Amtsstelle oder, mit Ausnahme der im §. 133 vorgesehenen Fälle, während der Nachtzeit erfolgt,
wenn auf den Antrag der Betheiligten statt der Begleitscheinabfertigung und der Anlegung des Verschlusses
amtliche Begleitung angeordnet wird, wenn Schiffer sich weigern, eine Deklaration über die Zugänge zum
Schiffsraum und etwaige geheime Behältnisse abzugeben und dadurch eine Bewachung des Schiffes noth-
wendig wird oder wenn dieselben an anderen als den bestimmten öschstellen anlegen.
2. Zu den 8§. 16 und 17.
a. Künstliche, in das Wasser hinausreichende Anlagen, wie Moolen, Dämme, Anlege= oder Lade-
brücken u. s. w. sind als Theile des Landes anzusehen.
b. Bei Gewässern, deren Stand von Ebbe und Fluth abhängig ist, bildet die jedesmalige, den
Wasserspiegel begrenzende Linie des Landes nur insofern die Zollgrenze, als der verschiedene Wasserstand
in der That eine Folge der Ebbe und Fluth ist. Bei Ueberschwemmungen ist die gewöhnliche Fluthlinie
als Zollgrenze zu betrachten.
c. Der Grenzbezirk ist da, wo Straßen, welche einem erheblicheren Verkehr dienen, die Binnen-
linie überschreiten, durch Tafeln mit der Inschrift „Grenzbezirk“ kenntlich zu machen. Die Zollstraßen
sind als solche ebenfalls durch Tafeln zu bezeichnen. Dasselbe gilt von den erlaubten Landungsplätzen,
welche an den die Grenze bildenden schiffbaren Gewässern liegen.
3. Zu §. 21.
a. Als verpackte Waaren, welche in der Regel nur während der Tageszeit und nur auf einer
Zollstraße über die Zolllinie eintreten können, sind, außer den mit einer besonderen Umhüllung für den
Transport oder die Aufbewahrung versehenen, alle solche Gegenstände anzusehen, welche in verdeckten Fahr-
zeugen oder in unverdeckten dergestalt verladen sind, daß der Inhalt des Fahrzeuges nicht mit
Sicherheit erkannt werden kann. Unter verdeckten Fahrzeugen werden jedoch Chaisen u. s. w. nicht
verstanden.
b. Ist von einem Amt ausnahmsweise die Erlaubniß zur Einbringung gollpflichtiger Waaren
außerhalb der Tageszeit und auf einem Nebenwege ertheilt, so muß für die Ueberwachung des Transports
durch die Grenzaufsicht Sorge getragen werden. Ueber die ertheilten Erlaubnißscheine ist ein Notizregister
zu führen, in welchem der Inhalt der Erlaubnißscheine kurz anzugeben ist.
4. Zu den §8§. 22 bis 32.
a. Es steht dem Deklaranten frei, statt der generellen sofort die spezielle Deklaration
abzugeben.
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