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10. Zu den §§. 40, 97 und 105.
Allgemeine und beschränkte Niederlagen dürfen in der Regel nur bei Hauptzoll= oder Hauptsteuer-
ämtern errichtet werden. Ausnahmsweise können dieselben auch für solche Orte zugestanden werden, an
denen sich nur ein Nebenzollamt oder Steueramt, welches jedoch mindestens mit zwei Beamten besetzt sein
muß, befindet.
11. Zu den §§. 41, 47 und 72.
a. Das zgollpflichtige Gewicht von in Eisenbahnwagenladungen eingehenden Massengütern, welche
einem Zollsatz von höchstens 5 —¾ für 100 kg unterliegen, sowie von in Eisenbahnwagenladungen ein-
gehendem Petroleum kann von den Zollstellen mit Genehmigung des Amtsvorstandes durch Verwiegung
auf der Centesimalwaage (Geleiswaage) in der Weise ermittelt werden, daß von dem Gewicht des Wagens
einschließlich der Ladung (Bruttogewicht) das Gewicht des leeren Wagens (Eigengewicht) abgezogen wird.
Für höher tarifirte Gegenstände darf die Gewichtsermittelung in derselben Weise mit Genehmigung des
Amtsvorstandes jedoch nur dann erfolgen, wenn die Verwiegung derselben auf den gewöhnlichen Waagen
in Focge ihrer Größe oder Schwere oder sonstiger besonderer Umstände unverhältnißmäßige Schwierig-
eiten bietet.
b. Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern der Waarendisponent keinen Wider-
spruch erhebt, in den zu a bezeichneten Fällen abgesehen werden, wenn das von der Eisenbahnverwaltung
festgestellte Eigengewicht und das Datum dieser Feststellung an dem Wagen angeschrieben ist, besondere
Bedenken gegen die Richtigkeit des angeschriebenen Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung des-
selben nicht mehr als zwei Jahre verflossen sind. Z
Das angeschriebene Gewicht darf ohne zollamtliche Verwiegung insbesondere dann nicht als das
wirkliche des Wagens angesehen werden, wenn die Inventarienstücke des letzteren nicht vollzählig mit vor-
geführt werden. Ausnahmen hiervon kann der Amtsvorstand zulassen, wenn es sich um das Fehlen ver-
hältnißmäßig kleinerer Inventarienstücke handelt.
Uebersteigt in den Fällen, in welchen hiernach von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen
worden ist, das deklarirte Gewicht der Waare das durch Berechnung ermittelte Gewicht, so ist ersteres der
Verzollung zu Grunde zu legen. ·
c. Die Verwiegung auf der Centesimalwaage ist zu versagen, sobald besondere Umstände, zu
denen auch, ungünstige Witterung zu rechnen ist, vorliegen, welche der Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse
entgegenstehen. .
d. Die Zollstellen haben die Richtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen Eigen-
gewichts von Zeit zu Zeit zu prüfen und zu diesem Behuf Nachverwiegungen auf der Centesimalwaage
vorzunehmen. Von dem ordnungsmäßigen Zustande der letzteren haben sich die Zollstellen bei geeigneter
Gelegenheit Ueberzeugung zu verschaffen. Bei diesen Revisionen ist von der Eisenbahnverwaltung die
nöthige Arbeitshülfe unentgeltlich zu leisten. «
e. Uebersteigt das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens das bei der zoll—
amtlichen Nachwiegung ermittelte um 2 Prozent oder mehr, so ist dies der Zolldirektivbehörde anzuzeigen.
Gehört ein solcher Wagen einer deutschen Eisenbahnverwaltung an, so ist wegen Nachverwiegung und
Abänderung des Gewichtsvermerks der ersorderliche Antrag von der Zolldirektivbehörde an diese Ver-
waltung zu richten, gehört der Wagen dagegen einer ausländischen Eisenbahnverwaltung an, so ist der-
jenigen inländischen Eisenbahndirektion, in deren Bezirk die Gewichtsabweichung konstatirt worden ist, von
letzterer Kenntniß und zugleich den für die Einfuhr des Wagens muthmaßlich in Betracht kommenden
Haaeleen beziehungsweise Direktivbehörden Nachricht zu geben, damit das angeschriebene Gewicht bei der
ollabfertigung bis auf Weiteres nicht mehr ohne zollamtliche Verwiegung angenommen werde.
12. Zu F. 44. ·
Daß der Begleitschein die Ladung bis zum Bestimmungsorte begleiten müsse, ist zwar nicht vor-
geschrieben. Dagegen setzen die Vorschriften in den §§. 49, 50 und 96 über das bei Transport-
verzögerungen und bei einer veränderten Bestimmung oder Theilung der Ladung oder bei Konstatirung
von Verschlußverletzungen zu beobachtende Verfahren das Vorhandensein des Begleitscheins bei der
Ladung voraus.
13. Zu §. 46 Absatz 2.
Wenn von dem Waarenführer oder dem Waarenempfänger auf Grund des §. 46 Absatz 2 vor
der schließlichen Abfertigung am Bestimmungsorte und bevor eine spezielle Revision stattgefunden hat, eine
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