Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Bei der Eintragung des Revisionsbefundes in die Spalten 14 bis 18 und 25 der Begleitschein— 
auszüge ist nach Anleitung der Bestimmungen im 8. 6 zu verfahren. In Spalte 22 und 23 derselben 
ist die Weiterabfertigung der Waaren nachzuweisen. 
c. Weitere Abfertigung. 
S. 36. 
Bei Waaren, welche mit Begleitschein 1 weiter versendet werden sollen, tritt entweder die 
berrihng des Begleitscheins nach 8. 25, oder die Ausfertigung eines neuen Begleitscheins nach 
.4ff. ein. 
öö Bei der Weiterversendung mit Begleitschein II ist nach 8. 21 zu verfahren. 
Sollen die Waaren in eine Niederlage gebracht werden, so richtet sich das weitere Verfahren 
nach hierfür erlassenen besonderen Vorschriften. 
Behufs der Eingangsverzollung der Waaren wird der Eingangszoll den bestehenden Be— 
stimmungen gemäß berechnet, und, nachdem die für die Gefälleberechnung in dem Begleitscheinauszug 
vorgesehenen Spalten dem Vordruck entsprechend ausgefüllt worden sind, zur Erhebung gebracht 
und gebucht. 
8. 37. 
Hinsichtlich des Gewichts, welches der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen ist, finden nach 
den 88. 47 und 103 des Vereinszollgesetzes folgende Grundsätze Anwendung. 
Das bei dem Empfangsamt ermittelte Gewicht bildet, sofern sich ein Mindergewicht gegen das 
im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt, die Grundlage der Verzollung oder weiteren Abfertigung, 
wenn der amtliche Verschluß unverletzt befunden ist oder amtliche Begleitung stattgefunden hat und kein 
Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ein Theil der Waaren heimlich entfernt worden sei. Ergiebt sich 
dagegen ein Mehrgewicht, so ist — unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorge— 
kommener Irrthümer in der Abfertigung oder wegen versuchter Zolldefraudation einzuleiten ist — das im 
Begleitschein angegebene Gewicht der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legen. 
Sind die Waaren ohne amtlichen Verschluß abgelassen, oder kommen sie mit verletztem Verschluß 
an, oder liegt der Verdacht vor, daß ein Theil der Waaren heimlich entfernt worden sei, so wird, unbe— 
schadet der etwa wegen Zolldefraude einzuleitenden Untersuchung, das im Begleitschein angegebene Gewicht 
der Verzollung zu Grunde gelegt, im Falle der Weiterabfertignng mit Begleitschein I oder zur Nieder- 
lage dagegen zwar das neu ermittelte Gewicht als zollpflichtig überwiesen, beziehungsweise im Nieder— 
lage-Register angeschrieben, jedoch zuvor von dem Mindergewicht der Eingangsgoll erhoben. 
Insoweit bei dem Begleitschein-Empfangsamt keine neue Gewichtsermittelung vorgenommen 
worden ist (§. 34), bildet das im Begleitschein überwiesene Gewicht die Grundlage der weiteren Ab- 
fertigung. 
S. 38. 
- Dieselben Bestimmungen (8. 37) kommen zur Anwendung, wenn über eine zusammen abgefertigte, 
nach Inhalt und Verpackung gleichartige Waarenpost, deren Gewicht in dem Begleitschein nur summarisch 
angegeben ist, ungetheilt verfügt wird. 
Sollen die zu der Waarenpost gehörigen Kolli bei dem Begleitschein-Empfangsamt verschiedenerlei 
Bestimmung erhalten, so wird das bei dem Empfangsamt zu ermittelnde Gewicht, auch wenn sich im 
Ganzen ein Mehrgewicht gegen das im Begleitschein angegebene Gewicht herausstellt, der weiteren Ab- 
fertigung zu Grunde gelegt. Gleicherweise ist zu verfahren, wenn ein Kollo getheilt wird. Hinsichtlich 
der Behandlung des sich etwa ergebenden Mindergewichts finden die Vorschriften des §. 37 Anwendung. 
S. 39. 
Bei den zur Eingangsabfertigung bestimmten Waaren kann, wenn der Begleitschein genügenden 
Raum darbietet, der Antrag des Empfängers auf Verzollung, der Revisionsbefund, die Angabe des Zoll- 
betrags und der Nachweis der erfolgten Buchung desselben in den Begleitschein selbst aufgenommen 
werden, und bedarf es alsdann der Ausfertigung eines Begleitscheinauszugs nicht. 
Bei der Eingangsabfertigung der mit Begleitschein 1 abgefertigten, ihrer Gattung nach eingangs- 
zollfreien Gegenstände (Vereinszollgesetz §. 41 letzter Absatz) genügt, auch wenn dieselben mit zollpflichtigen 
Gegenständen zusammen eingehen, der mündliche Antrag des Empfängers auf gollfreie Ablassung, die
	        
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