Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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einer Verwiegung der Fässer vor und nach der- Auffüllung nicht, vielmehr nur einer Zuschreibung des 
Gewichts der in die einzelnen Fässer übergeführten Flüssigkeit. · 
In den Fällen der 88. 23 und 24 kann bei der Ueberleitung von Flüssigkeiten in andere 
Umschließungen das Bruttogewicht des alten Fasses in der Weise festgestellt werden, daß zuvörderst das 
neue Faß sowohl leer, als nach geschehener Umfüllung, demnächst aber das alte Faß verwogen und aus 
den so gewonnenen Gewichtsbeträgen das Bruttogewicht des alten Fasses im Wege der Berechnung fest— 
gestellt wird. 
S. 25. 
Gelangen Waaren zur Theilung, für welche, neben der Tara für die äußere Umschließung, eine 
zusätzliche Tara für die weitere innere Umschließung gewährt wird, so kann, sofern nicht vom Nieder- 
leger Nettoverwiegung beantragt wird, ohne Rücksicht auf die äußere Umschließung das Gewicht der 
betreffenden Waare einschließlich ihrer inneren Umschließung zur Grundlage der Taraberechnung genommen 
werden. Im Falle einer Theilung zum Zweck der Versendung der Waaren mit Begleitschein I ist das 
Gewicht derselben einschließlich deren innerer Umschließung im Begleitschein zu überweisen und das Brutto- 
gewicht des neu gebildeten Kollo nur nachrichtlich darin zu bemerken. — 
26. 
Die von Niederlagegütern ansgesondertes Unreinigkeiten oder verdorbenen Waaren können unter 
Zollkontrole in das Ausland zurückgeführt oder mit Genehmigung des Amtsvorstandes unter amtlicher 
Aufsicht vernichtet werden. Die erfolgte Vernichtung wird amtlich festgestellt und im Niederlage- 
Register vermerkt. 
§. 27. 
Waaren, welche während der Lagerung ihre Beschaffenheit dergestalt verändert haben, daß sie 
in eine andere, einem niedrigeren Zollsatze unterliegende Waarengattung übergegangen sind (z. B. Wein 
in Essig), können auf Antrag des Niederlegers und auf Grund amtlicher Feststellung, erforderlichenfalls 
nach erfolgter Denaturirung, mit Genehmigung des Hauptamts nach Maßgabe ihrer neuen Beschaffenheit 
im Niederlage-Register und im Niederlageschein umgeschrieben werden. 
28. 
Die Waarenbestände der Niederlage *mv von Zeit zu Zeit durch den Amtsvorstand oder durch 
einen von ihm beauftragten oberen Beamten einer Revision zu unterwerfen. Zu welchem Zeitpunkte und 
in welchem Umfange dieselbe stattzufinden hat, bestimmt die Direktiobehörde. 
Die Niederleger haben zum Zweck der Revision auf Verlangen Bestandsdeklarationen zu über- 
geben und das wrereger e Personal zu den vorzunehmenden Handleistungen zu stellen. 
§. 29. « 
Die zur Niederlage gebrachten Waaren dürfen in der Regel in der allgemeinen Niederlage nicht 
über 5 Jahre (Vereinszollgesetz 8. 98 Abs. 2) und in der beschränkten Niederlage nicht über 6 Monate 
(Vereinszollgesetz §. 105 Abs. 1) lagern. 
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine Verlängerung 
der Lagerfrist eintreten. 
V. Abmeldung und Verabfolgung aus der Niederlage. 
30. 
Wenn Waaren aus der Niederlage entnonm werden sollen, so wird darüber von dem Nieder- 
leger, unter Vorlegung des Niederlagescheins, eine Abmeldung nach dem anliegenden Muster D dem „ 
Niederlageverwalter oder dem mit Führung des Niederlage-Registers besonders beauftragten Beamten — — 
übergeben, welcher die Uebereinstimmung der Angabe mit dem Register prüft und solche auf der 
Abmeldung bescheinigt, auch diejenigen Bemerkungen, welche sich auf die früher stattgehabten Revisions= 
akte und sonst auf die weitere Abfertigung der Waaren beziehen, hinzufügt. Hiernach und nach der über 
die Bestimmung der Waaren in der betreffenden Spalte der Abmeldung gemachten Angabe richtet sich 
die weitere Abfertigungsweise. Nach dem Ermessen des Amtsvorstandes kann die Abmeldung auch in 
doppelter Ausfertigung verlangt werden. Sind die Waaren zur Weiterversendung mit Begleitschein 
bestimmt, so ist das im Begleitschein-Regulativ vorgeschriebene Formular zu benutzen. 
 
	        
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