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einer Verwiegung der Fässer vor und nach der- Auffüllung nicht, vielmehr nur einer Zuschreibung des
Gewichts der in die einzelnen Fässer übergeführten Flüssigkeit. ·
In den Fällen der 88. 23 und 24 kann bei der Ueberleitung von Flüssigkeiten in andere
Umschließungen das Bruttogewicht des alten Fasses in der Weise festgestellt werden, daß zuvörderst das
neue Faß sowohl leer, als nach geschehener Umfüllung, demnächst aber das alte Faß verwogen und aus
den so gewonnenen Gewichtsbeträgen das Bruttogewicht des alten Fasses im Wege der Berechnung fest—
gestellt wird.
S. 25.
Gelangen Waaren zur Theilung, für welche, neben der Tara für die äußere Umschließung, eine
zusätzliche Tara für die weitere innere Umschließung gewährt wird, so kann, sofern nicht vom Nieder-
leger Nettoverwiegung beantragt wird, ohne Rücksicht auf die äußere Umschließung das Gewicht der
betreffenden Waare einschließlich ihrer inneren Umschließung zur Grundlage der Taraberechnung genommen
werden. Im Falle einer Theilung zum Zweck der Versendung der Waaren mit Begleitschein I ist das
Gewicht derselben einschließlich deren innerer Umschließung im Begleitschein zu überweisen und das Brutto-
gewicht des neu gebildeten Kollo nur nachrichtlich darin zu bemerken. —
26.
Die von Niederlagegütern ansgesondertes Unreinigkeiten oder verdorbenen Waaren können unter
Zollkontrole in das Ausland zurückgeführt oder mit Genehmigung des Amtsvorstandes unter amtlicher
Aufsicht vernichtet werden. Die erfolgte Vernichtung wird amtlich festgestellt und im Niederlage-
Register vermerkt.
§. 27.
Waaren, welche während der Lagerung ihre Beschaffenheit dergestalt verändert haben, daß sie
in eine andere, einem niedrigeren Zollsatze unterliegende Waarengattung übergegangen sind (z. B. Wein
in Essig), können auf Antrag des Niederlegers und auf Grund amtlicher Feststellung, erforderlichenfalls
nach erfolgter Denaturirung, mit Genehmigung des Hauptamts nach Maßgabe ihrer neuen Beschaffenheit
im Niederlage-Register und im Niederlageschein umgeschrieben werden.
28.
Die Waarenbestände der Niederlage *mv von Zeit zu Zeit durch den Amtsvorstand oder durch
einen von ihm beauftragten oberen Beamten einer Revision zu unterwerfen. Zu welchem Zeitpunkte und
in welchem Umfange dieselbe stattzufinden hat, bestimmt die Direktiobehörde.
Die Niederleger haben zum Zweck der Revision auf Verlangen Bestandsdeklarationen zu über-
geben und das wrereger e Personal zu den vorzunehmenden Handleistungen zu stellen.
§. 29. «
Die zur Niederlage gebrachten Waaren dürfen in der Regel in der allgemeinen Niederlage nicht
über 5 Jahre (Vereinszollgesetz 8. 98 Abs. 2) und in der beschränkten Niederlage nicht über 6 Monate
(Vereinszollgesetz §. 105 Abs. 1) lagern.
Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann ausnahmsweise in einzelnen Fällen eine Verlängerung
der Lagerfrist eintreten.
V. Abmeldung und Verabfolgung aus der Niederlage.
30.
Wenn Waaren aus der Niederlage entnonm werden sollen, so wird darüber von dem Nieder-
leger, unter Vorlegung des Niederlagescheins, eine Abmeldung nach dem anliegenden Muster D dem „
Niederlageverwalter oder dem mit Führung des Niederlage-Registers besonders beauftragten Beamten — —
übergeben, welcher die Uebereinstimmung der Angabe mit dem Register prüft und solche auf der
Abmeldung bescheinigt, auch diejenigen Bemerkungen, welche sich auf die früher stattgehabten Revisions=
akte und sonst auf die weitere Abfertigung der Waaren beziehen, hinzufügt. Hiernach und nach der über
die Bestimmung der Waaren in der betreffenden Spalte der Abmeldung gemachten Angabe richtet sich
die weitere Abfertigungsweise. Nach dem Ermessen des Amtsvorstandes kann die Abmeldung auch in
doppelter Ausfertigung verlangt werden. Sind die Waaren zur Weiterversendung mit Begleitschein
bestimmt, so ist das im Begleitschein-Regulativ vorgeschriebene Formular zu benutzen.