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5. Abfertigungsräume.
S. 5.
Die Eisenbahnverwaltungen haben — sofern nicht durch besondere Verträge zwischen einzelnen
Eisenbahnverwaltungen und dem Staate oder den Kommunen etwas Anderes festgesetzt ist — nach §. 59
des Vereinszollgesetzes auf den für die Zollabfertigung bestimmten Stationsplätzen die erforderlichen Räume
für die zollamtliche Abfertigung und für die einstweilige Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung
gelangenden Gegenstände zu stellen, beziehungsweise die nach Anordnung der Zollbehörde hierfür nöthigen
baulichen Einrichtungen zu treffen, doch liegt ihnen die Ausstattung der hergegebenen Räume und, sofern
sie lediglich zu Zwecken der Zollverwaltung dienen, deren Erwärmung und Erleuchtung nicht ob.
Bei den zur Nachtzeit zur Abfertigung gelangenden Zügen haben die Eisenbahnverwaltungen die
Wagenzüge und Geleise innerhalb der Stationsplätze ausreichend beleuchten zu lassen.
Die Eisenbahnverwaltungen müssen ferner im Einverständniß mit der Zollbehörde für die erforder-
liche Abschließung der Räume, in denen die Abfertigung stattfindet, Sorge tragen.
Die zur einstweiligen Niederlegung der Gegenstände bestimmten Räume müssen sichernd verschließ-
bar sein und werden von der Zollbehörde und der Eisenbahnverwaltung unter Verschluß gehalten. Diese
Räume dürfen nur für zoll= und kontrolepflichtige Güter benutzt werden. Sie haben nicht die zollgesetz-
lichen Eigenschaften von Niederlagen unverzollter Waaren und die Lagerung in denselben darf
eine von dem Amtsvorstande nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessende kurze Frist nicht über-
schreiten.
6. Transportmittel.
a. deren Beschaffenheit.
.6.
Weder in den Güterwagen noch in den Lokomotiven und den dazu gehörigen Tendern dürfen sich
geheime oder schwer zu entdeckende, zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume befinden.
Ebenso dürfen Personenwagen besondere zur Aufnahme von Gütern oder Effekten geeignete Räume nicht
enthalten (Vereinszollgesetz §. 61 Abs. 2). Eimichtungen zur Erwärmung des Fußbodens sind hierdurch
nicht ausgeschlossen. Sie müssen jedoch dem Grenzeingangsamt besonders angemeldet werden und so
beschaffen sein, daß sie ohne Schwierigkeit eine# Revision unterworfen werden können.
Im Uebrigen ist die Eisenbahnverwaltung, soweit die Abfertigung der eingehenden Güter und
Passagiereffekten nach Maßgabe der Bestimmungen in den S§. 39 bis 51 und 92 des Vereinszollgesetzes
erfolgen soll, in den Transportmitteln, deren sie sich zur Einbringung der Güter über die Grenze bedienen
will, nicht beschränkt.
§. 7.
Dagegen dürfen zum Transport von Gütern und Passagiereffekten, welche nach den Vorschriften
dieses Regulativs mit Ladungsverzeichniß (§. 19), beziehungsweise mit Anmeldung (§. 19) auf Aemter im
Innern abgelassen, oder welche unter Raumverschluß zum Aus= oder Durchgange abgefertigt werden
sollen, in der Regel nur Wagen, die von allen Seiten mit festen Wänden geschlossen sind (Kulissen-
wagen), oder Abtheilungen solcher Wagen, oder Wagen mit Schutzdecken der unten bezeichneten Art oder
abhebbare Kasten oder Körbe verwendet werden.
Die Wagen mit Schutzdecken müssen mit festen, durch eine starke Stange mit einander verbundenen
Vorder= und Hinterwänden, ferner an den Vorder= und Hinterwänden mit mindestens 75 cm breiten
Verdeckstücken und an den Langseiten mit mindestens 50 cm hohen Seitenwänden versehen sein. Die
Decke muß sich an den Vorder= und Hinterwänden und an den Seitenwänden glatt und ohne Falten
anschließen.
Die Wagen u. s. w., welche zum Weitertransport der mit Ladungsverzeichniß, beziehungsweise
mit Anmeldungen abgefertigten Waaren und Effekten dienen sollen, müssen so sicher unter Verschluß ge-
nommen werden können, daß ohne vorherige Lösung dieses Verschlusses die Oeffnung derselben nicht er-
folgen kann (Vereinszollgesetz §. 62).
Jede Eisenbahnverwaltung hat die ihr zugehörigen Güterwagen an den beiden Längenseiten,
sowie die abhebbaren Behälter mit einem, ihr Eigenthum an denselben kundgebenden Zeichen und mit einer
Nummer bezeichnen zu lassen.