Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Wird der Verschluß unterwegs durch zufällige Umstände verletzt, so kann der Zugführer bei dem 
nächsten zur Verschlußanlage befugten Amt auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der 
Waaren und neuen Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen 
““ und giebt sie an dasjenige Amt, welchem die Wagen zu gestellen sind, ab (Vereinszollgesetz 
96 Abs. 2). 
e. Abfertigung am Bestimmungsorte. 
aa. Vorführung der Wagen und Uebergabe der Abfertigungspapiere 2c. 
8. 28. 
Nach Ankunft der Wagen am Bestimmungsorte übergiebt der Zugführer oder sonstige Bevoll- 
mächtigte der Eisenbahnverwaltung dem Amt die an dasselbe adressirten Schlüssel und Papiere (8. 21). 
Zugleich sind die Wagen und die abhebbaren Behälter der Absertigungstelle vorzuführen. 
bb. Revision des Verschlusses. Begleitzettel-Empfangs-Register. 
8. 29. 
Die Wagen beziehungsweise die abhebbaren Behälter werden in Beziehung auf ihren Verschluß 
und ihre äußere Beschaffenheit revidirt. 
Der vorgelegte Begleitzettel, auf welchem der Amtsvorstand oder dessen Stellvertreter den Tag 
der Abgabe zu bemerken hat, wird in ein nach dem Muster F zu führendes Register, das Begleitzettel- 
Empfangs-Register, unter Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 eingetragen. 
Die Verschmelzung des Begleitzettel-Empfangs-Registers mit dem Deklarations-Register kann auf 
Grundlage des Formulars Muster Fa#vorgeschrieben werden. 
cc. Deklaration und Ausladung der Waaren. 
8. 30. 
Sodann ist binnen einer von der Zollbehörde örtlich zu bestimmenden Frist die Gattung und 
Menge der eingegangenen Waaren mit der Angabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird, nach den 
§§. 22 ff. des Vereinszollgesetzes speziell zu deklariren, sofern nicht nach §. 27 desselben der Antrag auf 
amtliche Revision gestellt wird. 
Die Angaben des Ladungsverzeichnisses in Betreff der Gattung und des Gewichts der Waaren 
können, solange eine spezielle Revision noch nicht stattgefunden hat, bei der Deklaration vervollständigt 
oder berichtigt werden (Vereinszollgesetz §. 23 Absatz 3). 
Auf Antrag der Eisenbahnverwaltung kann die Ausladung der Waaren auf Grund des Ladungs- 
verzeichnisses auch vor Abgabe der speziellen Deklarationen zugelassen und die Uebereinstimmung der in 
dem Ladungsverzeichniß enthaltenen Angaben rücksichtlich der Zahl, Zeichen, Nummer, Verpackungsart und 
des Bruttogewichts der Kolli mit dem Befund festgestellt werden. 
Zollfreie Gegenstände können auf Grund des Ladungsverzeichnisses ohne spezielle Deklaration 
abgefertigt werden (Vereinszollgesetz §. 66 Absatz 3). 
Im Uebrigen kommen hinsichtlich der Revision und weiteren Abfertigung die Bestimmungen in 
den §§. 31 und 39 bis 51 des Vereinszollgesetzes zur Anwendung. 
S. 31. 
Wo der Schienenstrang nicht bis zum Dienstlokal des Amts pährt ist, auch sich auf dem Bahn- 
hofe keine Abfertigungsstelle befindet, werden die unter Wagenverschluß eingegangenen Güter unter Auf- 
sicht eines Hauptamts-Assistenten oder höheren Zollbeamten aus dem Eisenbahnwagen ausgeladen und 
unter sterschiuß oder Personalbegleitung zur Amtsstelle gebracht, wo die weitere Behandlung nach 
§. 30 stattfindet. 
Die Revision des Verschlusses der angekommenen Wagen u. s. w. und deren Beschaffenheit, so- 
wie die Vergleichung der Zahl und Art der geladenen Kolli mit den Angaben des Ladungsverzeichnisses 
muß von den mit der Beaufsichtigung der Ausladung beauftragten Zollbeamten bewirkt und bescheinigt 
werden. Zollfreie Gegenstände können von diesen Beamten sogleich auf Grund des Ladungsverzeichnisses 
nach vorheriger Revision in den freien Verkehr gesetzt werden, sofern auf dem Bahnhofe die Revision in 
einer das Zollinteresse sichernden Weise ausgeführt werden kann. 
89° 
Auster p. 
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