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Nach beendigter Revision der Begleitzettel-Empfangs-Register findet in ähnlicher Weise wie bei
den Begleitscheinen (Begleitschein-Regulativ §. 60) noch eine Vergleichung der erledigten Ladungsverzeichniß-
Unikate mit den Begleitzettel-Ausfertigungs-Registern und den Belegen der letzteren statt.
2. Sollamtliche Behandlung der Güter, welche im gewäöhnlichen Landfracht= oder Schiffs-
verkehr einem Grenzzollamt behufs Weiterbeförderung mittelst der Eisenbahn zugeführt
werden.
S. 40.
Die im gewöhnlichen Landfracht= oder Schiffsverkehr vom Auslande eingegangenen, zur Weiter-
beförderung mittelst der Eisenbahn bestimmten Waaren, für welche die Abfertigung mit Ladungsverzeichniß
nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen in Anspruch genommen wird, sind von dem Waarenführer
dem Grenzzollamt unter Uebergabe der Ladungspapiere vorzuführen, und bis der Weitertransport erfolgt, unter
amtliche Aufsicht und Kontrole zu stellen. Die zu diesem Zweck erforderlichen Einrichtungen hat die
Eisenbahnverwaltung nach Anordnung der Zollbehörde zu treffen. Der Weitertransport muß binnen einer
von dem Amt nach Bedürfniß zu bemessenden Frist erfolgen. Vor der Verladung in die Eisenbahnwagen
oder, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen nicht ausführbar ist, jedenfalls vor der Abfertigung, hat
der Bevollmächtigte der Eisenbahnverwaltung das im §. 17 vorgeschriebene Ladungsverzeichniß in zwei-
facher Ausfertigung zu übergeben.
Die Verladung geschieht unter Aufsicht der Beamten, welche auf dem Ladungsverzeichnisse die
Uebereinstimmung hinsichtlich der Angabe der Zahl, Zeichen und Art der Kolli mit den wirklich verladenen
Kolli bescheinigen und Zeichen und Nummer der Wagen, in welche die Verladung erfolgt, beisetzen. Im
Uebrigen kommen die Vorschriften der §§. 21 und 22 und 24 bis 39 zur Anwendung.
B. Maaren-Durchgang.
S. 41.
Auf die zum unmittelbaren Durchgange auf der Eisenbahn bestimmten Güter finden die Be-
stimmungen in den §§. 13 bis 40 analoge Anwendung.
Die Zollabfertigung beim Grenzausgangsamt beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung und
Lösung des Verschlusses und die Bescheinigung des Ausgangs über die Grenze. Es bleibt indeß vor-
behalten, in Fällen des Verdachts die Revision der zum Durchgang angemeldeten Waaren eintreten zu
lassen, ferner mach Befinden die Vorlegung der Bücher und Papiere der Eisenbahnverwaltung zu fordern.
Dasselbe Verfahren findet bezüglich der zur unmittelbaren Durchfuhr angemeldeten Güter auch
dann statt, wenn die Zufuhr zum Grenzeingangsamt beziehungsweise die Abfuhr vom Grenzausgangsamt
auf anderen Wegen, als auf Eisenbahnen erfolgt. Im letzteren Falle hat jedoch das Ausgangsamt stets
eine Vergleichung der auszuladenden Güter mit dem Inhalt des Ladungsverzeichnisses vorzunehmen und
die Uebereinstimmung zu bescheinigen. ·
Der Antrag auf Abfertigung zur unmittelbaren Durchfuhr kann auch noch beim Grenzausgangs-
amt gestellt werden.
Die Vorschriften in den §§. 25 und 26 in Betreff der Zulässigkeit der Umladungen finden auf
die zur unmittelbaren Durchfuhr abgefertigten Güter gleichfalls Anwendung.
Für den Durchfuhrverkehr auf Eisenbahnen, welche das Vereinsgebiet auf kurzen Strecken durch-
schneiden, können von der obersten Landes-Finanzbehörde weitere Erleichterungen zugestanden werden.
C. Maarenausgang.
1. Gegenstände, welche einem Ausgangszoll unterliegen.
§. 42. ·
Ausgangszollpflichtige Güter dürfen zur unmittelbaren Beförderung nach dem Auslande nicht
verladen werden, bevor nicht dieselben nach den Bestimmungen im 8. 22 des Vereinszollgesetzes deklarirt
und revidirt sind und der Ausgangszoll entweder entrichtet oder sichergestellt ist.
An Stationsorten, an denen sich eine kompetente Abfertigungsstelle befindet, können ausgangs-
zollpflichtige Güter unter amtlicher Aufsicht in Güterwagen verladen und unter Verschluß der Wagen sowie