Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

— 606 — 
8. 3. · 
. Fehlt eine Inhaltserklärung und soll die zollamtliche Schlußabfertigung nicht schon bei derjenigen 
Zollstelle erfolgen, welche der Grenze zunächst belegen ist (§. 4), so wird von der letzteren Zollstelle bei 
dem Eingange der Sendung eine Revisionsnote gefertigt, welche, wenn der Inhalt des Poststücks äußerlich 
unzweifelhaft zu erkennen ist, den Inhalt speziell bezeichnet, im anderen Falle aber die Angaben enthält, 
welche sich aus der Adresse auf dem Poststück oder auf dem Begleitbrief ergeben, und zugleich bescheinigt, 
daß die Sendung zur zollamtlichen Behandlung vorgelegen habe. 
Die Revisionsnote vertritt bei der Weiterbeförderung der Sendung die Stelle der Inhalts- 
erklärung. Dieselbe kann jederzeit und bis zur Vornahme der zollamtlichen Schlußabfertigung sowohl 
seitens der Postbehörde, als seitens des Adressaten durch eine Inhaltserklärung in der vorgeschriebenen 
Form (8 . 1) ersetzt werden. 
Geschieht dies nicht, so muß sich der Adressat gefallen lassen, daß die gehörig deklarirten 
Sendungen bei der Schlußabfertigung vorgezogen werden. 
4 Sowohl die Postbehörde als der Adressat sind berechtigt, eine bereits vorliegende Inhalts- 
erklärung, insolange eine spezielle Revision nicht stattgefunden hat, zu vervollständigen oder zu berichtigen. 
§. 4. 
Die nach dem Orte der Zollstelle an der Grenze bestimmten, desgleichen diejenigen Sendungen, 
welche auf dem Wege nach dem Bestimmungsorte einen weiteren Ort, an welchem eine Zoll= oder Steuer- 
stelle sich befände, nicht berühren, werden von der Zollstelle an der Grenze sofort vollständig abgefertigt. 
Das Gleiche geschieht unabhängig vom Bestimmungsort der Sendung auf das Verlangen des Absenders, 
wenn dieser hierauf durch eine Bemerkung auf der Inhaltserklärung oder in einer das Poststück offen 
begleitenden Note ausdrücklich den Antrag gestellt hat. 
Die in dem §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Poststücke der Behörden, insofern deren Inhalt aus 
Akten oder Schriften besteht und dies auf den betreffenden Begleitbriefen oder den Poststücken selbst an- 
gegeben oder äußerlich ersichtlich ist, ferner die in dem §. 2 unter Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Gegen- 
stände der Postladung sind in der Regel den Zollbeamten an der Grenze nur zur allgemeinen Besichtigung 
vorzulegen und einer weiteren zollamtlichen Behandlung nicht unterworfen. Ebenso findet bei den im 8. 
unter Nr. 5 aufgeführten Waarenproben und Mustern eine zollamtliche Vorabfertigung an der Grenze 
nicht statt, vielmehr werden dieselben erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde der Zollstelle zur 
Revision und schließlichen Abfertigung (§§. 6 ff.) vorgeführt. 
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen, soweit dieselben das Bruttogewicht von 250 g 
übersteigen, bei derjenigen Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vor- 
abfertigung (5. 5). Die schließliche Abfertigung (§§. 6 ff.) erfolgt am Bestimmungsorte oder, wenn sich 
daselbst eine Zoll= oder Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll= oder Steuerstelle, 
deren Wahl der Postbehörde überlassen bleibt. 
Mit den Posten aus dem Auslande eingehende Waarensendungen im Bruttogewicht von 250 
und weniger sind als zollfrei auch von jeder zollamtlichen Behandlung befreit. 
„Von der Zollbefreiung des §. 4 lit. a des Zolltarifgesetzes werden ausgeschlossen: 
a) diejenigen Waarensendungen im Einzelgewichte von brutto 50 g und darüber, deren Einfuhr 
mit der Post über die Grenzen gegen Oesterreich-Ungarn oder die Zollausschlüsse erfolgt, so- 
weit diese Sendungen einem Zollsatz von 100 ¼¾ oder mehr für 100 kg unterliegen; 
b) die über die Grenzen gegen Oesterreich-Ungarn und die Zollausschlüsse, sowie gegen die 
Schweiz, Frankreich, Belgien und die Niederlande mit der Post eingehenden Waarensendungen, 
soweit dieselben Taschenuhren, Werke und Gehäuse zu solchen enthalten. Die zu a und b 
bezeichneten Sendungen unterliegen der Inhaltserklärung und der zollamtlichen Behandlung 
nach den Bestimmungen des vorliegenden Regulativs.“ 
§. 5. 
Die zollamtliche Vorabfertigung (§. 4) besteht in Folgendem: 
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die eingehenden Poststücke 
à) mit den Inhaltserklärungen und den Postkarten oder nach Bedürfniß mit den Begleitbriefen 
äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhaltserklärungen vorzumerken, auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.