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die letzteren mit einem Vermerk über die geschehene Besichtigung zu versehen und fehlende
Nhalsserillrrungen durch Revisionsnoten (§. 3) zu ersetzen;
odann
b) diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen der noch vor-
behaltenen Schlußabfertigung (§§. 6 ff.) an einer möglichst in die Augen fallenden Stelle
(auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der Postnummer) mit einer Marke von rothem
Papier zu bekleben, welche einen schwarzen Abdruck des Dienststempels der betreffenden Grenz-
zollstelle und die Aufschrift „Zollstück“ trägt.
Diese Behandlung findet auch bei den im §. 2 unter Nr. 4 aufgeführten Postsendungen dann
Anwendung, wenn die Voraussetzungen des §. 4 Absatz 2 nicht zutreffen und dieselben deshalb einer
weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen werden müssen.
Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren Schlußabfertigung
gleich bei der ersten Zolsren an der Grenze erfolgt ist, treten in den freien Verkehr, bedürfen daher auch
der Bezeichnung durch eine Marke (lit. b) nicht.
Desgleichen ist von dem unter lit. b vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu nehmen, wenn
mehrere Sendungen nach einem Orte, an welchem eine Zoll- oder Steuerstelle ihren Sitz hat, kartirt
sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen, Körbe, Felleisen, Beutel oder sonstige Behälter verpackt
werden, welche alsdann unter zollamtlichen Verschluß durch Kunstschlösser oder Plomben zu nehmen sind.
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in verschlossenen Wagen-
abtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zollstelle an der Grenze auf die Anlegung eines
zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheilungen u. s. w. zu beschränken.
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an dem Orte, auf
welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll= oder Steuerstelle in Bezug auf die weitergehenden
Stücke die zollamtliche Vorabfertigung dem Vorstehenden entsprechend vorzunehmen, beziehungsweise nach
der Bestimmung lit. b zu ergänzen.
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Zum Zweck der zollamtlichen Schlußabfeckigere werden die mit der Post eingegangenen zoll-
pflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten den betreffenden
Boist aeer Steuerstellen (§. 4) übergeben. Die Abfertigung erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen
orschriften.
Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem
a) der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst oder in dessen
Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich beiwohnen kann, oder
b) die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und dann zum Zweck der
Weiterbeförderung an diesen der Poststelle zurückgegeben werden muß.
8. 7.
Befindet sich der Adressat an dem Orte selbst, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, oder in
dessen Nähe, so werden die Begleitbriefe (Begleitadressen) oder, wenn solche nicht vorhanden sind,
Abschriften der auf den Poststücken befindlichen Adressen, mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehen,
durch die letztere an den Adressaten bestellt; diesem wird dabei eine schriftliche oder gedruckte Notiz
behändigt, daß das Poststück bei der Zoll= oder Steuerstelle in Empfang zu nehmen sei. Sache des
Adressaten ist es alsdann, das Poststück von der Zoll= oder Steuerstelle abzuholen oder abholen zu lassen,
nachdem er selbst oder sein Beauftragter dort durch Vorzeigung des abgestempelten Begleitbriefs (Begleit-
adresse), beziehungsweise der abgestempelten Abschrift von der Adresse sich ausgewiesen, der Repvision
angewohnt und den Zoll entrichtet hat. Das Begleitpapier kann dem Adressaten auf seinen Wunsch
zurückgegeben werden, ist jedoch zum Zeichen der geschehenen Abholung des Poststücks auch mit dem
Stempel der Zoll= und Steuerstelle zu versehen, nachdem auf der Adresse der Zollbetrag oder die Zoll-
freiheit kurz bemerkt und dies durch die Unterschrift eines Abfertigungsbeamten bescheinigt worden ist.
Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§. 2 Ziffer 5) kann ohne Zuziehung des Adressaten
von der Postbehörde veranlaßt werden.
S. 8.
" Soll die Postsendung, entfernt von dem Wohnort des Adressaten, ohne dessen Zuziehung, sei es
bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Zoll= oder Steuer-
92°