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Werken der bildenden Künste), welche beim Inkrafttreten der Verordnung vom 11. Juli 1888 schon her-
gestellt waren, oder deren Herstellung zu dem gedachten Zeitpunkt im Gange war, befindet, hat die
Exemplare, wenn er dieselben verkaufen oder verbreiten will, bis zum 1. November 1888 einschließlich
der Polizeibehörde seines Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen.
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre u. s. w., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben
Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen
Vollmacht bedarf.
8. 2.
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nach-
stehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel.
.3.
Wer sich im Besitze von Vorrichtungen de im §. 1 Nr. 1 der Verordnung bezeichneten Art (wie
Stereotypen, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine) befindet und die-
selben noch ferner, und zwar längstens bis zum 31. Dezember 1891, zur Herstellung von Exemplaren
benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 1. November 1888 einschließlich der Polizeibehörde seines
Wohnorts zur Abstempelung vorzulegen.
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe der gestempelten Vorrichtungen erlaubter Weise hergestellt
sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls abgestempelt werden.
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 31. De-
zember 1891 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen.
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Die Polizeibehörde stellt ein genaues Vrzachniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem
nachstehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thunlichster Schonung derselben
n eibie Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst
sicherstellt.
Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten, ihr vorgelegten
Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar
mit ihrem Dienststempel.
.5.
Ob die Herstellung der Exemplare und die Benutzung der Vorrichtungen erlaubt war, hat die
Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu versagen, wenn sie ermittelt, daß
die im 8. 1 und 8. 3 bezeichneten Exemplare oder die im 8. 3 bezeichneten Vorrichtungen beim Inkraft-
treten der Verordnung vom 11. Juli 1888 noch nicht hergestellt waren, auch der Druck der Exemplare zu
der angegebenen Zeit noch nicht im Gange war, oder die im 8. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe unge-
stempelter Vorrichtungen hergestellt worden sind.
S. 6.
Die Verzeichnisse werden binnen 6 Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die
zuständige Centralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige,
daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt
worden sind, bedarf es nicht.
S. 7.
Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht
erhoben.
8. 8.
Die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juli 1888, sowie die vorstehenden Bestimmungen finden
insoweit keine Anwendung, als den an der Uebereinkunft vom 9. September 1886 betheiligten Verbands-
ländern: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien und der Schweiz gegenüber die mit denselben ge-
schlossenen Spezialverträge Platz greifen.
Berlin, den 7. August 1888. Der Reichskanzler.
In Verretung: v. Schelling.