Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Beilage zu Nr. 33. 
  
Ausführungsvorschriften 
zu 
dem Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872.5) 
  
Zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 werden in Gemäß= 
heit des §. 43 dieses Gesetzes die folgenden näheren Vorschriften ertheilt:. 
1. Zu §. 1. 
a. Unter „Getreide“ (Ziffer 1) ist Getreide abr Art, auch Mais und Buchweizen zu verstehen, 
gleichviel ob diese Stoffe in Körnern oder geschrotet, gemalzt oder ungemalzt, trocken oder angefeuchtet 
(gesprengt) zur Waage gestellt werden. 
b. Grüne Stärke (S. 1 Ziffer 3 des Gesetzes) ist die mit Wasser getränkte Rohstärke, welche bei 
der Stärkebereitung nach dem Ablassen des überstehenden Wassers in den Absatzkästen verbleibt. Sie hat 
bei einem Wassergehalt von mindestens 30 bis zu 33 Prozent die Konsistenz eines steifen Teiges, bildet 
zusammenhängende Massen und kann durch Druck mit der Hand zusammengeballt oder sonst geformt 
werden, ohne daß dabei Wasser abfließt. 
Fehlen dem als grüne Stärke angemeldeten Braustoffe die vorerwähnten Eigenschaften zur Zeit 
der Einmaischungsabfertigung (6. 20 des Gesetzes), so ist für denselben die Versteuerung als trockene 
Stärke (6. 1 Ziffer 4) in Anspruch zu nehmen. In zweifelhaften oder streitigen Fällen ist der Wasser- 
gehalt der Stärke durch Austrocknen an der Luft nach folgendem Verfahren festzustellen. Es wird eine 
Menge von etwa 20 bis 25 g Stärke abgewogen, auf einen Porzellanteller geschüttet, sodann zertheilt 
und während mehrerer Tage in gewöhnlicher Stubenwärme sich selbst überlassen. Die ausgetrocknete 
Stärke wird aufs Neue verwogen und der ermittelte Gewichtsunterschied im Verhältniß zu dem ursprüng- 
lichen Gewicht ergiebt den Wassergehalt der Stärke. Die Feststellung erfolgt durch die Hebestelle, welcher 
eine von den Aufsichtsbeamten und dem Brauer einzusiegelnde Probe, deren Gewicht sofort nach der 
Entnahme festzustellen, einzureichen ist. 
c. Zu den nicht näher benannten Malzsurrogaten, welche nach der Ziffer 7 im §. 1 des Gesetzes 
dem Steuersatze von 8 Mark für 100 kg unterliegen, gehören nur solche beim Brauen verwendete Stoffe, 
welche alkoholbildende Substanzen (wie Stärkemehl oder gährungsfähigen Zucker) als wesentliche Bestand- 
theile enthalten. Dahin sind unter anderen zu rechnen sogenannte Bier= oder Zuckerkulör, Honig, sowie 
jede Art von Obst (frisch oder getrocknet), ferner zucker= oder stärkemehlhaltige Feldfrüchte, insonder- 
heit Rüben. 
Dagegen kann z. B. das Glycerin, welches neuerdings in wasserhell gereinigter Gestalt dem Bier 
vielfach zur Verbesserung des Geschmacks zugesetzt wird, als ein Produkt aus thierischen Fetten ebenso 
wenig zu den Malzsurrogaten gezählt werden, wie etwa der Hopfen, die Quassia oder ähnliche Bierwürz- 
mittel. Sogenannte Farbebiere, für welche bereits bei ihrer Herstellung die gesetzliche Brausteuer ent- 
richtet worden ist, sind, wenn sie als Bierfärbemittel anderem Bier zugesetzt werden sollen, von der noch- 
maligen Entrichtung der Brausteuer befreit, sobald den von den obersten Landes-Finanzbehörden anzuordnenden 
Identitätskontrolen Genüge geleistet wird. 
d. Die Herstellung des in den Apotheken und chemischen Laboratorien nach den Vorschriften der 
Pharmacopoea Germanica bereiteten, einer Gährung nicht unterworfenen Malzextrakts (extractus malti) 
ist vorbehaltlich einer allgemeinen Aufsicht zur Verhütung von Mißbräuchen der Brausteuer nicht unterworfen. 
  
°) s. Bekanntmachung vom 18. Juli d. J. (Central-Bl. S. 484), Ziffer 6. 
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