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2. alljährlich ist ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes, von dem Reichsbevollmächtigten mit
zu beurkundendes Verzeichniß über sämmtliche in dem abgelaufenen Kalenderjahre bewilligte
Nachlässe der bezeichneten Art von der obersten Landes-Finanzbehörde behufs Vorlage an den
Bundesrath mitzutheilen.
Wird von dem Bundesrath bei der Prüfung der vorerwähnten Verzeichnisse der Erlaß oder die
Erstattung eines Brausteuerbetrages auf gemeinschaftliche Rechnung nicht für zulässig erachtet, so ist dieser
Betrag von der betheiligten Regierung auf privative Rechnung zu übernehmen.
7. Zu den §§. 9, 10, 12 und 13.
Nachweisung beziehungsweise Anmeldung der Brauereiräume und cbefüße, sowie der Orte für die Auf-
stellung der Waage und für die Aufbewahrung der Braustoffe. Inventarisirung.
I. Zur Nachweisung der Brauereiräume und Gefäße (§. 9) und gleichzeitig zur Anzeige des
Aufstellungsortes der Waage (5. 12), sowie der Aufbewahrungsorte für die Vorräthe an Braustoffen
(6. 13) hat der Brauer das von der Hebestelle in zwei Exemplaren zu beziehende Formular nach dem
B. anliegenden Muster B zu benutzen. Beide Exemplare sind nach Maßgabe des Vordrucks und der darauf
befindlichen Gebrauchsanweisung auszufüllen und, mit Datum und Namensunterschrift versehen, mindestens
acht Tage vor Anfang des Betriebes der Brauerei der Hebestelle einzureichen. «
« Bei größeren Betriebsanstalten kann außerdem die Beifügung eines Grundrisses der Brauerei—
räume mit Einzeichnung der Geräthestellung verlangt werden.
Die Hebestelle hat die Nachweisung der Räume, Gefäße rc. nach den unter Ill folgenden Vor—
schriften in das Brauereiinventarium einzutragen, daß solches geschehen, in beiden Exemplaren jener Nach-
weisung zu bescheinigen, und das eine Exemplar dem Anmeldenden zurückzugeben, welcher dasselbe nach
näherer Anordnung des Ober-Kontrolörs an einer passenden Stelle in der Brauerei sorgfältig, und gegen
Beschmutzung und Beschädigung geschützt, aufzubewahren hat. Das zweite Exemplar wird dem Ober-
Kontrolör zugestellt, welcher den Inhalt der Nachweisung zunächst bezüglich der Räume und Gefäße mit
dem wirklichen Bestande vergleicht, die amtliche Bezeichnung, und soweit erforderlich, die Vermessung der
Gefäße nach den unter Nr. 8 zu lI folgenden Vorschriften veranlaßt, und, nach dem Ergebniß der
Prüfung, die Nachweisung in beiden Exemplaren berichtigt, beziehungsweise bescheinigt.
Besonderer Prüfung und der ausdrücklichen Genehmigung des Ober-Kontrolörs bedarf es bezüglich
der Angemessenheit des Ortes zur Aufstellung der Waage und der Aupbewahrungsorte für die Vorräthe
von Braustoffen. Der Aufstellungsort der Waage ist so zu wählen, daß die Verwiegung in thunlichster
Nähe der Einmaischungsstelle erfolgen kann; auch hat der Ober-Kontrolör Ueberzeugung zu nehmen, daß
Waage und Gewichte den Vorschriften über deren Aichung entsprechen und mit dem Aichstempel versehen
sind. Rücksichtlich der Aufbewahrungsorte der Braustoffe sind die besonderen Bestimmungen unter Nr. 91 und
IV zu beachten. Nach dem Ergebniß des Befundes hat der Ober-Kontrolör seine Genehmigung oder die
nach Einvernehmen mit dem Brauer etwa anderweit getroffenen Anordnungen auf beiden Exemplaren
der Nachweisung an der betreffenden Stelle zu bescheinigen. Findet über den Aufstellungsort der
Waage oder über die Aufbewahrungsorte der Braustoffe eine Einigung nicht statt, so entscheidet das
Hauptamt.
Nach erfolgter Prüfung und Bescheinigung hat der Ober-Kontrolör das für die Hebestelle bestimmte
Exemplar der Nachweisung an diese, unter Beifügung der aufgenommenen Vermessungsverhandlungen 2c.,
zurückzugeben.
Die Steuerbehörde kann auch im Laufe des Betriebs die Einreichung einer neuen Nach-
weisung der Räume und Gefäße 2c. der Brauerei fordern, wenn die vorhandene nach dem Ermessen des
Ober-Kontrolörs durch Eintragung vieler Zu= und Abgänge unübersichtlich oder sonst untauglich ge-
worden ist.
F. Die nach Absatz 2 §F. 9 des Gesetzes erforderlichen Anzeigen über Veränderungen in den
C. — Betriebsräumen oder an den Gefäßen sind nach dem beifolgenden Muster C gleichfalls in
zwei Ausfertigungen der Hebestelle einzureichen, welche das eine Exemplar, mit ihrer Bescheinigung ver-
sehen, dem Anmeldenden zum Ausweise über die geschehene Anzeige zurückstellt. Das zweite Exemplar
wird mit der Nummer des Inventariums versehen dem Ober-Kontrolör vorgelegt. «
b. Der Ober-Kontrolör, beziehungsweise der Steueraufseher, hat von der Richtigkeit der Anzeige
Ueberzeugung zu nehmen, das nach 8. 11 des Gesetzes etwa Erforderliche zu veranlassen, auch nach