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Muster G.
Steuerhebebezirk: Werder. Nummer 7 des Inventariums.
Steuerbuch
für
die Bier-Brauerei des Joh. Walsleben zu Neuenkirchen
für daa III. Vierteljahr 1885/36.
Dieses Buch enthält zwanzig Blätter, welche Das Buch ist im Sudraum rechts an der Thür
mit einer von dem Unterzeichneten angesiegelten im kleinen Schranke aufzubewahren.
Schnur durchzogen sind. Werder, den 27. December 1885.
Werder, den 27. December 1885. V J.
W. J. Ober-Steuerkontrolör.
Ober-Steuerkontrolör.
Anuweisung für den Gebrauch.
1. Dies Steuerbuch muß bei jeder Brauanmeldung und bei jeder vorschriftsmäßig vorher anzuzeigenden Abänderung
zur Berichtigung der Hebestelle vorgelegt, während der übrigen Zeit aber stets in der Brauerei an dem hierfür
bestimmten Ort aufbewahrt und den Ausfsichtsbeamten zugänglich gehalten werden.
2. Der Brauer, bezw. sein Stellvertreter, hat zu jeder Brauanzeige die Spalten 1 bis 10 auf einer besonderen Linie
dergestalt auszufüllen, daß zwischen je zwei Brauanzeigen genügend Raum für die amtlichen Revisionsvermerke
in den Spalten 15 bis 20 bleibt. Hierbei ist zu beachten:
a) die zu verwendenden Braustoffe sind, je nach den Steuersätzen, in den Spalten 4 bezw. 6 und 8 einzeln
aufzuführen, und zwar jeder Stoff mit seinem besonderen Namen und in der Beschaffenheit, in welcher er
zur Verwendung gelangt, also z. B. „Gerstenmalzschrot“", „Reismehl“, nicht etwa nur: „Getreide“, „Reis"“;
b) das Gewicht muß stets Netto, in ganzen und halben Kilogramm deklarirt werden;
c) zum Bierzuge (Spalte 10) wird das sogenannte Nachbier (Cofent) nicht gerechnet;
d) die Richtigkeit der Angaben in Spalten 1 bis 10 wird durch Namensschrift in Spalte 11 versichert.
3. Am Schlusse des Quartals ist dies Buch gegen Empfang eines neuen der Hebestelle unaufgefordert zurückzureichen.
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