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Abmeldungen außerdem die Richtigkeit der letzteren Angabe ausdrücklich vom Deklaranten zu
versichern. »
Mischungen mit den vorbezeichneten Waaren dürfen nur nach vorheriger Anmeldung (8. 19)
und unter amtlicher Aufsicht vorgenommen werden.
d) zu dem Regulativ, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr
von Mühlenfabrikaten vom 27. Juni 1882.
1. §. 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Buchführung ist so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden kann, wieviel Getreide jeder
Art und zu welchem Zollsatz in den bezeichneten Räumen vorhanden sein soll.
2. Zusatz zu §. 5.
Getreidemengen derselben Gattung, welche verschiedenen Zollsätzen unterliegen, sind im Konto in
besonderen Unterabtheilungen anzuschreiben.
3. An Stelle des jetzigen §. 8 tritt in Gemäßheit des Beschlusses des Bundesraths vom 2. Juli 1885
folgende Bestimmung:
Die Abrechnung findet vierteljährig in der Art statt, daß am 20. Tage, falls dieser aber auf
einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage des siebenten Monats nach Ablauf des Ab-
rechnungsquartals von der in diesem Quartal angeschriebenen Menge ausländischen Getreides die-
jenige Getreidemenge, welche nach dem Ausbenteverhältniß (§. 9) der Menge der in dem bezeichneten
und in den beiden darauf folgenden Quartalen thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Mühlen-
fabrikate entspricht, in Abzug gebracht wird, soweit dieselbe nicht etwa schon bei der Abrechnung
für das Vorquartal zum Abzug gebracht ist. Es ist dabei für jede Getreideart besonders ab-
zurechnen. Falls bei der Abrechnung die in Abzug zu bringende Getreidemenge die im
Abrechnungsquartal stattgefundenen Anschreibungen der betreffenden Getreideart nicht erreicht, so
ist der Zollbetrag von dem zu verzollenden Quantum unter Zugrundelegung des Verhältnisses
der im Abrechnungsquartal angeschriebenen, verschiedenen Zollsätzen unterliegenden Getreidemengen
der in Betracht kommenden Gattung zu berechnen. Der Konteninhaber hat binnen längstens
8 Tagen nach Zustellung der Abrechnung den sich ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. Ein
weiterer Geldkredit ist unzulässig.
4. An Stelle des 2. Absatzes des §. 9 tritt in Gemäßheit des Beschlusses des Bundesraths vom
2. Juli 1885 folgende Bestimmung:
Bei Gemischen von Weizen= und Roggenmehl, sowie bei Weizen- oder Roggenmehl, welches aus
Weizen= oder Roggenmengen hergestellt ist, die verschiedenen Zollsätzen unterliegen, ist das Ver-
hältniß der zur Mischung verwendeten Getreidearten, beziehungsweise der verschiedenen Zollsätzen
unterliegenden Getreidemengen derselben Gattung anzumelden und gelangen diese Gemische bei
nachgewiesener Ausfuhr dementsprechend zur Abschreibung. Ist das Mischungsverhältniß nicht
bekannt, so ist die Abschreibung und Abrechnung nach Maßgabe der Vorschriften zu bewirken,
welche die obersten Landes-Finanzbehörden für diesen Fall ertheilen werden.
5. An Stelle des letzten Absatzes des §. 9 tritt in Gemäßheit des vorerwähnten Beschlusses des
Bundesraths folgende Bestimmung:
Bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus einer Mischung von verschiedenen Tarif-
sätzen unterworfenen Getreidearten hergestellt sind, findet, abgesehen von der im zweiten Absatz
dieses Paragraphen vorgesehenen Ausnahme, ein Zollnachlaß überhaupt nicht statt.
Carl Heymanns Verlag, Berlin. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.