Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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, Bei Schiffen, welche während ihres Aufenthalts im Hafen unausgesetzt unter amtlicher Aufsicht 
stehen, kann von der Abgabe der Schiffs-Provisionsliste abgesehen werden. 
20. Zur Ausstellung der generellen Deklaration (Nr. 19a) werden die dem Amte übergebenen 
Ladungspapiere (Nr. 14) nach erfolgter Abstempelung und Nummerirung dem Schiffsführer zurück- 
gegeben. . 
Die der Deklaration wieder beizufügenden Ladungspapiere sind sodann von dem Amte mit der 
Deklaration zu vergleichen und, wenn sich hierbei Uebereinstimmung ergiebt, beziehungsweise nach statt- 
gebapter Erörterung etwaiger Abweichungen und Berichtigung der Deklaration, dem Schiffsführer wieder 
zuzustellen. ;- 
Die Schiffs-Provisionsliste (Nr. 19e) ist in zwei Exemplaren auszufertigen, von welchen das eine 
nach geschehener Revision (Nr. 21) von dem Schiffsführer bis zum Wiederausgang in See an Bord 
in Verwahrung zu nehmen ist. 
Bei Schiffen, auf denen über die an Bord befindlichen, für den Gebrauch der Schiffsmannschaft 
und des Schiffers bestimmten Mund= und anderen Vorräthe, sowie über die Schiffs-Inventarienstücke 
genau Buch geführt wird, kann in der Schiffs-Provisionsliste auf die betreffenden Bücher Bezug genommen 
werden; es bedarf dann der speziellen Eintragung der in den letzteren nachgewiesenen Gegenstände in der 
Schiffs-Provisionsliste nicht. Die gedachten Anschreibungen sind den revidirenden Zollbeamten zur Visirung 
vorzulegen. · 
21. Nach erfolgter Uebergabe der unter Nr. 19 genannten Deklarationen erfolgt die vorläufige 
Revision des Schiffes. Durch dieselbe sollen die Beamten davon Ueberzeugung erlangen: 
a) daß die von dem Schiffsführer abgegebene Lukendeklaration (Nr. 19b) hinsichtlich der Zugänge 
zum Schiffsraum und etwaiger geheimer Behältnisse, welche den Beamten an Ort und Stelle 
zu zeigen sind, vollständig und richtig ist; 6 
b) daß die als verschlußfähig bezeichneten Waarenräume des Schiffes sich zur Anlegung eines sichern- 
den amtlichen Verschlusses eignen; 
bar alle außerhalb dieser Räume befindlichen Waaren in der generellen Deklaration angegeben 
ind. 
Zugleich findet die spezielle Revision des Proviants, sowie der Effekten der Schiffsmannschaft und 
des Reisegepäcks der Passagiere, sofern nicht das letztere bereits nach Nr. 18 abgefertigt ist oder dafür 
Abfertigung unter Begleitschein-Kontrole beantragt wird, statt, imgleichen, soweit thunlich, die Revision der 
Schiffsvorräthe, der Utensilien und Inventarienstücke (vergl. Nr. 31). 
J 22. Der Schiffsproviant wird insoweit zollfrei und außer Kontrole gelassen, als derselbe den 
muthmaßlichen Bedarf der Schiffsmannschaft während der Dauer des Aufenthalts des Schiffes im Lande 
nicht übersteigt. Dagegen werden die diesen Bedarf übersteigenden Mengen zur Verzollung gezogen oder 
auf den Antrag des Schiffsführers unter amtlichen Verschluß gesetzt. 
Letztere können auch in die Niederlage aufgenommen oder in geeigneten Fällen unverschlossen in 
  
den Händen des Schiffsführers belassen werden. 
Wird bei längerem Aufenthalt des Schiffes im Hafen der freigelassene Vorrath erschöpft, so kann 
ein weiterer Theil zollfrei verabfolgt werden, in welchem Falle beiden Exemplaren der Provisionsliste eine 
bezügliche amtliche Bemerkung beizufügen ist. 
Derjenige Schiffsproviant, welcher an das Land gebracht werden soll, um dort in den freien 
Verkehr zu treten, unterliegt der Verzollung (vergl. Nr. 47). 
23. Die mit den Schiffen in das Zollgebiet eingegangenen gewöhnlichen Schiffsutensilien, zu 
denen nur diejenigen Inventarienstücke zu rechnen sind, welche in der Nachweisung Anlage E 1 aufgeführt sind, 
bleiben nach Nr. 154 des Zolltarifs zollfrei. « 
Alle übrigen beweglichen Inventarienstücke sind, so lange sie an Bord bleiben, ebenfalls zollfrei. 
Schiffs-Inventarienstücke der im Absatz 2 gedachten Art, welche an das Land gebracht werden 
sollen, sind anzumelden und unterliegen, wenn sie in den freien Verkehr treten, dem tarifmäßigen Ein- 
gangszoll, insofern deren Abstammung aus dem Inlande oder deren bereits erfolgte Verzollung beziehungs- 
weise Freischreibung nicht nachgewiesen wird, oder soweit sie nicht als Reisegeräth nach §. 5 Nr. 4 des 
Zolltarifgesetzes zollfrei sind. 
Behufs Erleichterung des Nachweises über die inländische Abstammung 2c. können die Schiffs- 
führer amtlich beglaubigte Inventarienverzeichnisse von der Einrichtung des Musters E 2 führen, in welche 
  
21— der Zugang an inländischen oder aus dem freien Verkehr des Inlandes stammenden neuen Inventarien-
	        
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