Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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B. Abfertigung der weitergehenden Schiffe. 
33. Auf Antrag des Schiffsführers kann mit Genehmigung des Grenzzollamtes das Schiff 
ohne vorgängige Entlöschung auf ein zur Vornahme der Abfertigung desselben befugtes Amt im Innern 
im Ansageverfahren oder unter Begleitscheinkontrole abgelassen werden. Die betreffenden Aemter sind in 
dem Hafenregulativ für das Grenzzollamt anzugeben. 
34. Bei Anwendung des Ansageverfahrens erfolgt die Abfertigung nach den Vorschriften unter 
Nr. 5 bis 10. 
Das Schiff wird in der Regel mit zwei Beamten besetzt, welche dasselbe zu beaufsichtigen und 
nach dem Bestimmungsort zu begleiten haben. Dem Ermessen des Amtes bleibt es überlassen, das Schiff 
nur mit einem Beamten zu besetzen, wenn dies zur Sicherung des Zollinteresses ausreichend erscheint. 
Befindet sich vor dem Grenzzollamt ein Ansageposten, so wird der etwa von letzterem angelegte 
Verschluß bei der Besetzung des Schiffes durch die Aussichtsbeamten abgenommen und für den Weiter- 
transport zum Bestimmungsort ein neuer Ansagezettel (Muster B) ausgefertigt (Nr. 15). 
35. Den Führern der nach Nr. 34 im Ansageverfahren abgefertigten Schiffe kann die Annahme 
von Beiladungen von Passagier-Effekten und anderen im freien Verkehr befindlichen Gegenständen, sowie 
von unter Begleitschein-, Deklarationsschein= oder Uebergangsschein-Kontrole abgefertigten Waaren, insofern 
diese Gegenstände gesondert von den übrigen Gütern geladen werden können, gestattet werden. 
Der Schiffsführer hat alsdann ein Verzeichniß der beizuladenden Gegenstände, auf Grund dessen 
die Verladung derselben amtlich zu kontroliren ist, nebst den über diese Gegenstände sprechenden Papieren 
zu übergeben, welche letzteren nebst dem genannten Verzeichniß einzusiegeln und den Begleitungsbeamten 
zur Abgabe an das Amt des Bestimmungsortes zu übergeben sind. 
36. Soll die Ladung des Schiffes ohne Entlöschung des letzteren unter Begleitscheinkontrole 
weiter abgefertigt werden, so finden die Bestimmungen unter Nr. 19 bis 25 Anwendung. Die Abfertigung 
erfolgt auf Grund der abzugebenden speziellen Deklaration; einer vorgängigen Revision der Waaren be- 
dan 7 nicht, sofern die Deklaration den gesetzlichen Erfordernissen (V. Z. G. §§. 22 bis 25 und 42) 
entspricht. 
37. Der Weitertransport geschieht unter Schiffsverschluß oder, insofern kein sicherer amtlicher 
Verschluß angelegt werden kann, unter amtlicher Begleitung. Die Lukendeklaration (Nr. 19b) und die 
Schiffs-Provisionsliste (Nr. 19e) nebst den Schiffspapieren werden amtlich versiegelt und dem Schiffsführer 
beziehungsweise den begleitenden Beamten nebst dem Begleitschein zur Ablieferung an das Begleitschein- 
Empfangsamt übergeben. 
Hinsichtlich etwaiger Beiladungen ist nach den Bestimmungen unter Nr. 35 zu verfahren. 
38. Die Abfertigung nach den Bestimmungen unter Nr. 33 ist auch dann zulässig, wenn ein 
Theil der Ladung bei dem Grenzzollamt entlöscht und nur der Rest ohne Ausladung weiter befördert 
werden soll. Auf den zu entlöschenden Theil finden alsdann die Vorschriften unter Nr. 19 bis 32 bezw. 
Dr. 46 und auf den weitergehenden Theil die betreffenden Bestimmungen unter Nr. 33 bis 37 An- 
wendung. 
Soll der weitergehende Theil der Ladung mit Begleitschein abgefertigt werden, so ist derselbe 
getrennt von dem zur Ausladung bestimmten Theil speziell zu deklariren (vergl. auch Nr. 44 und 45). 
39. Die Schiffer müssen * Fahrt zum Bestimmungsort unverweilt und ohne weiteren Aufent- 
halt, als durch natürliche Hindernisse unvermeidlich wird, fortsetzen, auch während derselben die Ladung 
unberührt lassen. Die Schiffe dürfen ohne Erlaubniß der Zollbehörde auf der Fahrt weder am Ufer 
anlegen, noch mit dem Ufer oder mit anderen Schiffen Verkehr treiben. 
40. Das weiter einzuhaltende Verfahren richtet sich nach den für die Abfertigung im Hafen des 
Bestimmungsortes ergangenen betreffenden Vorschriften. · 
  
  
  
  
C. Besondere Bestimmungen. 
a. Schiffsleichterungen. 
· 41. Soll die Ladung eines Schiffes vor dem Eintritt in den Hafen ganz oder heilweise in 
Leichterschiffe umgeladen werden, so hat der Schiffsführer dem Grenzzollamt hiervon unter Uebergabe der 
über die Ladung sprechenden Papiere Anzeige zu machen und für jedes Leichterschiff einen Leichterlade- 
schein zu erwirken. 
Die Umladung erfolgt unter amtlicher Aufsicht. Für den Weitertransport der Waaren zum
	        
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