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zu Märkisch-Friedland im Bezirk des Hauptsteueramtes zu Deutsch-Krone ein Steueramt II.
mit der Befugniß zur Ausfertigung von Versendungsscheinen l und Il über inländischen Tabak, zur Ab-
fertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Tabaks, sowie zur Ausfertigung von
Uebergangsscheinen.
Im Königreich Sachsen.
Dem Untersteueramt zu Meerane im Bezirk des Hauptsteueramtes zu Zwickau ist die Befugniß
zur Ausstellung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs ertheilt worden.
Im Großherzogthum Baden.
Der Steuer-Einnehmerei zu Waldshut im Bezirk der Ober-Einnehmerei zu Thiengen ist die
Befugniß zur Erledigung von Versendungsscheinen 1 über steuerpflichtigen Branntwein beigelegt worden.
Im Großherzogthum Hessen.
Zu Pfungstadt im Bezirk des Hauptsteueramtes zu Darmstadt, Groß-Gerau im Bezirk des
Hauptsteueramtes zu Offenbach, zu Friedberg, Stockheim und Vilbel im Bezirk des Hauptsteueramtes
zu Gießen, sowie zu Alzey im Bezirk des Hauptsteueramtes zu Worms sind Steuerämter errichtet worden
mit der Befugniß zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Bieres,
Branntweins und der Branntweinfabrikate, zur Eingangsabfertigung von Bier und zur Ausfertigung und
Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Wein und Obstwein, Branntwein und Spielkarten, sowie
von Versendungsscheinen 1 und II über Branntwein und inländischen Tabak.
Folgende Orts-Einnehmereien sind aufgehoben worden:
im Hauptsteueramtsbezirk Darmstadt: Gammelsbach, Hebstahl, Hesselbach, Kailbach und
Pfungstadt; im Hauptsteueramtsbezirk Offenbach: Groß-Gerau, Mainflingen, Schaafheim und
Seckmauern; im Hauptsteueramtsbezirk Gießen: Friedberg, Groß-Karben und Ortenberg; und
im Hauptsteueramtsbezirk Worms: Alzey, Osthofen, Wöllstein und Wörrstadt.
Dagegen sind an Stelle der eingehenden Orts-Einnehmereien: Gammelsbach, Hebstahl, Hesselbach,
Kailbach, Mainflingen, Schaafheim und Seckmauern Uebergangsstellen zur Anmeldung und Revision ein-
gehenden Bieres errichtet.
Die Nebenzollämter für Poststücke zu Friedberg und Alzey sind mit den Steuerämtern
daselbst vereinigt.
Es ist ertheilt worden:
dem Salzsteueramt zu Wimpfen im Bezirk des Hauptsteueramtes zu Darmstadt die Befugniß
zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen 1 und ll über inländischen Tabak,
der Orts-Einnehmerei zu Babenhausen im Bezirk des Hauptsteueramtes zu Offenbach die
Befugniß zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen über Wein und Obstwein,
den Orts-Einnehmereien Birkenau, Fürth, Lampertheim, Lorsch, Reichelsheim und
Viernheim im Hauptsteueramtsbezirk Darmstadt und den Orts-Einnehmereien Babenhausen,
Höchst, König und Seligenstadt im Hauptsteueramtsbezirk Offenbach die Befugniß zur Er-
ledigung von Branntwein-Versendungsscheinen 1 und II.