— 837 —
2. Das durch Abrechnung der Tara (Ziffer 1) berechnete Nettogewicht wird nur dann der
Feststellung der Zoll= oder Steuervergütung zu Grunde gelegt, wenn es nicht mehr beträgt, als
das von dem Versender in der Anmeldung angegebene; das letztere wird zu Grunde gelegt, wenn
es geringer ist, als das durch Berechnung ermittelte. «
3. Der Abfertigungsstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt der Berechnung des
Nettogewichts nach den obigen Tarasätzen, die Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung
des Tabacks ohne jede Umschließung beziehungsweise bei Cigarretten auch durch Verwiegung der—
selben sammt der inneren Umschließung und demnächstige Abrechnung der für die innere Umschließung
gewährten Tara eintreten zu lassen. Die gleiche Befugniß steht dem Versender zu.
4. Bei der Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung kann nach dem Ermessen der
Abfertigungsstelle Probeverwiegung eintreten, wenn Kolli von gleicher Beschaffenheit und gleichem
Inhalt nahezu gleiches Gewicht haben. Abweichungen von nicht mehr als 5 Prozent des Brutto—
gewichts sollen dabei die Probeverwiegung nicht ausschließen.
5. Beim Vorhandensein innerer Umschließungen, z. B. bei der Verpackung von Cigarren
in Kistchen, von Cigarretten in Kartons, von Rauchtaback in Papierpacketen, von Schnupftaback in
Packeten in Zinn= und Papierumhüllungen u. s. w. darf, sofern die inneren Umschließungen augen-
scheinlich von gleicher Größe und gleicher Beschaffenheit sind, das Gesammtgewicht der inneren Um-
schließung durch probeweise Verwiegung einzelner Kistchen, Packete u. s. w. ermittelt werden.
· 6. In dem Revisionsbefunde ist die Art der äußeren und etwaigen inneren Umschließungen,
sowie die Art der Ermittelung des Nettogewichts (ob durch Abzug eines Tarasatzes oder vollständige
oder probeweise Verwiegung) anzugeben.
7. Von der Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des 8. 38 des Gesetzes vom
16. Juli 1879 ist dann abzusehen, wenn weder das deklarirte Bruttogewicht noch das deklarirte
aleittgenict das ermittelte Brutto= beziehungsweise Nettogewicht um mehr als 5 Prozent
übersteigt.
F. 6.
Die Hauptämter haben über die in ihren Bezirken zu gewährenden Vergülungen für Roh-
taback und entrippte Blätter, sowie für Cigarren, für welche lediglich die Steuervergütung für aus
inländischem Taback hergestellte Cigarren in Anspruch genommen wird, nach näherer Anleitung der
Direktivbehörde monatlich Liquidationen aufzustellen und mit den Unikaten der betreffenden Anmel-
dungen an die Direktivbehörde zur Zahlungsanweisung einzusenden.
S. 7.
Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Schnupf-, #. uden unter
Kau= und Rauchtaback und von Cigarretten auf Gewährung der im §. 2 genannten Vergütung, so= Faobriken.
wie diejenigen, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Cigarren auf Gewährung
der im 8. 2 unter A oder C fallenden Vergütungen Anspruch machen wollen, haben hiervon der
Steuerstelle des Fabriksitzes vor Herstellung der Fabrikate Anzeige zu machen und außer den Vor-
schriften in den §§. 2 bis 5 noch die Vorschriften in den §§. 8 bis 19 zu beobachten, sowie sich den
ihnen sonst noch von der Steuerbehörde bekannt zu machenden Bedingungen zu unterwerfen.
. 8.
Die Zoll= oder Steuervergütungen werden nur dann bewilligt, wenn der betreffende Taback-
fabrikant in Beziehung auf die Beobachtung der Zoll= und Steuergesetze unbescholten ist, regelmäßig
ein Lager an Roh= und fabrizirtem Taback von wenigstens 15 000 Kilogramm hält, und wenn
seine Fabrik nebst Waarenlager sich an einem Orte befindet, in welchem ein mit wenigstens zwei
Beamten besetztes Zoll= oder Steueramt vorhanden ist. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde
die Vergütungen auch für Fabriken in solchen Orten bewilligen, in denen sich eine mit mehreren
Beamten besetzte Amtsstelle nicht befindet.
Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfange regelmäßig unterhalten wird,
hat sich die Steuerstelle des Fabriksitzes von Zeit zu Zeit Ueberzeugung zu verschaffen. Wenn neu
entstehende Fabriken im ersten Jahre oder eingehende Fabriken bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte
den Lagerbestand von 15 000 Kilogramm nicht nachzuweisen vermögen, sind dieselben deshalb vom