Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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2. Das durch Abrechnung der Tara (Ziffer 1) berechnete Nettogewicht wird nur dann der 
Feststellung der Zoll= oder Steuervergütung zu Grunde gelegt, wenn es nicht mehr beträgt, als 
das von dem Versender in der Anmeldung angegebene; das letztere wird zu Grunde gelegt, wenn 
es geringer ist, als das durch Berechnung ermittelte. « 
3. Der Abfertigungsstelle steht in jedem Falle die Befugniß zu, statt der Berechnung des 
Nettogewichts nach den obigen Tarasätzen, die Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung 
des Tabacks ohne jede Umschließung beziehungsweise bei Cigarretten auch durch Verwiegung der— 
selben sammt der inneren Umschließung und demnächstige Abrechnung der für die innere Umschließung 
gewährten Tara eintreten zu lassen. Die gleiche Befugniß steht dem Versender zu. 
4. Bei der Ermittelung des Nettogewichts durch Verwiegung kann nach dem Ermessen der 
Abfertigungsstelle Probeverwiegung eintreten, wenn Kolli von gleicher Beschaffenheit und gleichem 
Inhalt nahezu gleiches Gewicht haben. Abweichungen von nicht mehr als 5 Prozent des Brutto— 
gewichts sollen dabei die Probeverwiegung nicht ausschließen. 
5. Beim Vorhandensein innerer Umschließungen, z. B. bei der Verpackung von Cigarren 
in Kistchen, von Cigarretten in Kartons, von Rauchtaback in Papierpacketen, von Schnupftaback in 
Packeten in Zinn= und Papierumhüllungen u. s. w. darf, sofern die inneren Umschließungen augen- 
scheinlich von gleicher Größe und gleicher Beschaffenheit sind, das Gesammtgewicht der inneren Um- 
schließung durch probeweise Verwiegung einzelner Kistchen, Packete u. s. w. ermittelt werden. 
· 6. In dem Revisionsbefunde ist die Art der äußeren und etwaigen inneren Umschließungen, 
sowie die Art der Ermittelung des Nettogewichts (ob durch Abzug eines Tarasatzes oder vollständige 
oder probeweise Verwiegung) anzugeben. 
7. Von der Einleitung des Strafverfahrens auf Grund des 8. 38 des Gesetzes vom 
16. Juli 1879 ist dann abzusehen, wenn weder das deklarirte Bruttogewicht noch das deklarirte 
aleittgenict das ermittelte Brutto= beziehungsweise Nettogewicht um mehr als 5 Prozent 
übersteigt. 
F. 6. 
Die Hauptämter haben über die in ihren Bezirken zu gewährenden Vergülungen für Roh- 
taback und entrippte Blätter, sowie für Cigarren, für welche lediglich die Steuervergütung für aus 
inländischem Taback hergestellte Cigarren in Anspruch genommen wird, nach näherer Anleitung der 
Direktivbehörde monatlich Liquidationen aufzustellen und mit den Unikaten der betreffenden Anmel- 
dungen an die Direktivbehörde zur Zahlungsanweisung einzusenden. 
S. 7. 
Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Schnupf-, #. uden unter 
Kau= und Rauchtaback und von Cigarretten auf Gewährung der im §. 2 genannten Vergütung, so= Faobriken. 
wie diejenigen, welche bei der Ausfuhr oder bei der Niederlegung von Cigarren auf Gewährung 
der im 8. 2 unter A oder C fallenden Vergütungen Anspruch machen wollen, haben hiervon der 
Steuerstelle des Fabriksitzes vor Herstellung der Fabrikate Anzeige zu machen und außer den Vor- 
schriften in den §§. 2 bis 5 noch die Vorschriften in den §§. 8 bis 19 zu beobachten, sowie sich den 
ihnen sonst noch von der Steuerbehörde bekannt zu machenden Bedingungen zu unterwerfen. 
. 8. 
Die Zoll= oder Steuervergütungen werden nur dann bewilligt, wenn der betreffende Taback- 
fabrikant in Beziehung auf die Beobachtung der Zoll= und Steuergesetze unbescholten ist, regelmäßig 
ein Lager an Roh= und fabrizirtem Taback von wenigstens 15 000 Kilogramm hält, und wenn 
seine Fabrik nebst Waarenlager sich an einem Orte befindet, in welchem ein mit wenigstens zwei 
Beamten besetztes Zoll= oder Steueramt vorhanden ist. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde 
die Vergütungen auch für Fabriken in solchen Orten bewilligen, in denen sich eine mit mehreren 
Beamten besetzte Amtsstelle nicht befindet. 
Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfange regelmäßig unterhalten wird, 
hat sich die Steuerstelle des Fabriksitzes von Zeit zu Zeit Ueberzeugung zu verschaffen. Wenn neu 
entstehende Fabriken im ersten Jahre oder eingehende Fabriken bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte 
den Lagerbestand von 15 000 Kilogramm nicht nachzuweisen vermögen, sind dieselben deshalb vom
	        
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