Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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Leichterungen und Zuladungen (88. 8, 24 bis 26), nur an den von der Zollbehörde dazu allgemein 
bestimmten oder besonders genehmigten Stellen erfolgen. 
In Fällen dringender Gefahr oder höherer Gewalt darf das Anlanden beziehungsweise 
die Entlöschung ohne Rücksicht auf die vorstehenden Bestimmungen erfolgen; indessen ist solchen 
Falles hiervon dem nächsten Zollamt ohne jeden Verzug Anzeige zu machen. 
. 4. 
Die gesammte Unterweser, von der Zollgrenze ab, gehört dem Grenzbezirk an. Ob und 
inwieweit die Häfen zum Grenzbezirk gehören, wird besonders angeordnet. 
An den Ufern der Unterweser im Grenzbezirk und auf den in letzterem belegenen Inseln 
dürfen, unbeschadet der im 8. 3 für den dort bezeichneten Verkehr gegebenen weitergehenden Be— 
stimmungen, zollfreie Gegenstände in verpacktem Zustande und zollpflichtige Gegenstände ohne besondere 
Erlaubniß der Zollbehörde nur an solchen Stellen aus= und eingeladen werden, welche zu Landungs- 
plätzen bestimmt und als solche bezeichnet sind (Vereinszollgesetz §. 121 Absatz 1). 
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Zum Zweck der zollamtlichen Behandlung des seewärtigen Ein= und Ausgangsverkehrs 
wird auf dem in der Nähe von Einswarden stationirten Wachtschiff ein Nebenzollamt I. errichtet, 
welches für die seewärts eingehenden Schiffe zugleich als Ansageposten in Gemäßheit des §. 74 
desze Lesnetollgefehes fungirt. Dasselbe führt bei Tage die Reichszollflagge und bei Nacht drei 
weiße Lichter. 
Bezüglich der übrigen an der Unterweser bestehenden Grenzzollämter wird auf die einzelnen 
Hafenregulative und die sonstigen in dieser Beziehung ergangenen Anordnungen verwiesen. 
8. 6. 
Die zollamtliche Behandlung des Schiffs- und Waarenverkehrs auf der Unterweser erfolgt nach 
den allgemeinen Vorschriften des Vereinszollgesetzes und den zur Ausführung desselben ergangenen Be- 
stimmungen, soweit nachstehend nicht besondere Anordnung getroffen ist. 
Bezüglich der zollamtlichen Behandlung des Schiffs= und Waarenverkehrs in den Häfen 
wird insbesondere auf die für die letzteren geltenden Hafenregulative verwiesen. 
S. . 
I. Verschiften Schiffe, welche über die Zollgrenze seewärts eingehen und nach einem der Freibezirke oder 
für "ie Röferti, nach einem Zollhafen an der Unterweser bestimmt sind, sowie Schiffe, welche von dort seewärts aus- 
gung des seewär, gehen, sind, sofern sie einen auf das Zollinteresse vereideten Lootsen am Bord haben, für den 
tigen Verkesirs. gedachten Verkehr von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung befreit, wenn sie unausgesetzt 
hiee #während der Fahrt nachstehende Zeichen (Zollzeichen) führen: 
und Ceuchte. a) am Tage, d. h. von Sonnenaufgang bis Sonnenunter- 4 
gang, am hinteren Mast — und zwar in der Regel an 
der Gaffel — oder auf dem Flaggenstock am Heck eine 
Flagge von 1,6 m Länge und 1 m Breite, diagonal in 
eine schwarze und eine weiße Hälfte getheilt, so daß die 
schwarze Hälfte unten und am Stock sich befindet (siehe 
Zeichnung Nr. 1), und 
b) bei Nacht zwei Laternen, und zwar die obere mit weißem, 
die untere mit grünem Licht an der Stelle, wo am Tage 
die zu a erwähnte Zollflagge gezeigt wird. Kleinere 
Schiffe können die Laternen auch zwischen dem hinteren 
Mast und Want führen. 
Die Laternen müssen so eingerichtet und angebracht 
sein, daß sie nicht nach vorn scheinen, sondern ein gleich- 
mäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen 
des Horizonts von 12 Kompaßstrichen und zwar 6 Strich 
nach jeder Seite hinten hinauswerfen. 
Soll die Nationalflagge gleichzeitig gezeigt werden, so ist 
die Zollflagge unter derselben, jedoch an derselben Leine zu hissen 
und zu führen. 
Unter Zollzeichen eingehende Schiffe, welche nach einem 
  
  
  
  
  
 
	        
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