Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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§. 25. 
Soll die Ladung eines ohne Zollzeichen eingehenden und nicht bereits in den freien 2. Schiffe ohne 
Verkehr gesetzten (§§. 13 und 17 Absatz 3) Schiffes auf der Unterweser ganz oder theilweise in SZollzeichen. 
Leichterschiffe umgeladen werden, so hat der Schiffsführer dem nächsten Zollamt hiervon unter 
Uebergabe der Zollpapiere Anzeige zu machen und für jedes Leichterschiff einen Leichterladeschein nach 
dem Muster E zu erwirken. E. 
Die Umladung erfolgt unter amtlicher Aufsicht. Für den Weitertransport der Waaren — — 
findet Verschluß oder Begleitung der Leichterschiffe Anwendung; geeignetenfalls kann von beidem 
abgesehen werden. 
Der Leichterladeschein, in welchem von den kontrolirenden Beamten die umgeladenen Kolli 
zu verzeichnen sind, ist nach Beendigung der Umladung mit einer bezüglichen Bescheinigung der 
Beamten und der unterschriftlichen Anerkennung durch den Führer des Leichterschiffes zu versehen 
und dem letzteren beziehungsweise den begleitenden Beamten versiegelt zur Beförderung an das 
betreffende Grenzzollamt beziehungsweise das Zollamt, welches den Ausgang des Leichterschiffes nach 
einem der Freibezirke zu kontroliren hat, zu übergeben. Die einzelnen Leichterschiffe sind in dem 
Ansagezettel (S. 16) zu bezeichnen. 
Mit Genehmigung der Zollbehörde kann von der Ausstellung eines Leichterladescheins und 
der Aufzeichnung der in die einzelnen Leichterschiffe umgeladenen Waaren abgesehen werden. 
Für Leichterschiffe kann die Vorlegung einer Lukendeklaration erlassen, nach Umständen auch 
die Ausfertigung einer ständigen Lukendeklaration zugelassen werden. 
Machen Naturereignisse oder Unglücksfälle die zuvorige Erwirkung eines Leichterladescheins 
(Absatz 1) unmöglich, so ist dem nächsten Zollamt ungesäumt Anzeige zu erstatten, von welchem die 
weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen sind. 
Schiffe, welche bereits in den freien Verkehr gesetzt sind (6§§. 13 und 17 Absatz 3), dürfen 
ohne Erwirkung eines Leichterladescheins geleichtert werden. Dem Führer des Leichterschiffes ist nach 
Maßgabe der Bestimmungen im §. 8 Absatz 4 ein Ladeschein auszustellen, welcher von demselben 
so lange zur Vorlegung an die Aufsichtsbeamten bereit zu halten ist, bis das Leichterschiff seinen 
sircgehiah im Hafen eingenommen, beziehungsweise die Grenze gegen einen der Freibezirke über- 
ritten hat. 
Auf die Leichterschiffe finden die Bestimmungen im §. 3 in gleicher Weise Anwendung wie 
auf das Hauptschiff. 
S. 26. 
Zuladeschiffe, welche einem unter Zollzeichen in See gehenden Schiffe aus einem der Frei= v. Zuladungen. 
bezirke kommende Waaren oder Waaren des freien Verkehrs, welche nicht zum zollfreien Wiedereingang 
abgefertigt sind, zum Zweck der Zuladung während der Fahrt auf der Unterweser zuführen, bedürfen 
einer zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung nicht, wenn sie nach Maßgabe des S§. 8 gleichfalls 
unter Zollzeichen ausgehen. 
In allen sonstigen Fällen bedürfen Zuladungen während der Fahrt auf der Unterweser zoll- 
amtlicher Genehmigung. Die letztere ist, wenn das Zuladeschiff aus einem der Freibezirke kommt, 
bei der Eingangszollstelle, sonst aber bei der Zollstelle des Ausgangshafens nachzusuchen. Die 
betreffende Zollstelle trifft die erforderlichen Anordnungen. 
8. 27. 
Die Aufsicht über den Schiffsverkehr auf der Unterweser liegt den Grenzaufsichtsbeamten ob. III. Zollßonlrole 
Die Schiffsführer sind verpflichtet, den Anordnungen dieser Beamten Folge zu leisten, und dasjenige auf ser Unler- 
zu unterlassen, wodurch dieselben in Ausübung ihres Amts gehindert werden sollen. weset. 
Führer von Schiffsgefäßen von weniger als 21 Kubikmeter (7½ Register-Tons) Tragfähigkeit 
müssen auf den Anruf der Grenzaufseher sobald wie möglich anhalten und, je nachdem es verlangt 
wird, entweder dem Ufer zusteuern und dort an geeigneten Stellen anlegen oder die Ankunft der 
Grenzaufseher abwarten. 
" S. 28. 
Die unter Zollzeichen fahrenden Schiffe unterliegen gleichfalls den Bestimmungen des §. 27 
und können insbesondere auch amtlich begleitet und verschlossen werden, wenn der dringende Verdacht 
vorliegt, daß eine Uebertretung der Zollvorschriften stattgefunden hat oder beabsichtigt wird. 
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