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hörde bei dem Waareneingang von See in den Bremer Freibezirk bewilligt werden. Zu—
treffendenfalls ist von dieser Bewilligung dem Kaiserlichen Statistischen Amt rechtzeitig Mit—
theilung zu machen.
. 9.
Für jedes aus den Freibezirken seewärts nach dem Zollauslande beladen abgehende Schiff ist
von dem Schiffsführer nach Beendigung der Verladung oder von dem betreffenden Schiffsexpedienten
innerhalb drei Tagen nach dem Abgange des Schiffes aus den Freibezirken der Zollabfertiguhgsstelle,
bei welcher die Ladung nach §. 3 angemeldet wurde, ein Ladungsverzeichniß einzuliefern, welches alle
verladenen Güter aufführen, mit den Konnossementen übereinstimmen und die Erklärung enthalten muß,
daß die in Bezug auf die Ladung des Schiffes (Name desselben) übergebenen Deklarationen oder Inte-
rimsscheine alle verladenen, der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren umfassen GS. 7 Absatz 2 des Gesetzes).
In den Manifesten der Schiffe, welche, beladen mit Waaren, die entweder von ihnen selbst oder
von Zuladeschiffen im Freibezirk eingenommen sind, von der Weser nach anderen deutschen Häfen über
See ausgehen, ist das Herkunftsland der Waaren, oder, wenn dasselbe nicht zu ermitteln ist, deren Ur-
sprungsland ersichtlich zu machen.
.10.
Bei dem Waarenverkehr der Freibezirke Kus- oder flußwärts nach und von dem Zollauslande,
sowie bei der Einfuhr von Waaren aus den Freibezirken in das Zollinland erfolgt die Anmeldung der
Waaren nach Vorschrift der §§. 3 und 4 des Gesetzes und des §. bha, c und d der Ausführungs-
bestimmungen mittelst Uebergabe von Anmeldescheinen beziehungsweise mittelst der Zolldeklarationen oder
Zollbegleitpapiere.
In den Anmeldescheinen beziehungsweise Zolldeklarationen ist bei dem Ausgang von Waaren aus
den Freibezirken nach dem Zollauslande land= oder flußwärts das Herkunfts= und Bestimmungsland, bei
dem Eingang von Waaren aus den Freibezirken unmittelbar in den freien Verkehr oder mit Begleitpapieren
das Herkunftsland der Waaren zu deklariren. Ist letzteres nicht zu ermitteln, so ist an dessen Stelle das
Ursprungsland der Waaren anzugeben.
11.
Die Befreiung von der statistischen Gebäl nach §. 12 Ziffer 1b des Gesetzes erstreckt sich nicht
auf Waaren, welche aus dem freien Verkehr des Zollinlandes ohne zoll= oder steueramtliche Kontrole in
die Freibezirke ein= und von da unter Zollkontrole nach dem Zollauslande ausgehen.
Uebergangsbestimmungen.
8. 12.
Innerhalb acht Tagen nach dem Anschluß der Städte Bremen und Brake an das deutsche Zoll-
gebiet sind bei dem Hauptzollamt Bremen beziehungsweise Brake diejenigen Waaren anzumelden, welche
sich am Tage des Zollanschlusses in den Freibezirken befanden, mit Ausnahme der von der Anmeldepflicht
für die Statistik des Waarenverkehrs der Freibezirke befreiten.
Zu den Anmeldungen dieser Waaren sind Formulare nach Analogie des Musters der Anlage à
zu verwenden.
Bei Waaren (Stückgütern), welche vor dem Tage des Zollanschlusses der Städte Bremen und
Brake land= oder flußwärts in die Freibezirke eingeführt wurden und am Tage dieses Auschlusses sich noch
in denselben befinden, sind außer der Zahl auch die Zeichen und Nummern der Kolli in die Anmeldungen
mit aufzunehmen; im übrigen genügen Angaben über Gattung, Menge und Herkunft oder Ursprung
der Waaren.
Die zu deklarirenden Bestandsmengen können in Ermangelung anderer Anhaltspunkte von den
Deklarationspflichtigen schätzungsweise festgestellt werden.
II. Dienstvorschriften.
Waarenverkehr der Freibezirke Zremen und Brake, sowie die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr
von Waaren, die über die Grenze gegen die Freihäfen Geestemünde und Bremerhaven eingehen.
8. 1.
Die Waaren, welche in die Freibezirke von See oder vom Zollauslande eingehen, sowie die
Waaren, welche aus denselben nach See oder nach dem Zollauslande ausgehen oder in den freien Ver-