Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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In Folge des Zollanschlusses Bremens ist das Königlich preußische Hauptzollamt dortselbst nebst den 
demselben unterstellten Nebenzollämtern I. am Buntenthor und am Hohenthor aufgehoben worden und 
die Verwaltung der Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern im bremischen Staatsgebiet auf die 
freie Hansestadt Bremen übergegangen. Insbesondere ist das Nebenzollamt l. zu Vegesack, das bisher 
unter preußischer Verwaltung gestanden hat, unter die bremische Verwaltung getreten. 
Die der obersten Landesfinanzbehörde zustehenden Befugnisse werden vom Senat ausgeübt. 
Zolldirektivbehörde ist die Zolldirektion. 
Unter derselben sind in Bremen und Bremerhaven je ein Hauptzollamt in Wirksamkeit getreten. 
Die den Hauptzollämtern unterstellten Zollstellen, sowie die den bremischen Amtsstellen beigelegten 
Erhebungs= und Abfertigungsbefugnisse ergeben sich aus dem nachstehenden 
Verzeichniß. 
Ver Zollstellen 
Bemerkungen. 
Bezeichnung. Erhebungs= und Abfertigungsbefugnisse. 
  
I. Hauptzollamt zu a) Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I 
Bremen. und ll über zgollpflichtige Waaren und inländisches 
Salz, sowie von Versendungsscheinen 1 und II über 
Dem Hauptzollamt sind inländischen Taback und inländischen Branntwein; 
unterstellt: b) Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des 
freien Verkehrs; 
I) Abfertigung in betreff des mit dem Anspruch auf 
Steuervergütung ausgehenden Bieres, Branntweins, 
Tabacks und Zuckers, sowie der nicht unter stehender 
Kontrole eingesalzenen Gegenstände; 
d) Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie Ausfertigung 
und Erledigung von Uebergangsscheinen. 
1. Zollabfertigungsstelles a) Wie zu 1 a bis d; 
Bahnhof. b) Abfertigung von Leinwand der Nr. 22 f und g, sowie 
Wollenwaaren der Nr. 41 d 5 und 6 zu anderen als 
den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifposition; 
Jc) Abfertigung im Eisenbahnverkehr, und zwar: 
1. des Waaren-Ein= und Ausgangs (§8. 63 und 66 
bis 71 des Vereinszollgesetzes), 
2. von Aus= und Umladungen der unter Wagenver- 
schluß beförderten Güter (§. 65 des Vereinszoll- 
gesetzes) 
3. zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei 
Verschlußverletzungen (F. 96 des Vereinszollgesetzes 
und §. 27 des Eisenbahn-Regulativs,), 
4. zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß 
eingehenden Begleikscheingüter. « 
  
 
	        
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