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In Folge des Zollanschlusses Bremens ist das Königlich preußische Hauptzollamt dortselbst nebst den
demselben unterstellten Nebenzollämtern I. am Buntenthor und am Hohenthor aufgehoben worden und
die Verwaltung der Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern im bremischen Staatsgebiet auf die
freie Hansestadt Bremen übergegangen. Insbesondere ist das Nebenzollamt l. zu Vegesack, das bisher
unter preußischer Verwaltung gestanden hat, unter die bremische Verwaltung getreten.
Die der obersten Landesfinanzbehörde zustehenden Befugnisse werden vom Senat ausgeübt.
Zolldirektivbehörde ist die Zolldirektion.
Unter derselben sind in Bremen und Bremerhaven je ein Hauptzollamt in Wirksamkeit getreten.
Die den Hauptzollämtern unterstellten Zollstellen, sowie die den bremischen Amtsstellen beigelegten
Erhebungs= und Abfertigungsbefugnisse ergeben sich aus dem nachstehenden
Verzeichniß.
Ver Zollstellen
Bemerkungen.
Bezeichnung. Erhebungs= und Abfertigungsbefugnisse.
I. Hauptzollamt zu a) Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I
Bremen. und ll über zgollpflichtige Waaren und inländisches
Salz, sowie von Versendungsscheinen 1 und II über
Dem Hauptzollamt sind inländischen Taback und inländischen Branntwein;
unterstellt: b) Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des
freien Verkehrs;
I) Abfertigung in betreff des mit dem Anspruch auf
Steuervergütung ausgehenden Bieres, Branntweins,
Tabacks und Zuckers, sowie der nicht unter stehender
Kontrole eingesalzenen Gegenstände;
d) Erhebung von Uebergangsabgaben, sowie Ausfertigung
und Erledigung von Uebergangsscheinen.
1. Zollabfertigungsstelles a) Wie zu 1 a bis d;
Bahnhof. b) Abfertigung von Leinwand der Nr. 22 f und g, sowie
Wollenwaaren der Nr. 41 d 5 und 6 zu anderen als
den höchsten Zollsätzen der betreffenden Tarifposition;
Jc) Abfertigung im Eisenbahnverkehr, und zwar:
1. des Waaren-Ein= und Ausgangs (§8. 63 und 66
bis 71 des Vereinszollgesetzes),
2. von Aus= und Umladungen der unter Wagenver-
schluß beförderten Güter (§. 65 des Vereinszoll-
gesetzes)
3. zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei
Verschlußverletzungen (F. 96 des Vereinszollgesetzes
und §. 27 des Eisenbahn-Regulativs,),
4. zur Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß
eingehenden Begleikscheingüter. «