Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Der Stellverlreter des Vorsitzenden wird aus der Zahl der Beisiher von Uns im 
Voraus bestimmt. Die Beisitzer werden bei Unserer Landesregierung in Pflicht genommen. 
Das Amt der Beisitzer ist ein Ehrenamt. Nur Wegegelder werden denjenigen, 
welche nicht am Siße der Commission wohnen, mit einem Thaler für die Mcile der Ent- 
fernung ihres (Bohnortes vom Sitze der Commission aus der Landeskasse vergütet. 
Commission für Gewerbesachen tritt auf Einladung des Iorstbendene ev. dessen 
Suellüertretes zusammen, so oft die derselben übertragenen Geschäfte es erforder 
Es muß an sämmtliche Mitglieder die Einladung ergehen. Zu * gũltiger 
VBeschuse n jedoch die Anwesenheit und Mitwirkung von 3 Mitglied 
nischeidet Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit giebt u Stimme des 
arin oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. 
eben den ordentlichen Beisiyern der Commission werden noch 2 stellvertretende 
Leisi-. von Uns ernannt. Diese sind zu den Verhandlungen nur dann zuzuziehen, wenn 
nicht mindestens drei ordentliche Mitglieder der Verhandlung beiwohnen können. 
Art. II 
Zur Erläuterung und Ergänzung der für das Verfahren im Allgemeinen maß- 
- Bestimmungen des Bundesgesetzes gelten die nachstehenden Vorschriften: 
er Vorsitzende der Commission suͤr Gewerbesachen bereitet die Entscheidung 
elblisinn unter Benuhung aller zulässigen Beweismittel und mit geeigneter Berückssch- 
ligung der Anträge der Parteien vor. Nach dem Schlusse der Instruktion macht er die 
Parteien mit dem Slande der Sache bekannt und fordert sie auf, etwaige Anträge auf 
Vewollständigung binnen einer ausschließlichen achttägigen Frift zu stellen. 
e Entscheidung der Couwmissie erfolgt in öffentlicher Sihung nach Ahörung 
der u Parteien, jedoch auch in Abwesenheit der letzteren, wenn dieselben d 
beschehenen Ladung ungeachn nicht hien sind. 
3. Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rekuro rinewenet (5 20 des Vun- 
desgesebes) so ist der Gegentheil unter Zufertigung einer, von dem Rekurrenten mit zu 
überreichenden Abschrift der Rekursschrift und der elwaigen Rechtfertigungsschrist hiervon 
zu beuachrichtigen und ihm die Einreichung einer Gegenschrift binnen einer ausschließlichen 
Frist von 14 Tagen zu überlassen. 
4. Nach Ablauf dieser Frist sind die Acten unverweilt an Unsere Regierung einzu- 
senden, welche nach ctwaiger Vervollständigung der Instruction ihre mit Gründen ver- 
sehene Engcheidung an den Vorsitzenden der Commission zur Eröffnung an die Parteien 
gelangen läßt. 
5. Der Vorsitzende der Gammissson hat die ordnungsmäßige Ausführung der ge- 
ebenen Enischeidungen wahrzunehmen 
Zu 8. 33. 
Art. III. 
Die zuständigen Behörden zur Entscheidung der im vorgedachten §. erwähnten An- 
träge (Erlaubniß zur Schank= und Gastwirthschaft, Kleinhandel mit Branntwein oder 
Spiritus) sind
	        
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